Zahlung sonstiger Bezüge nach Austritt von Mitarbeitern
Entgelte wie z.B. Abfindungen oder Provisionen, die nach erfolgtem Austritt eines Mitarbeiters gezahlt werden, müssen in dem Monat versteuert werden, in dem die Auszahlung erfolgt (Zuflussprinzip).
An- und Abmeldungen bei ELStAM
Üblicher Weise ist der Mitarbeiter von seinem vormaligen Arbeitgeber bereits bei ELStAM abgemeldet worden. Im Monat der Zahlung muss der Mitarbeiter von seinem ehemaligen Arbeitgeber deshalb erneut angemeldet werden, und zwar entweder mit dem Datum, zu dem die Zahlung erfolgt, oder zur Vereinfachung zum ersten des jeweiligen Monats. Nach Zahlung des sonstigen Bezuges muss der Arbeitgeber wieder abgemeldet werden, und zwar entweder mit dem Datum des Tages, an dem die Zahlung erfolgt oder zum Letzten des jeweiligen Monats.
Anmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber
Vor der Anmeldung muss der ehemalige Arbeitgeber mit dem ausgetretenen Mitarbeiter klären, ob er die Anmeldung als Haupt- oder als Nebenarbeitgeber vornehmen soll. Wird die Anmeldung als Nebenarbeitgeber vorgenommen,wird die Zahlung des sonstigen Bezuges mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet. Meldet der ehemalige Arbeitgeber sich für die Zahlung als Hauptarbeitgeber an, kann dagegen mit der jeweiligen Steuerklasse des ehemaligen Arbeitnehmers (I bis V) abgerechnet werden.
Ist der Mitarbeiter jedoch bereits wieder tätig und ein anderer Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer als Hauptarbeitgeber bei ELStAM angemeldet, ist besondere Sorgfalt angesagt. Eine Anmeldung des ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung des sonstigen Bezugs als Hauptarbeitgeber würde dazu führen, dass die Anmeldung
des aktuellen Arbeitgebers von Haupt- auf Nebenarbeitgeber geändert wird. In diesem Fall würde dann das laufende Entgelt des aktuellen Arbeitgebers mit Steuerklasse VI abgerechnet werden. Nach Zahlung des Bezuges und nachfolgender Abmeldung des ehemaligen Arbeitgebers als Hauptarbeitgeber müsste der aktuelle Arbeitgeber den Arbeitnehmer als Nebenarbeitgeber ab- und erneut als Hauptarbeitgeber anmelden. Deshalb ist zu empfehlen, dass die Anmeldung zur Zahlung eines sonstigen Bezuges als Nebenarbeitgeber erfolgt.
Wichtiger Hinweis:
Entweder das laufende Entgelt oder der sonstige Bezug des Vorarbeitgebers müssen mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet werden. Der Arbeitnehmer bestimmt darüber, welche der Zahlungen mit Steuerklasse VI abgerechnet
werden. Der Arbeitgeber sollte die Entscheidung des ehemaligen Mitarbeiters vor Zahlung eines Bezuges nach Austritt abfragen und dokumentieren.