Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
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Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Seite ein Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses veröffentlicht. Mit dem Formular können Minijobber gegenüber ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass der Minijob ihr erstes Dienstverhältnis ist.
Quelle: Minijob-Zentrale
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Hierzu werden mit dem Update systemseitig ein neuer Bezug (19725 - EPP 2022 (Bescheinigung liegt vor)) und zwei neue System-Lohnarten (19725 Energiepreispauschale 2022 und 19726 Forderung Energiepreispauschale 2022) angelegt.
Für Arbeitnehmer, die bei Ihnen am 01.09.2022 mit Steuerklasse 1,2,3,4 oder 5 beschäftigt sind, brauchen Sie nichts weiter einzurichten.
Soll die Energiepreispauschale trotz Beschäftigung am 1.9.2022 mit Steuerklasse 1 - 5 nicht ausgezahlt werden, kann ein permanenter Bezug 19725 mit -1 01.09.2023 - 30.09.2022 erfasst werden.
Gründe hierfür sind in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesfinanzministeriums unter VI/2 angegeben. (In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?)
Für alle anderen berechtigten Arbeitnehmer ist ein Bezug 19725 - EPP 2022 (Bescheinigung liegt vor) in 09/2022 mit dem Wert 1 zu erfassen. (siehe Link Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses).
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