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Stand: 21.04.2017
Quellen:
rehmRehm: Lexikon für das Lohnbüro
IWW Institut - Steuerfreie Übernahme von Studiengebühren für berufsbegleitendes Studium
Definition Auszubidende in dualen Studiengängen:
Das duale Studium verbindet die betriebliche Ausbildung ... mit einem theorethischen Hochschulstudium. (Beschreibung dualer Studiengang aus rehm: Lexikon für das Lohnbüro)
Studenten in dualen Studiengängen sind Auszubildenden mit der Personengruppe 102 gleichgestellt, d.h. es sind die Regelungen für Auszubildende zu beachten. Das Arbeitsentgelt für die Ausbildung ist beitragspflichtig. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sind aus 1% der mtl. Bezugsgröße Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung alleine vom Arbeigeber zu zahlen.
Ergänzung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren steuerfrei. (Quelle: IWW Institut ... mit Bezug auf EStG und BMF-Schreiben 13.4.2012 und weiteren Quellen)
Folgerung: Vom Arbeitgeber getragene steuerfreie Studiengebühren gehören nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher SV-frei.
Definition Praktikanten:
Praktikanten sind Studenten oder Fachschüler, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium in Zusammenhang steht.
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Sachverhalt | Personengruppe | KV | RV | AV | PV |
Vorpraktikum ohne Entgelt* | 190 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Vorpraktikum mit Entgelt *² | 105 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Zwischenpraktikum | 190 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nachpraktikum ohne Entgelt* | 190 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nachpraktikum mit Entgelt | 105 | 1 | 1 | 1 | 1 |
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*im Fall von Entgelt 0,-- muss in den permanenten Bezügen die Fehlzeit 325 mit Betrag 1 eingestellt werden. Mit dieser Einstellung werden 1% der Bezugsgröße für die RV und AV verbeitragt.
*² Wenn das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, ist der Personengruppenschlüssel 121 (Azubis deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt) zu verwenden
Tabelle der SV-rechtlichen Einstellung von nicht vorgeschriebenen Praktika
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Sachverhalt | Personengruppe | KV | RV | AV | PV | Kommentar |
Vorpraktikum bis 450,-- | 109 | 6 | 1 / 50 | 0 | 0 | MinjobMinijob |
Vorpraktikum über 450,-- | 101 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Zwischenpraktikum bis 450-- | 105 | 0 | 1 | 0 | 0 | |
Zwischenpraktikum über 450,-- | 101 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Nachpraktikum bis 450,-- | 109 | 6 | 1 / 50 | 0 | 0 | Minijob |
Nachpraktikum über 450,-- | 101 | 1 | 1 | 1 | 1 |
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Hinweis in der Quelle Lexikon für das Lohnbüro: Änderungsintensives Stichwort
Definition Aushilfskräfte:
Aushilfskräfte sind Personen, die in einem Betrieb als Ersatz oder zur Verstärkung für das Stammpersonal vorübergehend nur für kurze Zeit beschäftigt werden.
Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Begrenzung muss im Voraus vertraglich vereinbart sein. Diese Aushilfskräfte sind dann mit Personengruppe 110 abzurechnen.
Erfüllen Aushilfskräfte die Bedingungen für die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht, sind sie SV-pflichtig und in der Regel mit Personengruppe 101 abzurechnen.
Definition Auszubildende in dualen Studiengängen:
Das duale Studium verbindet die betriebliche Ausbildung mit einem theoretischen Hochschulstudium. (Beschreibung dualer Studiengang aus Rehm: Lexikon für das Lohnbüro)
Studenten in dualen Studiengängen sind Auszubildenden mit der Personengruppe 102 gleichgestellt, d.h. es sind die Regelungen für Auszubildende zu beachten und das Arbeitsentgelt für die Ausbildung ist beitragspflichtig. Wird keine Ausbildungsvergütung* gezahlt, besteht für den AG beitragspflichtige zur RV und AV in Höhe von 1% der mtl. Bezugsgröße.
*im Fall von Entgelt 0,-- muss in den permanenten Bezügen die Fehlzeit 325 mit Betrag 1 eingestellt werden. Mit dieser Einstellung werden 1% der Bezugsgröße für die RV und AV verbeitragt.
Ergänzung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren steuerfrei. (Quelle: IWW Institut ... mit Bezug auf EStG und BMF-Schreiben vom 13.4.2012 und weiteren Quellen)
Folgerung: Vom Arbeitgeber getragene steuerfreie Studiengebühren gehören nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher SV-frei.
Hinweis in der Quelle IWW Institut (Zitat): Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Im Steuerrecht sind die hier beschriebenen Mitarbeitergruppen gleich zu behandeln. Sie werden im ELStAM-Verfahren angemeldet und über die Anmeldebestätigung werden die anzuwendenden Steuerabzugsmerkmale zurück gemeldet. Bei fehlender Steuer-ID ist Steuerklasse 6 anzuwenden.
Auf Grund der Hinweise in den hier aufgeführten Quellen und unseren Erfahrungen mit den stetigen Änderungen in der SV-rechtlichen Behandlung der hier dargestellten Abrechnungsfällen, sehen wir uns auch gezwungen, diese Beschreibung mit folgendem Hinweis abzuschließen:
Hinweis: Die hier dargestellten Sachverhalte entsprechen unserem Kenntnisstand vom 21.4.2017. Neue Gerichtsurteile, Rundschreiben der Spitzenverbände in der Sozialversicherung oder Darstellungen weiterer zuständiger Organisationen können zu anderen Ergebnissen in der SV-rechtlichen Beurteilung der hier beschriebenen Sachverhalte führen. In Zweifelsfällen empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Krankenkasse für den Mitarbeiter.