Immaterielle Wirtschaftsgüter (FA)
Vermögensgegenstände können in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände unterteilt werden.
Im Gegensatz zu materiellen Vermögensgegenständen, wie z. B. eine konkret vorhandene Produktionsanlage, sind immaterielle Vermögensgegenstände in der Regel nur auf dem Papier vorhanden. Beispiele hierfür sind Lizenzen, Urheberrechte, Konzessionen, Software , Rezepturen, aber auch Geschäfts- und Firmenwerte (Goodwill) und geleistete Anzahlungen. Entsprechend sind auch die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögensgegenstände strenger gefasst.
Der Ansatz immaterieller Werte hängt von der beabsichtigten Nutzung des Gegenstandes ab: Ist eine Eigennutzung vorgesehen (Zuordnung zum Anlagevermögen), so können nur entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz angesetzt werden, für unentgeltlich erworbene oder selbst erstellte Gegenstände besteht ein Aktivierungsverbot. Dieses Aktivierungsverbot ist vor allem auf zwei Gründe zurückzuführen: Erstens sind immaterielle Vermögensgegenstände oft unsicher und nicht von dauerhaftem Bestand (so kann beispielsweise ein Patent durch technische Weiterentwicklungen und neue Erfindungen schnell wertlos werden), zweitens kann der objektive Wert selbst erstellter immaterieller Gegenstände in der Regel nicht exakt festgestellt und überprüft werden. Ist dagegen eine Veräußerung der immateriellen Vermögensgegenstände vorgesehen (Fremdnutzung), so muss zwingend ein Ansatz im Umlaufvermögen unter der Position "Vorräte" erfolgen (z. B. selbst erstellte Software eines Unternehmens, das diese Software nicht selbst nutzt, sondern an Kunden veräußert).
Ein Softwaresystem zur Integration und Steuerung verschiedener Unternehmensbereiche (zum Beispiel Finanzen, Personal, Logistik, Vertrieb) so genannte ERP - Software (Enterprise Ressource Planning - Software), das aus verschiedenen Modulen zusammengesetzt ist, muss in der Regel an die unternehmensspezifischen Belange angepasst werden. Die Finanzverwaltung hat zur bilanzsteuerlichen Behandlung solcher Systeme Stellung genommen (siehe BMF - Schreiben vom 18.11.2005 - BStBl 2005 I S 1025). Wird ein eingerichtetes Softwaresystem von einem Anbieter erworben, liegt grundsätzlich ein Anschaffungsvorgang vor. Zu den Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsguts gehören die Kosten für die einzelnen Module, die Kosten für die Anpassung an die besonderen betrieblichen Bedürfnisse einschließlich der Implementierung sowie Planungskosten. Soweit das Unternehmen Eigenleistungen erbringt, die direkt mit der Anschaffung und Implementierung des Systems zusammenhängen (zum Beispiel Personal- und Raumkosten), zählen diese ebenfalls zu den Anschaffungskosten (so genannte Anschaffungsnebenkosten). Zu den sofort als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen zählen dagegen:
- Vorkosten (zum Beispiel Reisekosten vor Kaufentscheidung)
- Aufwendungen für die Anwenderschulung
- Wartungskosten, soweit kein verdeckter Kaufpreis enthalten ist
- Aufwendungen für so genannte Piloteinsätze
- Aufwendungen für die Übernahme von Daten aus Alt- und Vorgängersystemen (Datenmigration)
Mit der Betriebsbereitschaft des Softwaresystems ist der Beginn der Abschreibung gegeben. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren.
Wird das Softwaresystem durch eigenes Fachpersonal selbst hergestellt, sind alle Aufwendungen als Betriebsausgaben sofort abziehbar (siehe §5 Abs. 2 EStG).
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