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In diesen Fällen ist die Anfrage an den zuständigen Leistungsträger zu stellen. Die Rückmeldung durch den Sozialversicherungsträger beinhaltet mindestens die vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten. Stellt der Sozialversicherungsträger bei der Prüfung weitergehende anrechenbare Arbeitsunfähigkeiten fest, werden diese entsprechend hinzugefügt.
Feldbeschreibungen
Grund der Anforderung:
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- 1 = Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
- 2 = Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Vorsorge/Rehabilitation
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Maßnahme beim Arbeitgeber:
- Maßgebend ist der Tag aus der AU-Bescheinigung bzw. des Beginns der Krankenhausbehandlung bzw. der Maßnahme, welcher dem Arbeitgeber vorliegt.
Vorherige Arbeitsunfähigkeiten
- Hier sind vom Arbeitgeber die weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten anzugeben, welche durch die Sozialversicherungsträger auf ihre Anrechenbarkeit auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit geprüft werden sollen.
- Die Arbeitsunfähigkeitszeiten sind chronologisch, beginnend mit der aktuellsten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angefragte Arbeitsunfähigkeit, einzugeben.
- Arbeitsunfähigkeiten, zwischen welchen mehr als 6 Monate eine Arbeitsfähigkeit bestand, können nicht angerechnet werden, weshalb diese bei der Anfrage nicht zu berücksichtigen sind.