Ordnungsmerkmale
Hauptarbeitgeber | Für Mitarbeiter, die hier ihre Hauptbeschäftigung ausüben, ist die Checkbox zu aktivieren. |
Steuer-ID (TIN) | Die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers ist das eindeutige Ordnungsmerkmal für die Kommunikation von Arbeitgeber und Finanzverwaltung in den Meldeverfahren Lohnsteuerbescheinigung und ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Ziffernkombination mit vorgegenenen Plausibilitätskontrollen. Es werden ausschließlich korrkete Steuer-ID gespeichert. |
ETIN | In Ausnahmefällen, wie z.B. Wohnsitz im Ausland oder Zuzug aus dem Ausland, wurde dem steuerpflichtigen Bürger (noch) keine Steuer-ID zugeteilt. Dann wird als Ordnungsmerkmal die ETIN eingesetzt. Die ETIN wird mit [F9] oder mit der Funktion auf der rechten Maustaste generiert. |
ELSTAM-Sperre bis | Hier tragen Sie das Datum ein, bis wann der Mitarbeiter nicht bei ELStAM gemeldet werden soll (oder kann). |
ELSTAM-Anmeldung bestätigt | Das System zeigt Ihnen hier das Anmeldedatum im ELStAM Verfahren an. |
ELSTAM-Änderungsmeldung | Das System zeigt Ihnen hier das Datum der letzten Änderung im ELStAM-Verfahren an. |
Allgemeine Besteuerungsmerkmale
Steuerklasse | Eingabe der Steuerklasse des Arbeitnehmers. Für Teilzeitbeschäftigte, die unter die Pauschalierungsgrenze fallen, aber über eine Steuerklasse verfügen, ist zu prüfen, ob eine Beschäftigung über Steuerklasse für den Arbeitgeber günstiger ist. |
Faktor Stkl. 4 | Bei Ehegatten, die beide der Steuerklasse IV angehören, hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer eingetragen. Der Faktor ist in dieses Feld zu übernehmen. |
Kinderfreibeträge | Eingabe der Anzahl der Kinderfreibeträge. Seit dem Einkommenssteuergesetz 1996 hat die Zahl der Kinderfreibeträge keinen Einfluss mehr auf die Lohnsteuerberechnung. Auf die Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer wirkt sich der KFB jedoch weiterhin mindernd aus. |
Konfession | Eingabe der Konfession des Arbeitnehmers zur Berechnung der Kirchensteuer. Mit der Taste [F9] oder der rechten Maustaste erhalten Sie eine Auswahl. |
Konfession Ehepartner | Eingabe der Konfession des Ehegatten des Arbeitnehmers. Dies ist notwendig, da in einigen Bundesländern bei konfessionsverschiedenen Ehen die einbehaltene Kirchensteuer bei der Lohnsteueranmeldung auf beide Konfessionen aufgeteilt werden muss. Mit der Taste [F9] oder der rechten Maustaste erhalten Sie eine Auswahl. |
Steuerfrei-/hinzurechnungs-Beträge
Freibetrag | Eingabe des monatlichen bzw. jährlichen Steuerfreibetrages |
Hinzurechnungsbetrag | Eingabe des monatlichen bzw. jährlichen Steuerhinzurechnungsbetrages. Der Steuerhinzurechnungsbetrag erhöht das Steuerbrutto. Der Steuerhinzurechnungsbetrag wird zum Beispiel dann eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer ein zweites Beschäftigungsverhältnis hat, wo auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse 6 und ein Freibetrag der gleichen Höhe eingetragen ist. Für Arbeitnehmer mit einem Hinzurechnungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte dürfen Sie keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Das Programm berücksichtigt diese Besonderheit automatisch. |
Lohnsteuer-Kennzeichen
Lohnsteuerkennzeichen | Der Arbeitgeber ist zur Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs gesetzlich verpflichtet, wenn er am 31.12. mindestens 10 Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte beschäftigt. Der automatische Lohnsteuerjahresausgleich in der Dezember-Rechnung wird nur dann durchgeführt, wenn der Schalter "Automatischer Lohnsteuerjahresausgleich" auf "J" in den Firmenstammdaten gesetzt wurde und die Bedingungen für den Arbeitnehmer erfüllt sind.(siehe auch: Firmenstamm ==> Arbeitsblatt ==> Schalter). Im Personalstamm haben Sie die Möglichkeit, für einzelne Arbeitnehmer eine Sperre zu setzen bzw. einen permanenten Ausgleich zu aktivieren. Die gesetzlichen Vorschriften, wann ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden darf, werden vom Programm automatisch berücksichtigt. BEACHTE: Der Lohnsteuerjahresausgleich führt nicht zu einer Nachbelastung des Arbeitnehmers. Der Lohnsteuerjahresausgleich entfällt:
Bei Geringfügig Beschäftigten, für die der Arbeitgeber 12% pauschale RV-Beiträge abführt (Personengruppe 109), wird ab 01.04.2003 automatisch 2% Einheitliche Pauschsteuer (statt bisher 20% Pauschale Steuer) berechnet. Soll für diesen Arbeitnehmer weiterhin 20% Pauschale Lohnsteuer, Pauschale Kirchensteuer und Pauschaler Solidaritätszuschlag berechnet und die Einheitliche Pauschsteuer gesperrt werden, ist dies durch den Eintrag "7: Sperre Einheitliche Pauschsteuer (2%)" zu hinterlegen. |
Lohnsteuertabelle | Die Besondere Lohnsteuertabelle ist für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzuwenden (z.B. Beamte; Beamtenpensionäre; Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, denen ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Altersversorgung zugesichert ist). |