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Üblicher Weise ist der Mitarbeiter von seinem vormaligen Arbeitgeber bereits bei ELStAM abgemeldet worden. Im Monat der Zahlung muss der Mitarbeiter von seinem ehemaligen Arbeitgeber deshalb erneut angemeldet werden, und zwar entweder mit dem Datum, zu dem die Zahlung erfolgt, oder zur Vereinfachung zum ersten des jeweiligen MonatsMonatsersten. Nach Zahlung des sonstigen Bezuges muss der Arbeitgeber wieder abgemeldet werden, und zwar entweder mit dem Datum des Tages, Tagesdatum an dem die Zahlung erfolgt oder zum Letzten des jeweiligen MonatsMonatsletzten.

Anmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber

Vor der Anmeldung muss der ehemalige Arbeitgeber mit dem ausgetretenen Mitarbeiter klären, ob er die Anmeldung als Haupt- oder als Nebenarbeitgeber vornehmen soll. Wird die Anmeldung als Nebenarbeitgeber vorgenommen, wird die Zahlung des sonstigen Bezuges mit Lohnsteuerklasse VI 6 abgerechnet. Meldet der ehemalige Arbeitgeber sich für die Zahlung als Hauptarbeitgeber an, kann dagegen mit der jeweiligen Steuerklasse des ehemaligen Arbeitnehmers (I 1 bis V5) abgerechnet werden.

Ist der Mitarbeiter jedoch bereits wieder tätig und ein anderer Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer als Hauptarbeitgeber bei ELStAM angemeldet, ist besondere Sorgfalt angesagt. Eine Anmeldung des ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung des sonstigen Bezugs als Hauptarbeitgeber würde dazu führen, dass die Anmeldung
des aktuellen Arbeitgebers von Haupt- auf in Nebenarbeitgeber geändert wird. In diesem Fall würde dann das laufende Entgelt des aktuellen Arbeitgebers mit Steuerklasse VI 6 abgerechnet werden. Nach Zahlung des Bezuges und nachfolgender Abmeldung des ehemaligen Arbeitgebers als Hauptarbeitgeber müsste der aktuelle Arbeitgeber den Arbeitnehmer als Nebenarbeitgeber ab- und erneut als Hauptarbeitgeber anmelden.

Deshalb ist zu empfehlen, dass die Anmeldung zur Zahlung eines sonstigen Bezuges als Nebenarbeitgeber erfolgt.

Wichtiger Hinweis:
Entweder das laufende Entgelt des aktuellen Arbeitgebers oder der sonstige Bezug des Vorarbeitgebers müssen mit Lohnsteuerklasse VI 6 abgerechnet werden. Der Arbeitnehmer bestimmt darüber, welche der Zahlungen mit Steuerklasse VI 6 abgerechnet
werden.

Praxistipps:

  • Der Arbeitgeber sollte die Entscheidung zur Steuerklassenwahl des ehemaligen Mitarbeiters vor

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  • Abrechnung eines Bezuges nach Austritt abfragen und dokumentieren.

  • Falls eine Klärung über die Abrechnung der Bezüge als Haupt- oder Nebenarbeitgeber nicht möglich ist, ist die Abrechnung mit Steuerklasse 6 durchzuführen.

  • Erfolgt die Abrechnung als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse 6, kann auf die An- und Abmeldung im ELStAM-Verfahren verzichtet werden.