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RV-Befreiungsantrag (Minijob) | Minijobber sind grundsätzlich RV-beitragspflichtig, d.h. neben dem pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers tragen die Minijobber die Differenz zwischen RV-Beitragssatz und pauschalem RV-Beitragssatz. Durch die Zahlung der RV-Beiträge erwerben die Minijobber Rentenansprüche auf Basis der Minijobbezüge. Dazu wird in der Beitragsgruppe der RV-Schlüssel auf 1 eingestellt. Wenn der Minijobber aber die Befreiung von den RV-Beiträgen wünscht, können Sie den Antrag drucken und dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorlegen. Dazu können Sie im Datensatz auf das Symbol klicken, um den Antrag zu erhalten bzw. zu drucken. Hier tragen Sie dann das Antragsdatum zum Rentenbefreiungsantrag ein. Beachten Sie bitte, dass der Befreiungsantrag in der Personalakte abgelegt wird. |
Mehrfach beschäftigt | Für Arbeitnehmer mit weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen müssen Sie diese Checkbox aktiveren. |
Externes Brutto | Hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zur gleichen Zeit mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Entgelte zusammenzurechnen. Überschreitet die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur KV nicht, hat jeder Arbeitgeber die Beiträge aus dem bei ihm erzielten Arbeitsentgelt zur berechnen und abzuführen. Eine Ausnahme bilden hier die Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone, bei denen eine besondere Berechnung erfolgen muss. Die Berechnung wird vom Programm automatisch vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass dem externen Brutto 30 SV-Tage zu Grunde liegen. Die Mitteilung über die Höhe des externen Brutto erfolgt auf elektronischem Wege von der Krankenkasse. Durch dieses Verfahren ist das Hinterlegen des externen Brutto nicht mehr erforderlich. Da Sie die Höhe aber immer erst nach Ablauf dem Kalenderjahres erhalten, lassen sich umfangreiche Rück-Rechnung nicht vermeiden. |
GKV-Monatsmeldung | Wenn bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung durch die Einzugsstelle aufgrund der vorliegenden Entgeltmeldungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den sich überschneidenden Zeiträumen die Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, werden Sie aufgeforderte aufgefordert eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Die Aufforderung erhalten Sie elektronisch zusammen mit den Entgelten aus der (den) anderen Beschäftigung(en). Nach Verarbeitung der Daten aus dem SV-Dateneingang erfolgt die weitere Bearbeitung automatisch. |
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Übergangsbereich (bisher: Gleitzone) | Der Übergangsbereich wird häufig auch als Midijob bezeichnet. Die Regelungen zum Übergansbereich lösen lösten zum 1. Juli 2019 die Regelungen zur Gleitzone ab. Für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1300,00 € gelten ab 1. Juli 2019 die Regelungen für den Übergangsbereich. Der Arbeitnehmer ist in allen SV-Zweigen beitragspflichtig, allerdings zahlt er reduzierte Beitragsanteile. Die Arbeitgeberanteile werden nicht reduziert. Der Übergangsbereich ist für Mitarbeiter mit den Personnegruppenschlüsseln Personengruppenschlüsseln 102, 105, 109, 110, 121 und 123 ausgeschlossen. Der Arbeitnehmeranteil an den SV-Beiträgen steigt progressiv an. Die Ermittlung erfolgt automatisch durch den im Programm hinterlegten Faktor für den Übergangsbereich. Folgende Einstellungen sind möglich: O ohne Übergangsbereich G Übergangsbereich KV/RV/AV/PV (alle Zweige der Sozialversicherung) (bis 30.6.2019: Gleitzone) Für die Gleitzone galt bis 30. Juni 2019 zusätzlich das Wahlrecht zum Aufbau von Rentenansprüchen in voller Höhe der RV-pflichtigen Bezüge: R Gleitzone KV/AV/PV (für Arbeitnehmer, die wegen höherer Rentenanwartschaften den vollen AN-Beitrag in der RV zahlen wollen Möchte der Arbeitnehmer auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Entgelts in der Rentenversicherung verzichten, muss er das gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Erklärung kann nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden.Die Option R ist im Übergangsbereich nicht möglich. Sie kann noch zur Pflege und Korrektur von Gleitzonenfälle bis 30. Juni 2019 genutzt werden. Beim Eintritt und zum Jahreswechsel ist eine vorausschauende Betrachtung über die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die nächsten 12 Kalendermonate durchzuführen. Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören die laufenden monatlichen Bezüge und die jährlich wiederkehrenden Einmalbezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld jährlich wiederkeherende Sonderzahlungen. Gegenbeispiele: Prämien für Verbesserungsvorschläge, Urlaubsabgeltung). Auf Basis dieser Betrachtung ist Einstellung zum Übergangsbereich festzulegen. Im DEÜV-Meldeverfahren wird nun zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt unterschieden. Das tatsächliche Arbeitsentgelt ist der Betrag, der ohne die Anwendung der Regelungen für den Übergangsbereich beitragspflichtig ist. Die Höhe der Altersrente wird nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen. |
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