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Einstufungsoffset | Der Einstufungs-Offset führt zu einer entsprechenden Veränderung der automatisch ermittelten Stufe der Grund-/Gesamt-Vergütung. Das Programm ermittelt an Hand der eingetragenen Werte automatisch die Eingruppierung des Arbeitnehmers bei Beginn der Beschäftigung. Die ermittelte Eingruppierung lässt sich durch die manuelle Eingabe eines Einstufungs-Offsets beeinflussen. Es ist möglich, die Stufe durch Eingabe eines positiven Wertes zu erhöhen bzw. durch Eingabe eines negativen Wertes herabzusetzen. |
Tabellen-Satz | Der eingegebene %-Satz kürzt das ermittelte Tarifentgelt. |
Beginn Stufenaufstieg | Eingabe des Datums für die Ermittlung der Tabellen-Stufe. Dieses Datum ist immer dann zu erfassen, wenn die Berechnung des Stufenaufstiegs nicht mit dem Eintrittsdatum vorgenommen werden soll (z. Bsp. Anrechnung von Zeiten bei einem Vor-AG) |
Unterbrechung Stufenlaufzeit | Schalter zur Kennzeichung einer Unterbrechung, zB. wegen Elternzeit |
Stufe fix | Vorgabe einer Stufe unabhängig von der zurückgelegten Stufenlaufzeit. |
Vergleichsentgelt | Entgelt aus der Überleitung vom BAT in den TVÖD |
Garantiebetrag | zusätzlicher Gehaltsbestandteil aus dem TVÖD aus der Überleitung vom BAT in den TVÖD |
Strukturausgleich | zusätzlicher Gehaltsbestandteil aus dem TVÖD aus der Überleitung vom BAT in den TVÖD |
Zuschlag 1. Kind | Kinderzuschlag aus der Überleitung BAT → TVÖD |
Zuschlag ab 2. Kind | Kinderzuschlag aus der Überleitung BAT → TVÖD |
Kindergeld-Berechnung
Kind 1-6 | Eingabe des Beginns der Kindergeldberechtigung nach BAT (Geburtsdatum) und des Berechtigungsende-Datum |
Weitere | Weitere Kinder für BAT |
Autom. Berechnung | Schalter für automatische Kindergeldberechnung für BAT |
OrtszuschlageOrtszuschlag | Steuerung der Berechnung des Ortzuschlages : K: Kein Ehegatten-Anteil - ledige AN (ggf. Teilzeit-Kürzung der Stufe 1 des Ortszuschlages) N: Ehegatte nicht im Öffentl. Dienst - Verheiratet AN, deren Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst steht und nicht auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. - Ledige AN mit Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung und Gewährung von Unterhalt oder anderweitige Unterbringung eines zum Haushalt gehörenden Kindes - Verwitwete AN - Geschiedene AN mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten (ggf. Teilzeit-Kürzung der Stufe 2 des Ortszuschlages) T: Ehegatte Teilzeit im Öffentl. Dienst - Verheiratet AN, deren Ehegatte in Teilzeit im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. (ggf. Teilzeit-Kürzung des Kinderanteils und des Ehegattenanteil !) V: Ehegatte Vollzeit im Öffentl. Dienst - Verheiratet AN, deren Ehegatte in Vollzeit im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. (Keine Teilzeit-Kürzung des Kinderanteils und des Ehegattenanteil !) |
Weitere Tarife
nach BAT; im TVÖD wird kein Ortszuschlag mehr berechnet. |
Weitere Tarife
Tarif 2 | zur Berechnung des Tabellenentgelts kann für einen Teil der Arbeitszeit ein 2. Tarif zur Anwendung kommen |
Tarif 3 | zur Berechnung des Tabellenentgelts kann für einen Teil der Arbeitszeit ein 3. Tarif zur Anwendung kommen |
weiter zu: ATZ / ZVK