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RV-Befreiungsantrag (Minijob)Minijobber sind grundsätzlich RV-beitragspflichtig, d.h. neben dem pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers tragen die Minijobber die Differenz zwischen RV-Beitragssatz und pauschalem RV-Beitragssatz. Durch die Zahlung der RV-Beiträge erwerben die Minijobber Rentenansprüche auf Basis der Minijobbezüge. Dazu wird in der Beitragsgruppe der RV-Schlüssel auf 1 eingestellt. Wenn der Minijobber aber die Befreiung von den RV-Beiträgen wünscht, können Sie den Antrag drucken und dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorlegen. Hier tragen Sie dann das Antragsdatum zum Rentenbefreiungsantrag ein. Beachten Sie bitte, dass der Befreiungsantrag in der Personalakte abgelegt wird.
Mehrfach beschäftigtFür Arbeitnehmer mit weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen müssen Sie diese Checkbox aktiveren.
Externes Brutto

Hier ist das für die Verbeitragung maßgebliche Brutto-Entgelt einzutragen, das der Arbeitnehmer in anderen Beschäftigungsverhältnissen erzielt.

Hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zur gleichen Zeit mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Entgelte zusammenzurechnen. Überschreitet die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur KV nicht, hat jeder Arbeitgeber die Beiträge aus dem bei ihm erzielten Arbeitsentgelt zur berechnen und abzuführen. Eine Ausnahme bilden hier die Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone, bei denen eine besondere Berechnung erfolgen muss. Die Berechnung wird vom Programm automatisch vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass dem externen Brutto 30 SV-Tage zu Grunde liegen. Die Mitteilung über die Höhe des externen Brutto erfolgt auf elektronischem Wege von der Krankenkasse. Durch dieses Verfahren ist das Hinterlegen des externen Brutto nicht mehr erforderlich. Da Sie die Höhe aber immer erst nach Ablauf dem Kalenderjahres erhalten, lassen sich umfangreiche Rück-Rechnung nicht vermeiden.

GKV-Monatsmeldung

Mehrfachbeschäftigte oder Personen, die weitere sozialversicherungspflichtige Einnahmen erzielen (z. B. Rente) müssen Ihnen Mitteilung darüber machen.

Ist dies geschehen, müssen sie mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme eine GKV-Monatsmeldung erstatten. Bei der ersten Meldung ist diese spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem obigen Zeitpunkt vorzunehmen.

Die Meldung erfolgt an die Krankenkasse Ihres Mitarbeiters. Sie ist monatlich zu erstatten. Ihre Meldepflicht besteht, solange die weiteren Beschäftigungen oder die zusätzlichen Einnahmen vorliegen.

Hierzu wählen Sie zwischen:

  • 0: Automatisch
  • 1: Ein
  • 2: Aus
  • 3: Ein ohne MFB

    Wenn bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung durch die Einzugsstelle aufgrund der vorliegenden Entgeltmeldungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den sich überschneidenden Zeiträumen die Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, werden Sie aufgeforderte eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Die Aufforderung erhalten Sie elektronisch zusammen mit den Entgelten aus der (den) anderen Beschäftigung(en). Nach Verarbeitung der Daten aus dem SV-Dateneingang erfolgt die weitere Bearbeitung automatisch.


    Gleitzone:

    Gleitzone


    Für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850,00 € gilt die Gleitzonenregelung. Der Arbeitnehmer ist in allen SV-Zweigen beitragspflichtig, allerdings zahlt er reduzierte Beitragsanteile. Die Arbeitgeberanteile werden nicht reduziert.

    Der Arbeitnehmeranteil an den SV-Beiträgen steigt progressiv an. Die Ermittlung erfolgt automatisch durch einen im Programm hinterlegten Faktor.

    Folgende Einstellungen können Sie vornehmen:

    O ohne Gleitzone

    G Gleitzone KV/RV/AV/PV (alle Zweige der Sozialversicherung)

    R Gleitzone KV/AV/PV (für Arbeitnehmer, die wegen höherer Rentenanwartschaften den vollen AN-Beitrag in der RV zahlen wollen

    Möchte der Arbeitnehmer auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Entgelts in der Rentenversicherung verzichten, muss er das gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Erklärung kann nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden.

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