Anlageart (FA)

Über die Anlageart definieren Sie die bilanzielle Ordnung des gesamten Anlagevermögens. Jedes Anlagegut muss bei der Neuanlage einer Anlageart zugeordnet werden. Deshalb ist die Festlegung von Anlagearten auch Voraussetzung für das Erfassen von Anlagegütern.
 
Sie erfassen für jede Anlageart:

  • einen eindeutigen Schlüssel
  • eine Bezeichnung zur näheren Beschreibung
     

     
    Folgende Anlagearten sollten gemäß Handelsgesetzbuch vorhanden sein:
    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
    Gebäude und Außenanlagen
    Andere unbewegliche Wirtschaftsgüter
    Immaterielle Anlagegüter
    Bewegliche Wirtschaftsgüter
    Geringwertige Wirtschaftsgüter
    Immaterielle Wirtschaftsgüter
     
    Anlagevermögen: => Entscheiden Sie hier, wozu die Anlageart zuzuordnen ist: Die Höhe steuerlicher Abschreibungen, das betrifft sowohl das Verfahren der Plan - AfA als auch die Sonder - AfA, richtet sich nach dem für das einzelne Wirtschaftsgut zulässigen Abschreibungsverfahren. Die Zulässigkeit des Abschreibungsverfahrens ist somit von der Art des Wirtschaftsgutes abhängig. Das Einkommenssteuerrecht in Deutschland unterscheidet bei Abschreibungen zwischen unbeweglichen Wirtschaftsgütern, beweglichen Wirtschaftsgütern und immateriellen Wirtschaftsgütern.
     

    Unbewegliches Anlagevermögen

    Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken die selbständig bewertungsfähig sind, nicht Teil des Grund und Bodens und keine Betriebsvorrichtungen sind. Bei den unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist außerdem zu unterscheiden zwischen Gebäuden und selbständigen Gebäudeteilen und sonstigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern.

    Bewegliches Anlagevermögen

    Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören, Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines anderen Wirtschaftsgutes, eines Grundstückes oder eines Gebäudes sind, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile und Tiere. Merkmal des beweglichen Wirtschaftsgutes ist seine selbständige Bewertungsfähigkeit sowie der Nutzungs- und Funktionszusammenhang indem einzelne Teile eines Wirtschaftsgutes zueinander stehen. Wirtschaftsgüter, die in ein Gebäude  / ein Grundstück eingefügt werden, bleiben auch dann bewegliches Anlagevermögen, wenn sie von dem Gebäude / Grundstück getrennt werden können ohne das sie oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden. Zum beweglichen Anlagevermögen zählen die Betriebsvorrichtungen. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind kein bewegliches Anlagevermögen.

    Bewegliches Anlagevermögen
    Österreich

    Siehe bewegliches Anlagevermögen. In Österreich kann bei Teilzugängen / Teilabgängen im Laufe der Nutzungsdauer die Vereinfachungsregel angewandt werden.

     
    Eine Übersicht über Betriebsvorrichtungen und bewegliche Anlagegüter finden Sie im Anhang des Handbuches.