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Durch die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung wird die Elternzeit für den Arbeitgeber beendet, aber für die SV-Träger gilt sie weiterhin. Wird die Teilzeitbeschäftigung vor dem vereinbarten Ende der Elternzeit beendet, dann ist für die Restdauer der vereinbarten Elternzeit in „Bewegungsdaten -> Bewegungen –> Unterbrechungen“ die Fehlzeit Elternzeit wieder einzutragen.
Auch zum Ende der Teilzeitbesachäftigung Teilzeitbeschäftigung ist der Termin zu beachten: Endet die Teilzeitbeschäftigung zum Monatsletzten, dann ist mit der Eingabe der Fehlzeit Elternzeit in den Bewegungsdaten ab dem Folgetag der Vorgang erledigt. Ggf. sind die Einstellungen zur Arbeitszeit und Vergütung aus der Beschäftigung vor dem Beginn der Elternzeit im Personalstamm wieder herzustellen.
Wird die Teilzeitbeschäftigung im Monat gleichzeitg gleichzeitig mit dem Ende der Elternzeit beendet und wird die Beschäftigung nach den Vereinbarungen vor Beginn der Elternzeit fortgeführt, ist ein Personalnummernwechsel durchzuführen.
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Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit sind als Minijob oder als Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze möglich. Bei der Aufnahme eines Minijobs sind die entsprechenden Vorgaben zu Beitragsgruppe, Perosnengruppe Personengruppe und Minijobzentrale zu beachten.
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Erfolgt die Unterbrechung wegen Elternzeit direkt im Anschluss an das Mutterschaftsgeld, entstehen daraus für den AG keine zusätzlichen Meldepflichten. Die durch den Bezug von Mutterschaftsgeld eingetretene Unterbrechung (Meldegrund 51) wirkt fort. Erfolgt die Unterbrechung wegen Elternzeit nicht direkt im Anschluss an die Mutterschtzfrist Mutterschutzfrist (z.B. Elternzeit des Vaters oder Aufteilung der Elternzeit der Mutter in mehere meheren Teilzeiträume) ist die Unterbrechung mit Meldegrund 52 nach dem ersten Monatge Monate mit 0 SV-Tagen zu melden.
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Bei Abrechnung einer geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit erfolgen zu Beginn und am Ende der Beschäftigung Meldungen 31/11 wegen KrankenassenwechselKrankenkassenwechsel.
Wird eine Beschäftigung nach der Elternzeit nicht wieder aufgenommen (Fehlzeit „Freistellung unbezahlt“) erfolgt nach einem Monat eine Abmeldung mit Grd. 34 (mit 30 SV-Tagen). Zahlungen, die in diesem Monat geleistet werden (z. Bsp. Urlaubsabgeltung) werden damit sv-pflichtig.
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