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Regelungen:

Das Beschäftigungsverbot ist im Muterschutzgesetz (MuSchG) in den §§ 3 - 8 geregelt. In weiteren Dokumenten mit Ausführungsbestimmungen und auf Basis von Gerichtsurteilen wurden die Regelungen für Beschäftigungsverbote weiter entwickelt. Im Wesentlichen wird zwischen totalen und partiellen Beschäftigungsverboten unterschieden. Das (totale) Beschäftigungsverbot erlaubt ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch einen Arzt oder eine Hebamme keine  Beschäftgiung der werdenen Mutter mehr bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Das partielle Beschäftgungsverbot unterscheidet Einschränkungen nach Art der Aufgaben und nach zeitlicher Dauer. Es kann auch eine Mischform der Einschränkungen festgelegt werden.

Gleichzeitig mit einem Bedschäftigungsverbot kann auch der Krankheitsfall mit Lohnfortzahlung aufteten. In diesem Fall hat die Ausfallzeit wegen Krankheit Vorrang vor dem Bedschäftigungsverbot.

 

Darstellung von Beschäftigungsverboten in HUP Comet PA:

(Totale) Beschäftigungsverbote werden in den Bewegungsdaten auf der Seite der Unterbrechungen oder im Kalender mit der Fehlzeit 174 eingetragen.

Zeilich eingeschränkte partielle Beschäftigungsverbote werden ebenso mit der Fehlzeit 174 erfasst. Hierbei ist abner zu beachten, dass die Erfassung in den permanenten Bezügen pro Abrechnungsmonat unter Anagbe der freigestellten Stunden erfolgen muss. Wenn das Beschäftigungsverbot zu Beginn oder am Ende nicht für den kompletten Abrechnungsmonat gilt, muss zusätzlich der für den Abrechnungsmponat gültige Zeitraum mit der Fehlzeit 1741 in den permanenenten Bezügen mit Betrag = -1 eingegeben werden.

Wenn ein partielles Beschäftigungsverbot durch eine geringer bezahlte Tätigkeit dargestellt wird, ist die Einrichtrung genau so durchzuführen, wei im zeitlich eingeschränkten Beschäftigungsverbot. Zusätzlich  wird in der Fehlzeot 1741 das ausgefallene Bruttoengelt gegenüber der normalen Beschäftigung im Betrag erfasst.

 

Beispiele:

  1. (Totales) Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. 
    Eingabe der Fehlzeit 174 in den Unterbrechungen vom 10.7. bis 20.7.
  2. partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit halber Arbeitszeit bei 40 Stundenwoche
    Eingabe der Fehlzeit 174 in den festen Bezügen:

    Juli:
    August:
    Septemer:

  3. partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit halber Arbeitszeit bei 40 Stundenwoche und Lohnfortzahlungvom 10.8. bis 20.8
  4. partielles Beschäftigungsverbot vom 10.7. bis 20.9. mit 500,-- reduziertem Entgelt pro Monat.

 

 

 

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