Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

*im Fall von Entgelt 0,-- muss in den permanenten Bezügen die Fehlzeit 325 mit Betrag 1 eingestellt werden. Mit dieser Einstellung werden 1% der Bezugsgröße für die RV und AV verbeitragt.


Tabelle der SV-rechtlichen Einstellung von nicht vorgeschriebenen Praktika

...

Sachverhalt

Personengruppe

KV

RV

AV

PV

Kommentar

Vorpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 5

0

0

Minjob

Vorpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Zwischenpraktikum bis 450--

105

0

1

0

0


Zwischenpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Nachpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 5

0

0

Minijob

Nachpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1



Hinweis in der Quelle Lexikon für das Lohnbüro: Änderungsintensives Stichwort


Definition Aushilfskräfte:

...

Ab 1.1.2019 ist die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Rückkehr zu den bis 31.12.2014. gültien Regelungen.

Erfüllen Aushilfskräfte die Bedingunge für die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigungh nicht, sind sie SV-pflichtig und im Normalfall in der Regel mit Personengruppe 101 abzurechnen.

...

Studenten in dualen Studiengängen sind Auszubildenden mit der Personengruppe 102 gleichgestellt, d.h. es sind die Regelungen für Auszubildende zu beachten . Das und das Arbeitsentgelt für die Ausbildung ist beitragspflichtig. Wird keine Ausbildungsvergütung* gezahlt, sind aus besteht für den AG beitragspflicht zur RV und AV in Höhe von 1% der mtl. Bezugsgröße Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung alleine vom Arbeigeber zu zahlen.

*im Fall von Entgelt 0,-- muss in den permanenten Bezügen die Fehlzeit 325 mit Betrag 1 eingestellt werden. Mit dieser Einstellung werden 1% der Bezugsgröße für die RV und AV verbeitragt.


Ergänzung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren steuerfrei. (Quelle: IWW Institut ... mit Bezug auf EStG und BMF-Schreiben vom 13.4.2012 und weiteren Quellen)

Folgerung: Vom Arbeitgeber getragene steuerfreie Studiengebühren gehören nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher SV-frei.Hinweis in der Quelle Lexikon für das Lohnbüro: Änderungsintensives Stichwort


Hinweis in der Quelle IWW Institut (Zitat): Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

...