Allgemeines zur Abrechnung von Jobrädern
Es gibt zwei Arten von E-Bikes zu unterscheiden:
1) E-Bike unter 25 km/h sog. Pedelecs genannt, werden als klassisches Fahrrad eingestuft, keine Kennzeichen-bzw. Versicherungspflicht.
2) E-Bike über 25 km/h sog. S-Pedelec genannt. Die gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, können die Geschwindigkeit bis zur 45 km/h pro Stunde erreichen, Kennzeichen- und Versicherungspflichtig.
Die Beschreibung bezieht sich auf die Abrechnung von Jobrädern, die nicht als Kfz einzustufen sind. Für Jobräder, die auch eine Geschwindigkeit über 25 km/h unterstützen, gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung.
Der Arbeitgeber schließt dazu mit einem Fahrradanbieter einen Leasingvertrag ab. Dabei sollte der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt werden, z.B. die Rate der monatlichen Versicherung übernehmen.
Prinzipiell wird zwischen 2 Arten der Überlassung von Jobrädern unterschieden
- Gestellung eine (Elektro-)Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
- Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades im Zuge einer Gehaltsumwandlung.
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Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldw. Vorteils bezieht sich nur auf das Einkommenssteuerrecht, die Umsatzsteuer ist aus dem ungeminderten Listenpreis zu berechnen. Sie können die fehlende Umsatzsteuer manuell in der Finanzbuchhaltung erfassen oder hinterlegen die Konten dafür im Buchungsschlüssel USTEFZ. Hier tragen Sie ein Sachkonto und als Gegenkonto das Konto für die Umsatzsteuer ein.
Kurzübersicht:
Überlassung von E-Bikes bis 25km/h, Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Lst. frei und SV frei
Überlassung von E-Bikes/Pedelecs bis 25 km/h, falls Entgeltumwandlung Lst. pflichtig und SV pflichtig
Überlassung von E-Bikes/S-Pedelecs als KFZ Lst. pflichtig und SV pflichtig
Steuerliche Beurteilung:
"Klassische" Fahrräder und E-Bikes unter 25km/h
Abrechnung in Comet PA
Beispieldaten für die Entgeltumwandlung
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