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- Die HUP GmbH setzt das eAU-Verfahren seit April 2022 in der Dienstleistungsabrechnung ein.
- Der technische Ablauf funktioniert, d.h. die Abgabe der Arbeitgeberanfragen bei den Krankenkassen und die Abholung der Antworten durch die Arbeitgeber bei den Krankenkassen funktioniert störungsfrei.
- Die Verarbeitung der Krankenkassenantworten wird durchgeführt.
- Die zurückgemeldeten Zeiträume der AU-Zeiten in den Krankenkassenantworten können von den erfassten AU-Zeiten in den Unterbrechungen aus verschiedenen Gründen abweichen. Auf diesen Umstand haben wir auch schon in den vorherigen Veranstaltungen zum eAU-Modul hingewiesen.
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Video-Aufzeichnung: Bedienung und Ablauf eAU an einem Beispiel:
Das Viedo wird ab KW 28 bereitgestelltBenutzer: Comet
Kennwort: siehe unten
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Abschlussbemerkungen
- Wir liefern in KW26 die aktualisierte Programmversion zum eAU aus. In dieser Version haben wir die Erfahrungen aus dem Betrieb in der Dienstleistung seit April 2022 eingebaut.
- Das eAU-Verfahren läuft mit wenigen Störungen, wenn der Mitarbeiter seinen Verpflichtungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz nachkommt:
- Der Mitarbeiter informiert den AG über seinen krankheitsbedingten Ausfall.
- Der Mitarbeiter informiert den AG nach seinem Arztbesuch über den Beginn des vom Arzt bescheinigten Zeitraum.
- Wir gehen davon aus, dass der manuelle Aufwand für den Anwender zum Abgleich der erfassten Unterbrechungen mit den von den Krankenkassen zurückgemeldeten AU-Zeiten ab 1. Januar 2023 kleiner werden wird.
- Kann der Arbeitgeber auf den Einsatz des eAU-Verfahrens verzichten?
- Ja, die AU-Zeiten der Mitarbeiter können wie bisher verwaltet werden, aber ab 1. Januar 2023 ohne vom Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung.
- Ja, wenn er den Angaben der Mitarbeiter über krankheitsbedingte Fehlzeiten vertraut. (Das könnte er jetzt auch schon, wenn der die gelben AU-Bescheinigungen ignorieren würde.)
- Ja, wenn er auf die Überwachung der 42-Tage Lohnfortzahlungsfrist verzichten möchte. (Das ist bei vielen Arbeitgebern üblich. Es werden die AU-Zeiten erst dann erfasst, wenn der Krankengeldfall eingetreten ist. Oder es werden nur die Zeiten des Krankengeldbezugs erfasst.)
- Nein, wenn er das Risiko einer Überzahlung im Fall des Überschreitens der 42-Tage Lohnfortzahlung minimieren möchte.
- Nein, wenn ein zeitnaher und elektronischer Abgleich der Zeiten der Lohnfortzahlung mit den Krankenkassen stattfinden soll. Dieser Abgleich verringert den Arbeitsaufwand beim Eintreten des Krankengeldbezugs.