Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
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Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Seite ein Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses veröffentlicht. Mit dem Formular können Minijobber gegenüber ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass der Minijob ihr erstes Dienstverhältnis ist.
Quelle: Minijob-Zentrale
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Hierzu werden mit dem Update systemseitig ein neuer Bezug (19725 - EPP 2022 (Bescheinigung liegt vor)) und zwei neue System-Lohnarten (19725 Energiepreispauschale 2022 und 19726 Forderung Energiepreispauschale 2022) angelegt.
Für Arbeitnehmer, die bei Ihnen am 01.09.2022 mit Steuerklasse 1,2,3,4 oder 5 beschäftigt sind, brauchen Sie nichts weiter einzurichten.
Soll die Energiepreispauschale trotz Beschäftigung am 1.9.2022 mit Steuerklasse 1 - 5 nicht ausgezahlt werden, kann ein permanenter Bezug 19725 mit -1 01.09.2023 - 30.09.2022 erfasst werden.
Gründe hierfür sind in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesfinanzministeriums unter VI/2 angegeben. (In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?)
Für alle anderen berechtigten Arbeitnehmer ist ein Bezug 19725 - EPP 2022 (Bescheinigung liegt vor) in 09/2022 mit dem Wert 1 zu erfassen. (siehe Link Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses).
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Die aktualisierte Lohnsteueranmeldung können Sie jederzeit in 08/2022 drucken, die komplette Meldehistorie sehen Sie unter DFÜ - Lohnsteueranmeldung (ERiC) - Reiter LStA. Mit der rechten Maustaste können Sie sich für alle für gesendeten Anmeldungen das Übertragungsprotokoll (pdf) und die LStA (xml) anzeigen lassen.
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Allen Arbeitnehmern mit Steuerklasse 1-5 am 01..09.2022 wird bei gezahlter Energiepreispauschale ein Großbuchstabe E auf der LStB bescheinigt.
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Die EEP ist nicht pfändbar und ist bei der Verdiensterhebung nicht zu berücksichtigen.
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19725 über den Buchungsschlüssel BRUTTO oder EPP (analog Brutto einrichten)
19726 über den Buchungsschlüssel EPPFORD
Konto (Aufwand)
Gegenkonto (VerrechungskontoVerbindlichkeit Finanzamt)
S/H - Haben
(siehe Beispiel)
In der Spalte KN (kostenneutral) darf kein K (für Kostenneutral) eingetragen sein, da die Verbuchung der EPP über den Buchungsschlüssel BRUTTO erfolgt.
Manuelle Ergänzung der Lohnsteueranmeldung (nur bei Abgabe nach dem 01.09.2022)
In comet PA ist möglich, über eine manuelle Ergänzung der Lohnsteueranmeldung bereits vor der Abrechnung 09/2022 den zu erwartenden Betrag der Energiepreispauschale einzureichen. Möglich ist dieser Eintrag NACH der Abrechnung 08/2022 und VOR dem Versenden der Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt. Sie müssen in der Periode 08/2022 angemeldet sein und können dann mittels "Einfügen +" einen neuen leeren Satz anlegen.
Hier kann in der Zeile "abzüglich Energiepreispauschale" ein POSITIVER Wert (Anzahl berechtigter Arbeitnehmer * 300) erfasst werden. Wenn es keine weiteren Ergänzungen gibt, wird nur der EPP-Wert erfasst. Alle anderen Werte bleiben unberührt. Für die Lohnsteueranmeldung werden die errechnete Lohnsteueranmeldung und die Ergänzung addiert.
Dieser EPP-Wert wird dann bei der Lohnabrechnung 09/2022 mit dem errechneten Wert überschrieben und die Anmeldung 08/2022 muss erneut als Korrekturmeldung versendet werden.