Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitnehmern müssen nach § 71 Abs. 1 SGB IX eine Ausgleichsabgabe entrichten, wenn sie nicht auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Menschen mit Behinderung beschäftigen. Zur Feststellung, ob die Ausgleichsabgabe entrichtet werden muss, findet ein Datenaustausch mit der Agentur für Arbeit in Form einer Selbstanzeige statt. Dazu haben wir in der Lohnbuchhaltung die Schnittstelle zum ProgrammRehaDat IW-Elan eingerichtet. Das Verzeichnis der Menschen mit Behinderung für die RehaDatIW-Elan-Meldung wird auf Basis der Informationen der Mitarbeiter mit Behinderung erstellt.

SchwerbehindertFür Mitarbeiter, die Ihnen einen Schwerbehinderungsausweis vorlegen, wird die Checkbox aktiviert.
Vertretuung (für RehaDatIW-Elan)Die Checkbox wird für Mitarbeiter in einem ruhendem Arbeitsverhältnis aktiviert, wenn für sie eine Vertretung eingestellt worden ist. Dann werden die ruhenden Arbeitsverhältnisse zur Bestimmung der Ausgleichsabgabe nicht beachtet. Die Definition der ruhenden Arbeitsverhältnisse und ihre Vertretungen finden Sie in den Hilfetexten des Programms RehaDatIW-Elan.
Weitere AngabenFür die korrekte Aufnahme des Mitarbeiters in das Verzeichnis der Menschen mit Behinderung in der RehaDatIW-Elan-Meldung müssen in dieser Untermaske weitere Informationen vom Schwerbehindertenausweis oder der Bescheinigung über die Behinderung übertragen werden. Die fett gedruckten Bezeichnungen markieren Pflichteingaben.

...