Hier finden Sie pro Bundesland und Jahr die für die Berechnung relevanten Daten. Da die Vorgaben nicht zentral erfolgen, sind wir auf Veröffentlichungen der Kirchen angewiesen.
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Die Kappung nur mit Antrag gibt es in: Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In Bayern ist keine Kappung der Kirchensteuer möglich.
Pauschale Kirchensteuer
Wenn die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, ist die Kirchensteuer ebenfalls pauschal anzusetzen. Für Teilzeitbeschäftigte auf 450 Euro Basis und einer Lohnsteuerpauschalierung mit 2% gilt eine Ausnahme: Die 2% Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer, die den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abdeckt.
Vereinfachtes Verfahren
Die Kirchensteuersätze bei Pauschalierung nach dem vereinfachten Verfahren sind niedriger als die regulären Kirchensteuersätze, da alle Arbeitnehmer, also auch die nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer pauschal abgerechnet werden.
Eine prozentuale Aufteilung der pauschalierten Kirchensteuer nach einem Verteilungsschlüssel ist zum 1.1.2007 weggefallen. Danach wurde zum Beispiel in Bayern die Kirchensteuer zu 70% auf die katholische und zu 30% auf die evangelische Kirche aufgeteilt.
Nachweisverfahren
Beim Nachweisverfahren, können Arbeitnehmer, die keiner Konfession angehören, aus der Kirchensteuerpauschalierung herausgenommen werden. Die übrigen, kirchensteuerpflichtigen Mitarbeiter müssen allerdings mit dem vollen Kirchensteuersatz (9% oder 8%) besteuert werden. Der pauschale Kirchensteuersatz aus dem vereinfachten Verfahren darf hier nicht eingesetzt werden.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Mitarbeiter keiner Konfession angehören. Für den Nachweis eignen sich die ElStAM-Kirchensteuerabzugsmerkmale.
Für diese Aushilfskräfte reicht eine, vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung:
- Teilzeitbeschäftigte mit 20% Lohnsteuerpauschalierung
- Aushilfen mit 25% Lohnsteuerpauschalierung
- Aushilfen in Land- und Forstwirtschaft mit 5% Lohnsteuerpauschalierung.
https://www.imacc.de/kirchensteuersatz-pauschale-kirchensteuer-prozentsatz/