Aktueller Stand: 06.04.2020
Zur Umsetzung der Ansprüche bei Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz siehe Modul IfSG - Abrechnung und Erstattung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
Bezug von Mutterschaftsgeld
Der Zeitraum für den Bezug von Mutterschaftsgeld wird als Unterbrechungszeitrum in den Bewegungsdaten mit der Fehlzeit-Nummer 184 erfasst. Dazu stellen wir in der Funktionstastenleiste einen Fristenrechner zur Berechnung des Mutterschutzzeitrams bereit. Nach Vorgabe der Fehlzeit-Nummer 184 kann der Fristenrechner aktiviert werden. Sie übertragen von der ärztlichen Bescheinigung den voraussichtlichen Geburtstermin und ggf. noch die Markierung für Mehrlinhgsschwangerschaft. Die Schutzfrist wird dann automatisch berechnet. Nach der Mitteilung über den tatsächlichen Geburtstermin überprüfen Sie die Mutterschutzfrist und beachten folgende zwei Fälle:
- Wenn die Geburt bis zum bescheinigten Geburtstermin ist, bleibt die Mutterschutzfrist unverändert.
- Wenn die Geburt nach dem bescheinigten Geburtstermin ist, velängern Sie das Ende der Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage zwischen bescheinigtem und tatsächlichen Geburtstermin. Hinweis: Der Fristenrechner kann für diese Verlängerug der Mutterschutzfrist nicht eingesetzt werden.
Ermittlung der Höhe des Zuschusses - Regelfall
Für die Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld berechnet das System die Nettoentgelte der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist und teilt die Summe durch 3. Von diesem Wert wird der Zuschuss in Höhe von 13 Euro, den die Krankenkasse zahlt, abgezogen und dieser Wert dann für die Schutzfrist als täglicher Zuschuss für jeden Kalendertag im Monat gezahlt.
Sonderfälle
Kann der Zuschuss nicht automatisch berechnet werden z.Bsp. nach einem Systemwechsel oder auch bei einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit, ist eine manuelle Vorgabe notwendig. Sie geben dafür das durchschnittliche Netto der letzten 3 Monate als permanenten Bezug mit der FZ-Nr. 860 für den Zeitraum der Schutzfrist ein.
In Sonderfällen ist es erforderlich, auch das Externe Netto (bei Mehrfachbeschäftigung) oder das Brutto der Vormonate zu erfassen. Dazu verwenden Sie die Fz-Nr. 86001 oder 86002.
Beschäftigungsverbot
Das Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in den §§ 3 - 8 geregelt. In weiteren Dokumenten mit Ausführungsbestimmungen und auf Basis von Gerichtsurteilen wurden die Regelungen für Beschäftigungsverbote weiter entwickelt. Im Wesentlichen wird zwischen totalen und partiellen Beschäftigungsverboten unterschieden. Das (totale) Beschäftigungsverbot verbietet ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch einen Arzt oder einer Hebamme jede Beschäftgiung der werdenen Mutter bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Das partielle Beschäftgungsverbot unterscheidet Einschränkungen nach Art der Aufgaben und nach zeitlicher Dauer. Es kann auch eine Mischform dieser Einschränkungen festgelegt werden.
Gleichzeitig mit einem Beschäftigungsverbot kann auch der Krankheitsfall mit Lohnfortzahlung aufteten. In diesem Fall hat die Ausfallzeit wegen Krankheit Vorrang vor dem Beschäftigungsverbot.
Im AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) im §1 ist der Erstattungsanspruch der Arbeitgeber festgelegt. Es werden das Arbeitsentgelt und die darauf anfallenden AG-Anteile zur Sozialverischerung (KV, RV, AV und PV) zu 100% erstattet.
Darstellung von Beschäftigungsverboten in HUP Comet PA:
(Totale) Beschäftigungsverbote werden in den Bewegungsdaten auf der Seite der Unterbrechungen oder im Kalender mit der Fehlzeit 174 eingetragen.
Partielle Beshäftigungsverbote werden in den Bewegungsdaten in den permanenten Bezügen dargestellt. In der Fehlzeit 174 werden die Ausfallstunden und in der Fehlzeit 1741 die Meldezeiträume für das AAG - Verfahren erfasst. Für partielle Beschäftigngsverbote mit reduzierten Entgelt wird in der Fehlzeit 1741 auch der Bruttoausgleichsbetrag eingetragen. Weiter ist zu beachten, dass die Erfassung in den permanenten Bezügen pro Abrechnungsmonat unter Angabe der freigestellten Stunden erfolgen muss.
Weitere Informationen zu den Beschäftigunghsverboten können mit den Fehlzeiten 1742 und 1743 erfasst werden.
In Fehlzeit 1742 wird die Art des Beschäftigungsverbotes vorgegeben:
"0" = individuelles Beschäftigungsverbot (ärztliches Attest liegt vor)
"1" = generelles Beschäftigungsverbot
"2" = teilweise individuelles Beschäftigungsverbot (ärztliches Attest liegt vor)
"3" = teilweise generelles Beschäftigungsverbot
In Fehlzeit 1743 wird der mutmaßliche Entbindungstag eingetragen.
Beispiele auf Grundlage des Arbeitszeitmodells "Arbeitstage" = Wochentage Montag bis Freitag für die Monate Juli bis September 2016:
(Totales) Beschäftigungsverbot vom 10.07. bis 20.9.
Eingabe der Fehlzeit 174 in den Unterbrechungen vom 10.7. bis 20.9.
partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit halber Arbeitszeit bei 40 Stundenwoche
Eingabe der Fehlzeit 174 in den festen Bezügen:
Juli: 21 Arbeitstage, davon ab 10.7. 15 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe: 15 x 4 = 60 freigestellte Stunden
August: 23 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe: 23 x 4 = 96 freigestellte Stunden
Septemer: 22 Arbeitstage, davon bis 20.9. 14 Arbeitstage mit eingeschränktem Beschäftigungsverbot, Eingabe 14 x 4 = 56 freigestellte Stunden
Eingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen:
Juli: Gültig ab = 10.7., Gültig bis = 31.7., Betrag = -1
August: Gültig ab = 01.8., Gültig bis = 31.8., Betrag = -1
September: Gültig ab = 01.9., Gültig bis = 20.9., Betrag = -1
partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit halber Arbeitszeit bei 40 Stundenwoche und Lohnfortzahlung vom 10.8. bis 20.8.
Fortführung Beispiel 2, die Erfassung im August ist zu ändern:
Eingabe der Fehlzeit 174 in den permanenten Bezügen:
Vom 1. bis 9. August und vom 21. bis 31. August ist das eingeschränkte Beschäftigungsverbot für 15 Arbeitstage zu beachten, Eingabe 15 x 4 = 60 freigestellte Stunden
Vom 10. bis 20. August wird Lohnfortzahlung mit Fehlzeit 170 erfasst.
Eingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen:
Vom 1. bis 9. August und vom 21. bis 31. August mit Betrag = -1.
partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit 500,-- reduziertem Entgelt pro Monat.
Eingabe der Fehlzeit 174 vom 10.7. bis 20.9. in den Unterbrechungen
Eingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen zum Ausgleich der Bruttobezüge:
Juli: 21 Arbeitstage, davon ab 10.7. 15 Arbeitstage mit reduziertem Entgelt, Eingabe 500 x 15 / 21 = 357,14 Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 10.7. bis 31.7.
August: 23 Arbeitstage mit rediziertem Entgelt, Eingabe 500,-- Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 1.8. bis 31.8.
September: 22 Arbeitstage, davon bis 20.9. 14 Arbeitstage mit reduziertem Entgelt, Eingabe 500 x 14 / 21 = 333,33 Euro Bruttoausgleichsbetrag und Zeitraum 1.9. bis 20.9.
partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9 mit 500,-- reduziertem Entgelt pro Monat und Lohnfortzahlung vom 10.8. bis 20.8.
Fortführung Beispiel 4, die Erfassung im August ist zu ändern:
Eingabe der Fehlzeit 174 vom 10.7. bis 9.8. und vom 21.8. bis 20.9. in den Unterbrechungen
Die Eingabe der Fehlzeit 1741 in den permanenten Bezügen erfolgt unverändert mit 500,-- Euro Bruttoausgleichsbetrag.
Hinweis: Abhängig von der Berechnung der Lohnfortzahlungsbeträge kann auch ein individueller Rechenweg für den Betrag der Fehlzeit 1741 notwendig sein.
Vom 10. bis 20.August wird die Lohnfortzahlung mit Fehlzeit 170 in den Unterbrechungen erfasst.