Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Übergangsbereich:

Übergangsbereich

(bisher: Gleitzone)

Der Übergangsbereich wird häiufig häufig auch als Midijob bezeichnet. Die Regelungen zum Übergansbereich lösen zum 1. Juli 2019 die Regelungen zur Gleitzone ab.

Für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1300,00 € gelten ab 1. Juli 2019 die Regelungen für den Übergangsbereich. Der Arbeitnehmer ist in allen SV-Zweigen beitragspflichtig, allerdings zahlt er reduzierte Beitragsanteile. Die Arbeitgeberanteile werden nicht reduziert. Der Übergangsbereich ist nicht anzuwenden für Mitarbeiter mit den Personnegruppenschlüsseln 102, 105, 109, 110, 121 und 123 ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmeranteil an den SV-Beiträgen steigt progressiv an. Die Ermittlung erfolgt automatisch durch den im Programm hinterlegten Faktor für den Übergangsbereich.

Folgende Einstellungen sind möglich:

O ohne Übergangsbereich

G Übergangsbereich KV/RV/AV/PV (alle Zweige der Sozialversicherung) (bis 30.6.2019: Gleitzone)

Für die Gleitzone galt bis 30. Juni 2019 zusätzlich das Wahlrecht zum Aufbau von Rentenansprüchen in voller Höhe der RV-pflichtigen Bezüge:

R Gleitzone KV/AV/PV (für Arbeitnehmer, die wegen höherer Rentenanwartschaften den vollen AN-Beitrag in der RV zahlen wollen

Möchte der Arbeitnehmer auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Entgelts in der Rentenversicherung verzichten, muss er das gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Erklärung kann nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden.

Die Option R ist im Übergangsbereich nicht möglich. Sie kann noch zur Pflege und Korrektur von Gleitzonenfälle bis 30. Juni 2019 genutzt werden.

Beim Eintritt und zum Jahreswechsel ist eine vorausschauende Betrachtung über die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die nächsten 12 Kalendermonate  durchzuführen. Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören die laufenden monatlichen Bezüge und die jährlich wiederkehrenden Einmalbezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld jährlich wiederkeherende Sonderzahlungen. Gegenbeispiele: Prämien für Verbesserungsvorschläge, Urlaubsabgeltung). Auf Basis dieser Betrachtung ist Einstellung zum Übergangsbereich festzulegen.

Im DEÜV-Meldeverfahren wird nun zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt unterschieden. Das tatsächliche Arbeitsentgelt ist der Betrag, der ohne die Anwendung der Regelungen für den Übergangsbereich beitragspflichtig ist. Die Höhe der Altersrente wird nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen.



...