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Aus abrechnungstechnischen oder organisatorischen Gründen müssen oder können Mitarbeiter Mitarbeitern neue Personalnummern vergeben werden. Abrechnungstechnisch ist eine neue Personalnummer erforderlich, wenn ein Kalendermonat in zwei Abrechnungszeiträume mit geänderten unterschiedlichen SV-rechtlichen Einstellungen aufzuteilen ist. Organisatorsiche Gründe sind immer in den Eigenarten des Unternehmens zu finden. Häufig werden Auszubildende in einem eigenen Personalnummernkreis geführt. Abrechnungstechnisch ist es nicht erforderlich, dass für einen Auszubildenden, der im Kalendermonat die Ausbildung abschliesst und weiter beschäftigt wird, eine neue Personalnummer zu vergeben. In diesme Fall kann für das SV-Meldeverfahren die Vereinfachngsregel angewednet werden, d.h. die Personengruppe 102 für Auszubildende wird bis zum Monatsende nach dem Abschluss der Ausbildung weiter geführt. Vor- und Nachpersonalnummern stellen eine Verknüpfung der beiden Beschäftigungen her, die bei der Durchführung der Abrechnung und der Erstellung von Mitarbeiterdokumenten besonders beachtet werden. Eine parallele Personalnummer ist dann erforderlich, wenn zu einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis eine weitere Tätigkeit abzurechnen ist. Der häufigtste Anwendungsfall ist die gleichzeitige Beschäftung einer Person in Elternzeit als Minijobber.
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