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Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Die Teilzeitbeschäftigung ist nach den Regeln für Minijobs oder als SV-pflichtige Beschäftigung möglich. Weiter ist die Beschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich, wenn der bisherige Arbeitgeber zustimmt. Der bisherige

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. D.h., Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie im Rahmen der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitstelle annehmen wollen. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern.

Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass Sie Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben, wäre das eine Verletzung des Arbeitsvertrages, die zumindest eine Abmahnung, wenn nicht gar eine Kündigung nach sich ziehen kann. Ihr Arbeitgeber wird von der Teilzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber ggfls. über den Träger der Sozialversicherung (Krankenversicherung) bzw. über  ELSTAM erfahren.

In welchem Bundesland Sie die Teilzeittätigkeit ausüben, ist unerheblich. Zu beachten ist aber, dass der Teilzeitarbeitsvertrag endet, wenn die Elternzeit abgelaufen ist. Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie sich unaufgefordert wieder bei Ihrem ursprünglichen Arbeitgeber zu melden.

Die Besteuerung erfolgt nicht nach Steuerklasse VI, sondern nach Ihrer aktuellen Steuerklasse.

Der Arbeitgeber kann selbstverständlich verlangen, dass die Teilzeitbeschäftigung in seinem Betrieb ausgeübt wird. Wenn nach Beendigung der Elternzeit in dem neuen Betrieb eine Arbeitsstelle angetreten werden soll, müsste das Arbeitsverhältnis bei dem alten Arbeitgeber fristgerecht gekündigt werden.