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Erfolgt die Unterbrechung wegen Elternzeit direkt im Anschluss an das Mutterschaftsgeld, entstehen daraus für den AG keine zusätzlichen Meldepflichten. Die durch den Bezug von Mutterschaftsgeld eingetretene Unterbrechung (Meldegrund 51) wirkt fort. Erfolgt die Unterbrechung wegen Elternzeit nicht direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist (z.B. Elternzeit des Vaters oder Aufteilung der Elternzeit der Mutter in meheren mehreren Teilzeiträume) ist die Unterbrechung mit Meldegrund 52 nach dem ersten Monate mit 0 SV-Tagen zu melden.
Wird eine Tätigkeit im Rahmen einer svSV-pflichtigen Beschäftigung mit bis zu 30 Stunden/Woche aufgenommen, muss nach der Unterbrechungsmeldung keine erneute Anmeldung erfolgen. Bei Beschäftigung über den Jahreswechsel ist hier eine Jahresmeldung abzugeben.
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Wird eine Beschäftigung nach der Elternzeit nicht wieder aufgenommen (Fehlzeit „Freistellung unbezahlt“) erfolgt nach einem Monat eine Abmeldung mit Grd. 34 (mit 30 SV-Tagen). Zahlungen, die in diesem Monat geleistet werden (z. Bsp. Urlaubsabgeltung) werden damit svSV-pflichtig.
Wird das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgeführt, muss die Kündigung fristgerecht abgegeben werden.