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  • Als abweichende Postanschrift darf ausschließlich eine von der des Beschäftigungsbetriebes abweichende Postanschrift des Arbeitgebers angegeben werden.
  • Postanschriften Dritter (Steuerberater öo. Ää.) sind nicht einzutragen



Für die Erfassung der abweichenden Postanschrift gelten auch die Regelungen zur Erfassung der Anschrift im Firmenstamm. Zusätlich wird noch die Art der Postanschrift  ausgewählt.

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