Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

    1. Die HUP GmbH setzt das eAU-Verfahren seit April 2022 in der Dienstleistungsabrechnung ein.
    2. Der technische Ablauf funktioniert, d.h. die Abgabe der Arbeitgeberanfragen bei den Krankenkassen und die Abholung der Antworten durch die Arbeitgeber bei den Krankenkassen funktioniert störungsfrei.
    3. Die Verarbeitung der Krankenkassenantworten wird durchgeführt.
    4. Die zurückgemeldeten Zeiträume der AU-Zeiten in den Krankenkassenantworten können von den erfassten AU-Zeiten in den Unterbrechungen aus verschiedenen Gründen abweichen. Auf diesen Umstand haben wir auch schon in den vorherigen Veranstaltungen zum eAU-Modul hingewiesen.


Video-Aufzeichnung: Bedienung und Ablauf eAU an einem Beispiel: MultimedianameeAU_Verwaltung_Juni_2022.mp4

Das Viedo wird ab KW 28 bereitgestellt


Abschlussbemerkungen

    1. Wir liefern in KW26 die aktualisierte Programmversion zum eAU aus. In dieser Version haben wir die Erfahrungen aus dem Betrieb in der Dienstleistung seit April 2022 eingebaut.
    2. Das eAU-Verfahren läuft mit wenigen Störungen, wenn der Mitarbeiter seinen Verpflichtungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz nachkommt:
      1. Der Mitarbeiter informiert den AG über seinen krankheitsbedingten Ausfall.
      2. Der Mitarbeiter informiert den AG nach seinem Arztbesuch über den Beginn des vom Arzt bescheinigten Zeitraum.
    3. Wir gehen davon aus, dass der manuelle Aufwand für den Anwender zum Abgleich der erfassten Unterbrechungen mit den von den Krankenkassen zurückgemeldeten AU-Zeiten ab 1. Januar 2023 kleiner werden wird.
    4. Kann der Arbeitgeber auf den Einsatz des eAU-Verfahrens verzichten?
      1. Ja, die AU-Zeiten der Mitarbeiter können wie bisher verwaltet werden, aber ab 1. Januar 2023 ohne vom Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung.
      2. Ja, wenn er den Angaben der Mitarbeiter über krankheitsbedingte Fehlzeiten vertraut. (Das könnte er jetzt auch schon, wenn der die gelben AU-Bescheinigungen ignorieren würde.)
      3. Ja, wenn er auf die Überwachung der 42-Tage Lohnfortzahlungsfrist verzichten möchte. (Das ist bei vielen Arbeitgebern üblich. Es werden die AU-Zeiten erst dann erfasst, wenn der Krankengeldfall eingetreten ist. Oder es werden nur die Zeiten des Krankengeldbezugs erfasst.)
      4. Nein, wenn er das Risiko einer Überzahlung im Fall des Überschreitens der 42-Tage Lohnfortzahlung minimieren möchte.
      5. Nein, wenn ein zeitnaher und elektronischer Abgleich der Zeiten der Lohnfortzahlung mit den Krankenkassen stattfinden soll. Dieser Abgleich verringert den Arbeitsaufwand beim Eintreten des Krankengeldbezugs.