Allgemeines
Meldegrund: 41
Die Vorerkrankungsanfrage darf nur dann durch den Arbeitgeber ausgelöst werden, wenn dem Arbeitgeber für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und zusätzlich in den letzten 6 Monaten vor Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mindestens eine bescheinigte potentielle Vorerkrankung in Bezug auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit im Datenbestand vorliegt.
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In diesen Fällen ist die Anfrage an den zuständigen Leistungsträger zu stellen. Die Rückmeldung durch den Sozialversicherungsträger beinhaltet mindestens die vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten. Stellt der Sozialversicherungsträger bei der Prüfung weitergehende anrechenbare Arbeitsunfähigkeiten fest, werden diese entsprechend hinzugefügt.
Die Vorerkrankungsanfrage ist ausschließlich vom Anwender manuell anzustoßen.
Feldbeschreibungen
Grund der Anforderung:
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- Hier sind vom Arbeitgeber die weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten anzugeben, welche durch die Sozialversicherungsträger auf ihre Anrechenbarkeit auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit geprüft werden sollen.
- Die Arbeitsunfähigkeitszeiten sind chronologisch, beginnend mit der aktuellsten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angefragte Arbeitsunfähigkeit, einzugeben.
- Arbeitsunfähigkeiten, zwischen welchen mehr als 6 Monate eine Arbeitsfähigkeit bestand, können nicht angerechnet werden, weshalb diese bei der Anfrage nicht zu berücksichtigen sind.
- Die Kalendertage der Vorerkrankungen müssen zum Tag der Abgabe der Vorerkrankungsanfrage mit der noch aktuellen laufenden AU mindestens 30 Kalendertage umfassen
- Bei einem offenen Ende der aktuellen AU ist diese mit 7 Kalendertagen anzusetzen
Rückantworten der Krankenkassen
- Kennzeichen über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
- 1 : liegt vollständig vor
- 2: liegt teilweise vor
- 4: liegt nicht vor (Zwischennachricht. Wird der fehlende AU-Nachweis innerhalb von 8 Wochen nachgereicht, wird das Ergebnis mitgeteilt.) - Kennzeichen Prüfergebnis
- 1: anrechenbare Zeiten
- 2: keine Anrechnung
-3: Prüfung der AU
- 5: teilweise Anrechnung