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Hier finden Sie pro Bundesland und Jahr die für die Berechnung relevanten Daten. Da die Vorgaben nicht zentral erfolgen, sind wir auf Veröffentlichungen der Kirchen angewiesen.

Eine wichtige und übersichtliche Quelle ist folgende Webseite: https://www.kirchenfinanzen.de; und eine sehr umfangreiche Ausarbeitung von Jens Petersen finden Sie hier unter https://www.kirchenfinanzen.de/download/Kirchensteuer_Uebersicht_Final.pdf.


Für 2018 haben wir folgende Werte hinterlegt:

Bundensland

KiSt-Satz in %Pausch.KiSt. in %KappungMindest-KiSt. pro Jahr
Baden-Württemberg1862,75 oder 3,5
Bayern87

Berlin953
Brandenburg953
Bremen973,5
Hamburg943
Hessen97

3,5 oder 4


Mecklenburg-Vorpommern953
Niedersachsen963,5
Nordrhein-Westfalen973,5 oder 4
Rheinland-Pfalz973,5 oder 4
Saarland973,5 oder 4
Sachsen953,5
Sachsen-Anhalt953,53,60€ nur EV
Schleswig-Holstein963
Thüringen953,53,60€ nur EV

Hinweis:

Die Kappung wird in folgenden Bundesländern von Amts wegen berücksichtigt:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Die Kappung nur mit Antrag gibt es in: Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In Bayern ist keine Kappung der Kirchensteuer möglich.


Pauschale Kirchensteuer

Wenn die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, ist die Kirchensteuer ebenfalls pauschal anzusetzen. Für Teilzeitbeschäftigte auf 450 Euro Basis und einer Lohnsteuerpauschalierung mit 2% gilt eine Ausnahme: Die 2% Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer, die den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abdeckt.

Vereinfachtes Verfahren

Die Kirchensteuersätze bei Pauschalierung nach dem vereinfachten Verfahren sind niedriger als die regulären Kirchensteuersätze, da alle Arbeitnehmer, also auch die nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer pauschal abgerechnet werden.
Eine prozentuale Aufteilung der pauschalierten Kirchensteuer nach einem Verteilungsschlüssel ist zum 1.1.2007 weggefallen. Danach wurde zum Beispiel in Bayern die Kirchensteuer zu 70% auf die katholische und zu 30% auf die evangelische Kirche aufgeteilt.


Nachweisverfahren

Beim Nachweisverfahren, können Arbeitnehmer, die keiner Konfession angehören, aus der Kirchensteuerpauschalierung herausgenommen werden. Die übrigen, kirchensteuerpflichtigen Mitarbeiter müssen allerdings mit dem vollen Kirchensteuersatz (9% oder 8%) besteuert werden. Der pauschale Kirchensteuersatz aus dem vereinfachten Verfahren darf hier nicht eingesetzt werden.

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Mitarbeiter keiner Konfession angehören. Für den Nachweis eignen sich die ElStAM-Kirchensteuerabzugsmerkmale.

Für diese Aushilfskräfte reicht eine, vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung:

  • Teilzeitbeschäftigte mit 20% Lohnsteuerpauschalierung
  • Aushilfen mit 25% Lohnsteuerpauschalierung
  • Aushilfen in Land- und Forstwirtschaft mit 5% Lohnsteuerpauschalierung.

https://www.imacc.de/kirchensteuersatz-pauschale-kirchensteuer-prozentsatz/

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