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Änderungen:

Pauschalierung der Kirchensteuer in Baden-Württemberg ab 2021
Der Steuersatz für eine Pauschalierung der Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren wird zum 01.01.2021 von 5,5% auf 5,0% gesenkt (Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg).


Hier finden Sie pro Bundesland und Jahr die für die Berechnung relevanten Daten. Da die Vorgaben nicht zentral erfolgen, sind wir auf Veröffentlichungen der Kirchen angewiesen.

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Für 2018 haben wir folgende Werte hinterlegt:

BundenslandBundesland

KiSt-Satz in %Pausch.KiSt. in %KappungMindest-KiSt. pro Jahr
Baden-Württemberg862,75 oder 3,5
Bayern87

Berlin953
Brandenburg953
Bremen973,5
Hamburg943
Hessen97

3,5 oder 4


Mecklenburg-Vorpommern953
Niedersachsen963,5
Nordrhein-Westfalen973,5 oder 4
Rheinland-Pfalz973,5 oder 4
Saarland973,5 oder 4
Sachsen953,5
Sachsen-Anhalt953,53,60€ nur EV
Schleswig-Holstein963
Thüringen953,53,60€ nur EV

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Die Kappung nur mit Antrag gibt es in: Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In Bayern ist keine Kappung der Kirchensteuer möglich.

Pauschale Kirchensteuer

Wenn die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, ist die Kirchensteuer ebenfalls pauschal anzusetzen. Für Teilzeitbeschäftigte auf 450 Euro Basis und einer Lohnsteuerpauschalierung mit 2% gilt eine Ausnahme: Die 2% Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer, die den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abdeckt.

Vereinfachtes Verfahren

Die Kirchensteuersätze bei Pauschalierung nach dem vereinfachten Verfahren sind niedriger als die regulären Kirchensteuersätze, da alle Arbeitnehmer, also auch die nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer pauschal abgerechnet werden.
Eine prozentuale Aufteilung der pauschalierten Kirchensteuer nach einem Verteilungsschlüssel ist zum 1.1.2007 weggefallen. Danach wurde zum Beispiel in Bayern die Kirchensteuer zu 70% auf die katholische und zu 30% auf die evangelische Kirche aufgeteilt. 

Zur Information hier der vollständige Verteilmaßstab.


BundenslandBundesland

Pausch.KiSt. in %rkevjsak
Baden-Württemberg165050

Bayern77030

Berlin53070

Brandenburg53070

Bremen

  • Stadt
  • BremerhafenBremerhaven
7


20

10


80

90



Hamburg

4

29,5

70

0,5
Hessen7

50

50

Mecklenburg-Vorpommern51090

Niedersachsen62773

Nordrhein-Westfalen759,9240,970,070,04
Rheinland-Pfalz75050

Saarland77525

Sachsen51585

Sachsen-Anhalt52773

Schleswig-Holstein61585

Thüringen52773

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Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Mitarbeiter keiner Konfession angehören. Für den Nachweis eignen sich die ElStAMELStAM-Kirchensteuerabzugsmerkmale.

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