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RV-Befreiungsantrag (Minijob)Minijobber sind grundsätzlich RV-beitragspflichtig, d.h. neben dem pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers tragen die Minijobber die Differenz zwischen RV-Beitragssatz und pauschalem RV-Beitragssatz. Durch die Zahlung der RV-Beiträge erwerben die Minijobber Rentenansprüche auf Basis der Minijobbezüge. Dazu wird in der Beitragsgruppe der RV-Schlüssel auf 1 eingestellt. Wenn der Minijobber aber die Befreiung von den RV-Beiträgen wünscht, können Sie den Antrag drucken und dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorlegen. Hier tragen Sie dann das Antragsdatum zum Rentenbefreiungsantrag ein. Beachten Sie bitte, dass der Befreiungsantrag in der Personalakte abgelegt wird.
Mehrfach beschäftigtÜbt der Arbeitnehmer noch eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung aus, müssen Sie das Feld „Mehrfach beschäftigt"  aktiv setzenFür Arbeitnehmer mit weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen müssen Sie diese Checkbox aktiveren.
Externes Brutto

Hier ist das für die Verbeitragung maßgebliche Brutto-Entgelt einzutragen, das der Arbeitnehmer in anderen Beschäftigungsverhältnissen erzielt.

Hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zur gleichen Zeit mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Entgelte zusammenzurechnen. Überschreitet die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze nicht, hat jeder Arbeitgeber die Beiträge aus dem bei ihm erzielten Arbeitsentgelt zur berechnen und abzuführen. Eine Ausnahme bilden hier die Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone, bei denen eine besondere Berechnung erfolgen muss. Die Berechnung wird vom Programm automatisch vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass dem externen Brutto 30 SV-Tage zu Grunde liegen.

GKV-Monatsmeldung

Mehrfachbeschäftigte oder Personen, die weitere sozialversicherungspflichtige Einnahmen erzielen (z. B. Rente) müssen Ihnen Mitteilung darüber machen.

Ist dies geschehen, müssen sie mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme eine GKV-Monatsmeldung erstatten. Bei der ersten Meldung ist diese spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem obigen Zeitpunkt vorzunehmen.

Die Meldung erfolgt an die Krankenkasse Ihres Mitarbeiters. Sie ist monatlich zu erstatten. Ihre Meldepflicht besteht, solange die weiteren Beschäftigungen oder die zusätzlichen Einnahmen vorliegen.

Hierzu wählen Sie zwischen:

  • 0: Automatisch
  • 1: Ein
  • 2: Aus
  • 3: Ein ohne MFB

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