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Das Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in den §§ 3 - 8 geregelt. In weiteren Dokumenten mit Ausführungsbestimmungen und auf Basis von Gerichtsurteilen wurden die Regelungen für Beschäftigungsverbote weiter entwickelt. Im Wesentlichen wird zwischen totalen und partiellen Beschäftigungsverboten unterschieden. Das (totale) Beschäftigungsverbot verbietet ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch einen Arzt oder einer Hebamme jede  Beschäftgiung der werdenen Mutter bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Das partielle Beschäftgungsverbot unterscheidet Einschränkungen nach Art der Aufgaben und nach zeitlicher Dauer. Es kann auch eine Mischform dieser Einschränkungen festgelegt werden.

Gleichzeitig mit einem Bedschäftigungsverbot Beschäftigungsverbot kann auch der Krankheitsfall mit Lohnfortzahlung aufteten. In diesem Fall hat die Ausfallzeit wegen Krankheit Vorrang vor dem Bedschäftigungsverbot.

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