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Das Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in den §§ 3 - 8 geregelt. In weiteren Dokumenten mit Ausführungsbestimmungen und auf Basis von Gerichtsurteilen wurden die Regelungen für Beschäftigungsverbote weiter entwickelt. Im Wesentlichen wird zwischen totalen und partiellen Beschäftigungsverboten unterschieden. Das (totale) Beschäftigungsverbot verbietet ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch einen Arzt oder eine einer Hebamme jede  Beschäftgiung der werdenen Mutter bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Das partielle Beschäftgungsverbot unterscheidet Einschränkungen nach Art der Aufgaben und nach zeitlicher Dauer. Es kann auch eine Mischform dieser Einschränkungen festgelegt werden.

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In Fehlzeit 1743 wird der mutmaßliche Entbindungstag eingetragen. 

 

Beispiele auf Grundlage des Arbeitszeitmodells "Arbeitstage" = Wochentage Montag bis Freitag für die Monate Juli bis September 2016:

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Für jeden Kalendermonat bzw. jeden Teilzeitraum innerhalb eines Kalendermonats, der mit einer Fehlzeit belegt ist, wird eine Bescheinigung im AAG - Verfahren erstellt.

Bei fehlender Vorgabe der Art des Beschäftigungsverbotes in Fehlzeit 1743, wird Im AAG - Verfahrten "0 = individuelles Beschäftigungsverbot" bescheinigt.