Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis 30 Stunden pro Woche beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber zulässig. Wird die Beschäftigung bei einem anderen AG ausgeübt, sind keine weiteren Eintragungen in COMET PA erforderlich.
Rechtlicher Hinweis:
Wird die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, muss der bisherige Arbeitgeber seine Zustimmung geben. Der bisherige Arbeitgeber kann seine Zustimmung innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern. Nach dieser Frist ist eine Verweigerung nicht mehr möglich, dann wird das Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers angenommen. Die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird auf jeden Fall mit dem Ende der Elternzeit beendet.
Bei einer Weiterbeschäftigung beim bisherigen AG, muss unter „Bewegungsdaten -> Bewegungen –> Unterbrechungen“ die Fehlzeit Elternzeit beendet werden, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird. Sie ändern in diesem Fall die Daten im Personalstamm ab (Arbeitszeit, Entgelt) und die Abrechnung erfolgt ab dem Ende der Unterbrechung nach den vereinbarten Regelungen der Weiterbeschäftigung. Es kommen wieder die persönliche Steuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zur Anwendung, d.h. die Beschäftigung ist im ELStAM-Verfahren weiter fortzuführen (Abruf über die Monatsliste). Wird die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, erhält der bisherige Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren die Eigenschaft Nebenarbeitgeber und es wird ihm Steuerklasse 6 zugewiesen.
Für eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber als Minijob, muss in COMET PA eine parallele Personalnummer für die Zeit der Minijobbeschäftigung eingerichtet werden. Die Beschreibung für das Anlegen einer parallelen Personalnummer finden Sie im Personalstamm. Die Einstellungen der Hauptbeschäftigung sind nicht zu ändern.
Arbeitsentgelt während der Elternzeit
Für arbeitgeberseitige Leistungen während einer Unterbrechung wegen Elternzeit gilt folgendes:
Bei Bezug von Elterngeld während der Elternzeit, sind die Regelungen des § 23c SGB IV zu berücksichtigen. Danach gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezuges von Elterngeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen.
Für eine korrekte Abrechnung ist deshalb die Höhe des Elterngeldes (täglich) zu erfassen. Das erfolgt unter „Bewegungsdaten - > permanente Bezüge -> FZ1885 (Euro-Betrag)“
Erhält der Arbeitnehmer dagegen kein Elterngeld, findet § 23c SGB IV keine Anwendung und jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Für Sachbezüge bedeutet eine Beitragspflicht immer eine Überzahlung, die ggf. durch manuelle Einzahlungen auszugleichen ist.
Meldungen bei Unterbrechung wegen Elternzeit
Erfolgt die Unterbrechung wegen Elternzeit direkt im Anschluss an das Mutterschaftsgeld, entstehen daraus für den AG keine zusätzlichen Meldepflichten. Die durch den Bezug von Mutterschaftsgeld eingetretene Unterbrechung (Meldegrund 51) wirkt fort. Erfolgt die Unterbrechung wegen Elternzeit nicht direkt im Anschluss an die Mutterschtzfrist (z.B. Elternzeit des Vaters oder Aufteilung der Elternzeit der Mutter in mehere Teilzeiträume) ist die Unterbrechung mit Meldegrund 52 nach dem ersten Monatge mit 0 SV-Tagen zu melden.
Wird eine Tätigkeit im Rahmen einer sv-pflichtigen Beschäftigung mit bis zu 30 Stunden/Woche aufgenommen, muss nach der Unterbrechungsmeldung keine erneute Anmeldung erfolgen. Bei Beschäftigung über den Jahreswechsel ist hier eine Jahresmeldung abzugeben.
Bei Abrechnung einer geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit über eine parallele Personal-Nr. läuft die Unterbrechung der Hauptbeschäftigung weiter und für den Minijob erfolgt eine Anmeldung bei der Minijobzentrale (Grd. 10).
Wird eine Beschäftigung nach der Elternzeit nicht wieder aufgenommen (Fehlzeit „Freistellung unbezahlt“) erfolgt nach einem Monat eine Abmeldung mit Grd. 34 (mit 30 SV-Tagen). Zahlungen, die in diesem Monat geleistet werden (z.Bsp. Urlaubsabgeltung) werden damit sv-pflichtig.
Wird das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgeführt, muss die Kündigung fristgerecht abgegeben werden.