2023-05-31 Wichtige Information zur Reform der Pflegeversicherung

Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG)

Das Bundeskabinett hat am 05.04.2023 einen Regierungsentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) beschlossen. Das Gesetz tritt voraussichtlich ab 01.07.2023 in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass sich die vorgesehenen Inhalte des Gesetzes bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Juli 2023 jederzeit noch ändern können.

Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen zum Stichtag 01.07.2023 vor:

  • der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird von 3,05 % auf 3,40 % erhöht
  • der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für den Arbeitgeber (AG) wird von 1,525 % auf 1,70% erhöht
  • der PV-Zuschlag für Kinderlose steigt von bisher 0,35 % auf 0,60 %


Arbeitnehmer/-innen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 % je Kind beim Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Anschließend entfällt der Abschlag für diese Kinder. Für Eltern, deren Kinder alle jeweils ihr 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt der Abschlag für Eltern mit einem Kind (mit einem * in der Spalte Betrag für in untenstehender Tabelle gekennzeichnet).


Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen. Es gelten abweichende Beitragssätze in
Sachsen:

Betrag für

Gesamtbetrag

Arbeitnehmer außer Sachsen

Arbeitnehmer in Sachsen

Kinderlose

4,00 %

2,30 %

2,80 %

Eltern mit einem Kind*

3,40 %

1,70 %

2,20 %

Eltern mit zwei Kindern

3,15 %

1,45 %

1,95 %

Eltern mit drei Kindern

2,90 %

1,20 %

1,70 %

Eltern mit vier Kindern

2,65 %

0,95 %

1,45 %

Eltern mit 5 Kindern oder mehr

2,40 %

0,70 %

1,20 %


Nachweis über Alter und Anzahl der Kinder erforderlich

Bitte beachten Sie:

  1. Wichtig: Damit der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung in der Abrechnung ab 07.2023 berücksichtigt werden kann, sind die Arbeitnehmer/-innen verpflichtet, dem Arbeitgeber einen Nachweis in geeigneter Form (z. B. Geburtsurkunde) über die Anzahl ihrer Kinder und deren Alter vorzulegen. Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Wir empfehlen daher auch in diesen Fällen sich einen entsprechenden Nachweis zu den Kindern zukommen zu lassen.

  2. Wichtig: Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, gilt er mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten erst ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wurde!

  3. Gut zu wissen: Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 dem Arbeitgeber gegenüber erbracht werden, wirken rückwirkend vom 01.07.2023 an!
    D.h. wichtig für die Lohnbuchhaltung ist neben dem Geburtsdatum des/der Kinder, das Datum, an dem der Nachweis beim Arbeitgeber pro Kind erbracht wurde.

  4. Wichtig: Die Regelungen gelten auch für freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherte Arbeitnehmer. Wird der PV-Arbeitgeber-Anteil an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ist der Kinder-Nachweis gegenüber der Kranken-/Pflegekasse zu erbringen.

  5. Für privat versicherte Arbeitnehmer gelten die Regelungen nicht.

  6. Wichtig: Die Kindernachweise (Dokumente) sind bei einer späteren Betriebsprüfung digital im Rahmen der elektronischen Betriebsprüfung dem Betriebsprüfer bereitzustellen.

  7. Wichtig: Wenn ein Arbeitnehmer mehr als ein Kind hat, wovon mindestens ein Kind bereits das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen alle Kinder und deren Geburtsdatum erfasst werden. D.h. wir benötigen auch die Daten und Informationen der Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. Ohne diese Angaben können wir keine korrekten PV-Beitragsberechnungen durchführen.

  8. Wichtig: Sondertext auf dem Verdienstnachweis zu Ihrer Unterstützung
    Mit der kommenden Lohnabrechnung wird bereits für alle Beschäftigte mit Elterneigenschaft und PV-Beitragsgruppenschlüssel 1 ein Sondertext auf dem Verdienstnachweise gedruckt werden. Dieser soll Ihre Beschäftigte darüber informieren, dass Sie Ihnen für jedes Kind umgehend einen offiziellen Nachweis ihrer Elterneigenschaft vorlegen müssen, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht. Die Ausgabe des Sondertextes kann derzeit nicht unterdrückt werden.


Unterstützung bei den Vorarbeiten
Bitte informieren Sie Ihre Beschäftigten entsprechend und holen die erforderlichen Nachweise ein.
Gern können Sie hierfür von uns eine entsprechende Vorlage für Ihr Kundenanschreiben erhalten, bitte sprechen Sie uns dies bzgl. an.
Für die Übergabe Ihrer Kinder-Daten an unser HUP Lohnbüro stellen wir Ihnen ebenfalls eine entsprechende Vorlage bereit.

Bitte unterschätzen Sie den dafür erforderlichen Zeitaufwand nicht!


Vielen Dank!