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Stand: 15.03.2022

Poolfahrzeuge / Dienstwagen

Sowohl Poolfahrzeuge als auch Dienstwagen gehören dem Unternehmen und können von den Beschäftigten genutzt werden. Ein Dienstwagen ist im Gegensatz zu einem Poolfahrzeug ein personengebundenes Fahrzeug. Poolfahrzeuge stehen im Gegensatz dazu mehreren Beschäftigten (AN) zur Verfügung.

Prinzipiell ist es möglich, sowohl Poolfahrzeug als auch Dienstwagen privat durch den Beschäftigten nutzen zu lassen. Dies wird in der sogenannten Überlassungsvereinbarung zwischen AG und AN geregelt. Bei Poolfahrzeugen ist die Freizeitnutzung mit einem höheren Organisationsaufwand von Seiten des AG verbunden. Rechtlich steht aber auch in diesem Fall der Privatnutzung des Fahrzeugs nichts im Weg. Generell ist ein privat genutztes Firmenfahrzeug, unabhängig davon ob es ein eigener Dienstwagen oder ein Poolfahrzeug (oder ein Jobrad) ist  als geldewerter Vorteil zu bewerten und die Nutzung entsprechend zu versteuern.


Ist die Privatfahrt mit dem Firmenwagen erlaubt, so gilt die Fahrzeugnutzung im privaten Rahmen als geldwerter Vorteil. Geldwerte Vorteile sind Begünstigungen für Arbeitnehmer, welche als Einkommen versteuert werden müssen. Wie hoch die Besteuerung ist, hängt dabei von der Nutzung, dem Wert des Fahrzeugs und der Art der Versteuerung ab.


2 Optionen der Versteuerung privaten Nutzung von Dienstwagen

Pauschale Versteuerung 1% Regelung*

Pauschale Versteuerung der privaten Nutzung über die 1% Methode*.

Ein Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung des Wagens wird als geldwerter Vorteil angerechnet. Zusätzlich werden 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer bei Nutzung für den Arbeitsweg dem Beschäftigten, der das Fahrzeug nutzt, angerechnet.

*Achtung:

Berechnung per Fahrtenbuch

Alternativ zur 1% Regelung können die steuerpflichtigen Vorteile Kilometer genau für alle Beschäftigten individuell mittels eines zu führenden Fahrtenbuch ermittelt werden. Hierfür wird der Anteil der Privatfahrten für jeden Beschäftigten, der das Fahrzeug nutzt, an der Gesamtnutzung des Fahrzeugs berechnet. Dieser Prozentsatz an den Gesamtaufwendungen sind dann auf das zu versteuernde Jahreseinkommen hinzuzurechnen.


Versteuerung je nach Fahrzeugtyp

FahrzeugtypVoraussetzung

Versteuerung von geldwerten Vorteil aufgerundet auf volle 100 EUR

gültig von /bis

E-Autos

  • nur für E-Autos: Bruttolistenpreis unterhalb von 60.000 EUR

0,25 % des Bruttolistenpreises

für Erstzulassungen vom

1. Januar 2019 bis zum

31. Dezember 2030.

  • Steuerliche Voraussetzung für E-Autos: Bruttolistenpreis ab 60.000 EUR
0,50 % des Bruttolistenpreises

für Erstzulassungen vom

1. Januar 2019 bis zum

31. Dezember 2030.

  • alle anderen
1% des Bruttolistenpreisesgenerell

Plug-In-Hybride

/

Brennstoffzellen-Fahrzeuge

  • nur für Plug-in-Hybride sind mindestens 40 Kilometer/ ab 2022 60 km / ab 2025 80 km elektrische Reichweite
    oder maximal 50 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer.
0,50 % des Bruttolistenpreises

für Erstzulassungen

vom

1. Januar 2019 bis zum

31. Dezember 2030.

  • alle anderen
1% des Bruttolistenpreises



In comet PA


Wollen Sie für einen Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw erfassen, müssen Sie diesen Arbeitnehmer zuerst aus der Personalstamm-Tabelle auswählen.

Im Bereich „Allgemeines“ können Sie Daten wie:

- Pkw-Typ

- Kfz-Kennzeichen

- Leasing

- Pkw-Nutzung

eintragen.

In der Dialogmaske Berechnung erfassen Sie den Bruttolistenpreis des Pkws. Der gerundete Wert wird vom Programm selbst berechnet, genauso die 1 % Regel.

Sie tragen noch die Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein und können die Nutzungstage anpassen, wenn keine Pauschale von 15 Tage im Monat berechnet werden soll.

Hat der Mitarbeiter eine Werbungskostenpauschale, so kann diese durch setzten des Hakens berücksichtigt werden.


In dieser Maske erfassen Sie den geldwerten Vorteil für Familienheimfahrten.

Hinweis zur Versteuerung von Firmenwagen bei Arbeiten im Homeoffice

Das Arbeiten im Homeoffice kann sich auf die Beurteilung des geldwerten Vorteils für einen Firmen-Pkw auswirken. Speziell geht es um  die Berechnung der Nutzung aus dem geldw. Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. und der Frage ob die pauschale Ermittlung oder die Einzelbewertung zur Anwendung kommen. Generell muss sich der Arbeitgeber hier zu Beginn des Jahres auf eine Methode festlegen. Ein monatlicher Wechsel ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erlaubt. Wird nun durch Arbeit im Homeoffice unterjährig an weniger als durchschnittlich 15 Tagen zur Arbeit mit dem Firmenwagen gefahren, wird mit der pauschalierten Methode, die eine Nutzung an 15 Tagen pro Monat annimmt, zu viel Lohnsteuer berechnet. Die Korrektur dieses Steuernachteils kann aber nur im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärung erfolgen. Dazu sind geeignete Nachweise vorzulegen. Es darf keine Korrektur über die Entgeltabrechnung erfolgen.



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