Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Stand: 21.04.2017


Quellen:

rehmRehm: Lexikon für das Lohnbüro

...

Sachverhalt

Personengruppe

KV

RV

AV

PV

Kommentar

Vorpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 50

0

0

MinjobMinijob

Vorpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Zwischenpraktikum bis 450--

105

0

1

0

0


Zwischenpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Nachpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 50

0

0

Minijob

Nachpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


...

Aushilfskräfte sind Personen, die in einem Betrieb als Ersatz oder zur Verstärkung für das Stammpersonal vorrübergehend vorübergehend nur für kurze Zeit beschäftigt werden.

...

Erfüllen Aushilfskräfte die Bedingunge Bedingungen für die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht, sind sie SV-pflichtig und in der Regel mit Personengruppe 101 abzurechnen.

...

Das duale Studium verbindet die betriebliche Ausbildung ... mit einem theorethischen theoretischen Hochschulstudium. (Beschreibung dualer Studiengang aus rehmRehm: Lexikon für das Lohnbüro)

...

Studenten in dualen Studiengängen sind Auszubildenden mit der Personengruppe 102 gleichgestellt, d.h. es sind die Regelungen für Auszubildende zu beachten und das Arbeitsentgelt für die Ausbildung ist beitragspflichtig. Wird keine Ausbildungsvergütung* gezahlt, besteht für den AG beitragspflicht beitragspflichtige zur RV und AV in Höhe von 1% der mtl. Bezugsgröße.

...

Auf Grund der Hinweise in den hier aufgeführten Quellen und unseren Erfahrungen mit den stetigen Änderungen in der svSV-rechtlichen Behandlung der hier dargestellen dargestellten Abrechnungsfällen, sehen wir uns auch gezwungen, diese Beschreibung mit folgendem Hinweis abzuschliessenabzuschließen:

Hinweis: Die hier dargestellten Sachverhalte entsprechen unserem Kenntnsstand vom Kenntnisstand vom 21.4.2017. Neue Gerichtsurteile, Rundschreiben der Spitzenverbände in der Sozialversicherung oder Darstellungenen weiterer Darstellungen weiterer zuständiger Organisationen können zu anderen Ergebnissen in der SV-rechtlichen Beurteilung der hier beschriebenen Sachverhalte führen. In Zweifelsfällen empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Krankenkasse für den Mitarbeiter.