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Schlüssel

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Beitragsgruppenschlüssel Rentenversicherung

Erläuterung

[0] kein Pflichtbeitrag

Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.

[1] Voller Beitrag zur RV

 

Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch Auch zu verwenden für Altersvollrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben. Dieser Schlüssel ist auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die die die Rentenversicherungspflicht gewählt haben (Beitragsaufstockung durch den AN), zu verwenden.

[3] Nur AG Beitrag zur RV

 

Gilt für Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese  Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) Es ist nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten.

[5] Pauschalbeitrag geringfügig Beschäftigte

 

Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat.

Beitragsgruppenschlüssel Arbeitslosenversicherung

Erläuterung

[0] kein Pflichtbeitrag

Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.

Gilt bis 1.1.2022 für Altersvollrentner nach Erreichen der Regelarbeitsgrenze.

[1] Voller Beitrag

Für Beschäftigte die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Auch Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze

[2] Halber Beitrag

 

Gilt für Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten.

Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 beginnen, muss der Arbeitgeberanteil wieder entrichtet werdenAltersvollrentner nach Erreichen der Regelarbeitsgrenze ab 1.1.2022. Hier hat nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu zahlen.


Beitragsgruppenschlüssel Pflegeversichrung

Erläuterung

[0] kein Pflichtbeitrag

 

Die Beschäftigung ist nicht Pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind.

[1] Voller Beitrag

Für Beschäftigte die pflegeversicherungspflichtig sind.

[2] Halber Beitrag

 

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

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