FAQ - Steuerentlastungsgesetz 2022

Mit der Version 10.22.26.0 wurde in comet PA das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 "Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 (Anwendung ab dem 1. Juni 2022)" umgesetzt.
Hierzu gab es einen vom Bundesministerium für Finanzen angepassten Programmablaufplan für die Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer ab 01/2022.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 20,05,2022:

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10 347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom ??.??.???? (BGBl. I Seite ???).
Weitere Änderungen gegenüber den am 5. November 2021 (BStBl I S. 2051) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden. Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am 5. November 2021 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Umsetzung in comet PA

  1. Rückrechnung für alle Arbeitnehmer, die aktuell beschäftigt sind nach 01/2022.
  2. Verkürztes Verfahren der Lohn- und Kirchensteuerberechnung für Arbeitnehmer, welche in 2022 keine Kurzarbeit, keinen Steuerklassenwechsel und keine Abrechnung nach IfSG hatten, für alle anderen Arbeitnehmer erfolgt eine Rückrechnung bis 01/2022.
  3. Keine Neuberechnung, wenn dem Arbeitgeber dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Hinweis

Seit der Version 10.22.22.0 ist der aktuelle Programmablaufplan in comet PA vorhanden.
Abrechnungen mit dieser Version für 06/2022 und ggf. in diesem Zusammenhang eingetragene Rückrechnungen wurden bereits nach dem aktuellen Programmablaufplan durchgeführt.

Das heißt, haben Sie bereits in der Abrechnung 06/2022 für alle Arbeitnehmer eine Rückrechnung nach 01/2022 eingetragen und mit einer Version ab 10.22.22.0 gerechnet, dann wurden die Steuererleichterungen bereits mit der Abrechnung 06/2022 an den Arbeitnehmer ausgezahlt und Sie müssen aktuell nichts weiter tuen, empfohlen wird ein globaler Bezug 617 (Sperre Steuerentlastungsgesetz in 06-07/2022) für den 01.07.2022 - 31.07.2022

Vorgehensweise

zu Punkt 1:

Für alle aktuell beschäftigten Arbeitnehmer wird ein Rückrechnung nach 01/2022 eingetragen und die Abrechnung in 07/2022 erfolgt wie gewohnt. Pro Monat wird dann nach dem aktuellen Programmablaufplan die Lohn- und Kirchensteuer neu berechnet. Die zu viel gezahlte Steuer wird mit der Abrechnung 07/2022 überwiesen.

Im Programm folgende Menüpunkte aufrufen:

<Bewegungsdaten> - <GESAMT-Rückrechnungen /-Tarifanpassungen /-Vorträge> aufrufen.

Gesamt- Rückrechnung anwählen

Im sich dann öffnenden Fenster den Reiter <Steuer 2022> wählen und unten <Rückrechnung für alle Arbeitnehmer eintragen> aktivieren,

die anderen Punkte (Kurzarbeit, Infektionsschutzgesetz, Eintritt nach dem 1.1.2022 und Rückrechnungstiefe erweitern werden deaktiviert.

Mit <OK> wird für alle Arbeitnehmer eine Rückrechnung bis 01/2022 eingetragen und die Abrechnung kann wie gewohnt erfolgen.

zu Punkt 2:

Mit der Variante 2 wird versucht, in möglichst vielen Fällen eine Rückrechnung zu vermeiden und mit einer Art "Jahreslohnsteuerausgleich" die zu viel gezahlte Steuer in der Abrechnung 07/2022 zu ermitteln und dem Arbeitnehmer auszuzahlen.
Die Bedingungen für die Anwendung sind:

  • ähnliches Monatsbrutto in 01/2022 bis 07/2022
  • keine Kurzarbeit
  • keine Anwendung Infektionsschutzgesetz
  • kein Wechsel der Steuerklasse, kein Versorgungsbezugsempfänger
  • aktuell keine Rückrechnung

Bei der Vorrechnung prüft comet, ob das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann und gibt ggf. einen Hinweis auf der Fehlerliste aus, wenn der Eintrag einer Rückrechnung nach 01/2022 und der Eintrag einer Sperre des "Steuerausgleiches" empfohlen wird,

Im Programm folgende Menüpunkte aufrufen:

<Bewegungsdaten> - <GESAMT-Rückrechnungen /-Tarifanpassungen /-Vorträge> aufrufen.

Gesamt- Rückrechnung anwählen

Im sich dann öffnenden Fenster die Einstellungen nicht verändern.

Mit <OK> wird für die ausgewählten Arbeitnehmer eine Rückrechnung bis 01/2022 eingetragen und die Vorrechnung kann wie gewohnt erfolgen.

Mit der anschließenden Kontrolle der Fehlerliste sind Sätze mit Fehlernummer 361 zu bearbeiten:

Die Rückrechnung kann entweder manuell eingetragen werden oder pauschal für alle Arbeitnehmer mit dieser Fehlernummer.

Rufen Sie bitte <Listen> <Fehler nach Vor-/Reinrechnung auf>. Auf der Liste wählen Sie mit der rechten Maustaste den Menüpunkt <Eintragen der RR nach 01/2022> aus und beantworten die anschließende Frage mit JA.

Es wird automatisch für alle Arbeitnehmer mit dieser Fehlernummer eine Rückrechnung nach 01/2022 eingetragen.

Anschließend kann die Vorrechnung / Einzelrechnung wiederholt werden.


Arbeitnehmer mit Anwendung des vereinfachten Verfahrens erhalten nur einen Abrechnung mit folgenden 2 oder 3 Zeilen:

alle anderen Arbeitnehmer alle Abrechnungen für 2022 ab 01/2022.

zu Punkt 3:

Sie müssen nur einen globaler Bezug 617 (Sperre Steuerentlastungsgesetz in 06-07/2022) für den 01.07.2022 - 31.07.2022 erfassen.

Bei Rückrechnungen wird die neue Routine zur Berechnung der Lohnsteuer angewendet; der Erstattung erfolgt mit der Einkommenssteuererklärung.