Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 7 Nächste Version anzeigen »


Die Lohnteuerabzugsmerkmale werden im ELStAM - Verfahren elektronisch von der Finanzverwaltung vorgegeben. Die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers ist das eindeutige Ordnungsmerkmal für die Kommunikation von Arbeitgeber und Finanzverwaltung in den Meldeverfahren Lohnsteuerbescheinigung und ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). In Ausnahmefällen, wie z.B. Wohnsitz im Ausland oder Zuzug aus dem Ausland, wurde dem steuerpflichtigen Bürger (noch) keine Steuer-ID zugeteilt. Dann wird als Ordnungsmerkmal die ETIN eingesetzt.

Ordnungsmerkmale

HauptarbeitgeberFür Mitarbeiter, die hier ihre Hauptbeschäftigung ausüben, ist die Checkbox zu aktivieren.
Steuer-ID (TIN) Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Ziffernkombination mit vorgegenenen Plausibilitätskontrollen. Es werden ausschließlich korrekte Steuer-ID gespeichert.
ETIN

 Die ETIN wird mit [F9] oder mit der Funktion auf der rechten Maustaste generiert.

ELSTAM-Sperre bisHier tragen Sie das Datum ein, bis wann der Mitarbeiter nicht bei ELStAM gemeldet werden soll (oder kann).
ELSTAM-Anmeldung bestätigtDas System zeigt Ihnen hier das Anmeldedatum im ELStAM Verfahren an.
ELSTAM-ÄnderungsmeldungDas System zeigt Ihnen hier das Datum der letzten Änderung im ELStAM-Verfahren an.


Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind grundsätzlich nach den Vorgaben aus dem ELStAM-Verfahren anzuwenden. Beim Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen oder in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorlage eines Belegs können die Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Anwender verändert werden. Bei fehlender Steuer-ID ist nur die manuelle Erfassung möglich. Veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden im ELStAM  - Verfahren durch Abruf der Anmeldebestätigung bzw. der Änderungslisten automatisch in den Personalstamm eingetragen.

Allgemeine Besteuerungsmerkmale

Steuerklasse

Steuerklasse des Arbeitnehmers.

Faktor Stkl. 4Bei Ehegatten, die beide Steuerklasse 4 haben und auf Antrag der Ehegatten ermittelt die Fiananzverwaltung einen Faktor, der in dieses Feld eingetragen wird.
Kinderfreibeträge

Eingabe der Anzahl der Kinderfreibeträge für die Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Konfession

Eingabe der Konfession des Arbeitnehmers zur Berechnung der Kirchensteuer. Mit der Taste [F9] oder der rechten Maustaste erhalten Sie eine Auswahl.

Konfession Ehepartner

Eingabe der Ehegatten-Konfession des Arbeitnehmers. Dies ist für die Berechnung und Aufteilung der pauschalen Kirchensteuern in den Bundesländern notwendig, die für konfessionsverschiedenen Ehen die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf beide Konfessionen vorschreiben. Mit der Taste [F9] oder der rechten Maustaste erhalten Sie eine Auswahl.


Steuerfreibetrag und Steuerhinzurechnunghsbetrag werden im ELStAM-Verfahren übermittelt und können unter Beachtung der Regeln zu den Lohnstueerabzugsmerkmalen durch den Anwender verändert werden.

Steuerfrei-/hinzurechnungs-Beträge

FreibetragEingabe des monatlichen bzw. jährlichen Steuerfreibetrages
Hinzurechnungsbetrag

Eingabe des monatlichen bzw. jährlichen Steuerhinzurechnungsbetrages.


Lohnsteuer-Kennzeichen

Lohnsteuerkennzeichen

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs gesetzlich verpflichtet, wenn er am 31.12. mindestens 10 Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte beschäftigt. Der automatische Lohnsteuerjahresausgleich in der Dezember-Rechnung wird nur dann durchgeführt, wenn der Schalter "Automatischer Lohnsteuerjahresausgleich" auf "J" in den Firmenstammdaten gesetzt wurde und die Bedingungen für den Arbeitnehmer erfüllt sind.(siehe auch: Firmenstamm  ==>  Arbeitsblatt  ==>  Schalter). Im Personalstamm haben Sie die Möglichkeit, für einzelne Arbeitnehmer eine Sperre zu setzen bzw. einen permanenten Ausgleich zu aktivieren. Die gesetzlichen Vorschriften, wann ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden darf, werden vom Programm automatisch berücksichtigt.

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht zu einer Nachbelastung des Arbeitnehmers führen.

Der Lohnsteuerjahresausgleich entfällt:

  • für Arbeitnehmer, die dies beantragt haben
  • für Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr in einem Dienstverhältnis standen
  • für Arbeitnehmer, die im Abrechnungsjahr nach der Steuerklasse V oder VI zu versteuern waren
  • bei Steuerklassenwechsel
  • bei Bezug von Lohnersatzleistungen
  • bei Besteuerung nach besonderer Lohnsteuertabelle
  • für Arbeitnehmer, die ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben (vergl. § 34 c EStG)
  • bei Anzahl "U" >0

Bei Geringfügig Beschäftigten, für die der Arbeitgeber pauschale RV-Beiträge abführt (Personengruppe 109), wird automatisch 2% Einheitliche Pauschsteuer berechnet. Soll für diesen Arbeitnehmer weiterhin 20% Pauschale Lohnsteuer, Pauschale Kirchensteuer und Pauschaler Solidaritätszuschlag berechnet und die Einheitliche Pauschsteuer gesperrt werden, ist dies durch den Eintrag "7: Sperre Einheitliche Pauschsteuer (2%)" zu hinterlegen.

LohnsteuertabelleDie Besondere Lohnsteuertabelle ist für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzuwenden (z.B. Beamte; Beamtenpensionäre; Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, denen ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Altersversorgung zugesichert ist).



  • Keine Stichwörter