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Schlüssel

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KV-Kennzeichen

Mit dem KV-Kennzeichen werden weitere Einstellungen zur Beitragsberechnung und Auszahlung von Beiträgen zur KV und PV festgelegt. In Kombination mit dem KV-Schlüssel (= erste Position im Beitragsgruppenschlüssel) werden Plausibilitätskontrollen durchgeführt. Nach der Eingabe des KV-Schlüssels wird das KV-Kennzeichen vorbelegt. Sie haben die Möglichkeit die Einstellung durch einen anderen Eintrag aus der Auswahlliste im Rahmen der Plausibilitätskontrollen zu verändern.

Freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer, haben das Wahlrecht, die Beiträge selbst an die Krankenkassen zu überweisen oder die Überweisungen als Firmenzahler durchführen zulassen. In speziellen Abrechnungssituationen kann aber auch die Krankenkasse die Zahlungsweise vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Zeiten der Kurzarbeit oder im Insolvenzfall.

RentenschlüsselDer Rentenschlüssel ist eine Pflichteingabe für den Rentenstatus des Arbeitnehmers. Er wird aus der Auswahlliste übernommen.
Bemessung freiw. KV/PV-Beitrag

In diesem Feld legen Sie die Basis zur Berechnung der Beiträge zur freiwilligen KV und PV aus der Auswahlliste fest.

  • B : Beitragsbemessungsgrenze
  • E : Entgelt
  • K : Beitragsherabsetzung

Für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wählen Sie "B". Liegt eine freiwillige Versicherung vor, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Einmalzahlungen überschritten wird, tragen Sie "E" Der Standardfall ist die Einstellung B = Beitragsbemessungsgrenze. Falls der freiwillig Versicherte die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur durch Einmalzahlungen überschreitettragen Sie E = Entgelt ein. Im Sonderfall der Abrechnung von Kurzarbeitergeld kann der Mitarbeiter nach §232a SGB V die Beitragsherabsetzung bei seiner Krankenkasse beantragen. Dann sidn die fiktiven Entgelte zu 80 % beitragspflichtig. In diesem Fall tragen Sie K = Betragsherabsetzung ein.

Elternfreibetrag PV ab

Seit dem 01.01.2005 wird für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % der Bemessungsgrundlage erhoben. In dieses Feld tragen Sie den Beginn der Elterneigenschaft des Mitarbeiters ein. Für Abrechnungen ab diesem Datum wird der Beitragszuschlag für Kinderlsoe nicht mehr erhoben.

Es gibt keine Plausibilitätsprüfung gegen das Geburtsdatum des ältesten Kindes. Wenn der Mitarbeiter Ihnen in geeigneter Weise seine Elterneigneschaft nachweist, kann auch ein vom Geburtsdatum des Kindes abweichendes Datum eingetragen werden. Die Elterneigenschaft wird dadurch festgelegt, dass dieses Datum gefüllt ist, der tatsächliche Termin ist nicht maßgebend. Beispiel: Bei Neueintritten und Bereitstellung der Steuermerkmale im ELStAM-Verfahren mit Kinderfreibetrag kann das Eintrittsdatum des Mitarbeiters hier eingetragen werden.

Status-KZ für Fam.angeh./Gesellsch.Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bzw. mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen ist für das SV-Meldeverfahren der zutrffede entsprechende Kennzeichen aus der Auswahlliste einzutragen. Diese Information löst bei der Sozialversicherung ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Mitarbeiters aus.
Renten-BeginnFür das Auslösen einer SV-Meldung Grund 57 ist hier der Rentenbeginn einzutragenMitarbeiter, die die Alteresrente beantragt haben, fordert die Deutsche Rentenversicherung im DEÜV-Verfahren eine gesonderte Meldung mit Grund 57 ein. Diese Meldung muss die Abrechnungszeiträume bis einschlißlich des viertletten Monats vor dem Rentenbeginn umfassen. Durch die Eingabe des Rentenbeginns lösen Sie die Erstellung dieser DEÜV-Meldung aus.
EU-Ausländer: Erste Beschäftigung in DeutschlandBei EU-Ausländern ist dieses Feld zu markieren, wenn es sich um die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland handelt.


Für die Abrechnung von Minijobbern und mehrfach Beschäftigte sind zusätzliche Informationen zur Durchführung der Abrechnung erforderlich.


Minijob/Mehrfachbeschäftigung:

RV-Befreiungsantrag (Minijob)Minijobber sind grundsätzlich RV-beitragspflichtig, d.h. neben dem pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers tragen die Minijobber die Differenz zwischen RV-Beitragssatz und pauschalem RV-Beitragssatz. Durch die Zahlung der RV-Beiträge erwerben die Minijobber Rentenansprüche auf Basis der Minijobbezüge. Dazu wird in der Beitragsgruppe der RV-Schlüssel auf 1 eingestellt. Wenn der Minijobber aber die Befreiung von den RV-Beiträgen wünscht, können Sie den Antrag drucken und dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorlegen. Hier tragen Sie dann das Antragsdatum zu dem zum Rentenbefreiungsantrag des Minijobs einein. Beachten Sie bitte, dass der Befreiungsantrag in der Personalakte abgelegt wird.
Mehrfach beschäftigtÜbt der Arbeitnehmer noch eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung aus, müssen Sie das Feld „Mehrfach beschäftigt"  aktiv setzen.
Externes Brutto

Hier ist das für die Verbeitragung maßgebliche Brutto-Entgelt einzutragen, das der Arbeitnehmer in anderen Beschäftigungsverhältnissen erzielt.

Hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zur gleichen Zeit mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Entgelte zusammenzurechnen. Überschreitet die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze nicht, hat jeder Arbeitgeber die Beiträge aus dem bei ihm erzielten Arbeitsentgelt zur berechnen und abzuführen. Eine Ausnahme bilden hier die Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone, bei denen eine besondere Berechnung erfolgen muss. Die Berechnung wird vom Programm automatisch vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass dem externen Brutto 30 SV-Tage zu Grunde liegen.

GKV-Monatsmeldung

Mehrfachbeschäftigte oder Personen, die weitere sozialversicherungspflichtige Einnahmen erzielen (z. B. Rente) müssen Ihnen Mitteilung darüber machen.

Ist dies geschehen, müssen sie mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme eine GKV-Monatsmeldung erstatten. Bei der ersten Meldung ist diese spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem obigen Zeitpunkt vorzunehmen.

Die Meldung erfolgt an die Krankenkasse Ihres Mitarbeiters. Sie ist monatlich zu erstatten. Ihre Meldepflicht besteht, solange die weiteren Beschäftigungen oder die zusätzlichen Einnahmen vorliegen.

Hierzu wählen Sie zwischen:

  • 0: Automatisch
  • 1: Ein
  • 2: Aus
  • 3: Ein ohne MFB

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