Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Hier finden Sie pro Bundesland und Jahr die für die Berechnung relevanten Daten. Da die Vorgaben nicht zentral erfolgen, sind wir auf Veröffentlichungen der Kirchen angewiesen.

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Die Kappung nur mit Antrag gibt es in: Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In Bayern ist keine Kappung der Kirchensteuer möglich.

Pauschale Kirchensteuer

Wenn die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, ist die Kirchensteuer ebenfalls pauschal anzusetzen. Für Teilzeitbeschäftigte auf 450 Euro Basis und einer Lohnsteuerpauschalierung mit 2% gilt eine Ausnahme: Die 2% Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer, die den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abdeckt.

Vereinfachtes Verfahren

Die Kirchensteuersätze bei Pauschalierung nach dem vereinfachten Verfahren sind niedriger als die regulären Kirchensteuersätze, da alle Arbeitnehmer, also auch die nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer pauschal abgerechnet werden.
Eine prozentuale Aufteilung der pauschalierten Kirchensteuer nach einem Verteilungsschlüssel ist zum 1.1.2007 weggefallen. Danach wurde zum Beispiel in Bayern die Kirchensteuer zu 70% auf die katholische und zu 30% auf die evangelische Kirche aufgeteilt. 

Zur Information hier der vollständige Verteilmaßstab.


Bundensland

Pausch.KiSt. in %rkevjsak
Baden-Württemberg165050

Bayern77030

Berlin53070

Brandenburg53070

Bremen

  • Stadt
  • Bremerhafen
7


20

10


80

90



Hamburg

4

29,5

70

0,5
Hessen7

50

50

Mecklenburg-Vorpommern51090

Niedersachsen62773

Nordrhein-Westfalen759,9240,970,070,04
Rheinland-Pfalz75050

Saarland77525

Sachsen51585

Sachsen-Anhalt52773

Schleswig-Holstein61585

Thüringen52773


Nachweisverfahren (Standard in COMET PA - wenn nicht im Firmenstamm - Registerkarte Parameter - Schalter <Verminderte pausch. Kirchensteuer alle AN> oder <Verminderte pausch. Kirchensteuer alle Aushilfen> gesetzt ist )

Beim Nachweisverfahren, können Arbeitnehmer, die keiner Konfession angehören, aus der Kirchensteuerpauschalierung herausgenommen werden. Die übrigen, kirchensteuerpflichtigen Mitarbeiter müssen allerdings mit dem vollen Kirchensteuersatz (9% oder 8%) besteuert werden. Der pauschale Kirchensteuersatz aus dem vereinfachten Verfahren darf hier nicht eingesetzt werden.

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