HUP Präsentation Jahresveranstaltung 2016

1. Rückblick: Softwarebrief, Infobriefe 2015, Hotline

Bewegungen - LZF an Feiertagen

 

Im EntgFG in den §§ 2, 3 und 4 ist die Entgeltfortzahlung für Feiertage und

Kranktage geregelt. Es gilt das Lohnausfallprinzip, danach ist das Entgelt für

Feiertage nach den Regeln für geleistete Arbeitstage zu berechnen, d.h. die Entgeltfortzahlung für Feiertage hat Vorrang vor der Entgeltfortzahlung für Kranktage. 

 

Beispiel für die Anwendung dieser Regelungen:

Stundenlohnempfänger mit einer Regelung im Tarifvertrag, in einer

Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, die die Berechnung von Feiertagslohn und Lohnfortzahlung mit unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen bestimmt.

 

Feiertagslohn               = vereinbarte tägliche Arbeitszeit x Stundenlohn

LFZ am Feiertag = durchschnittlich geleistete Arbeitszeit x Stundenlohn

 

Hinweis: Die Fehltage an Feiertagen gehören aber weiter zu den anrechenbaren Tagen der LFZ für Krankheit.

Wenn die Höhe der LFZ für Fehltage und Feiertage gleich ist, besteht kein Bedarf zur Unterscheidung.

Andernfalls wird mit der Schaltereinstellung FZ17014 = 1 die LFZ für Krankheit, Berufsunfall und Reha-Maßnahmen an Feiertagen auf Basis der für die Feiertage festgelegten Berechnung eingestellt.

 

Hinweis: Die Schaltereinstellung FZ17014 = -1 steuert den bisherigen Programmablauf. 

Bewegungen – Elterngeld und §23c SGB IV

Wenn während der Elternzeit ein Teil der Bezüge weiter gewährt werden, müssen die Regelungen des §23c SGB IV beachtet werden.

 

Dazu wurden die Fehlzeiten FZ1852 für monatliches Elterngeld und FZ1853 für tägliches Elterngeld eingeführt. Diese neuen Fehlzeiten entsprechen den bekannten Fehlzeiten FZ1822 und FZ18221 für das monatliche und tägliche Nettokrankentagegeld.

 

Ein häufiger Fall für den Einsatz der neuen Fehlzeiten ist die Benutzung von Firmenfahrzeugen in der Elternzeit.

MiLoG Status


Ausführliche Informationen zum MiLoG sind im Softwarebrief 2015 beschrieben.

 

Für Stundenlohnempfänger ist die Überprüfung einfach: Der Quotient aus Lohn und geleisteten Stunden muss mindestens 8,50 sein.

Die Aufzeichnung der geleisteten Stunden geschieht außerhalb der Lohnbuchhaltung.

Für Gehaltsempfänger kann im Hintergrund der Lohnabrechnung mit den Fehlzeiten FZ5354, FZ5355 und FZ5358 ein Zeitkonto geführt werden.

Im Menü Listen – weitere Jahreslisten – Zeitkonten werden die Zeitkonten dargestellt.

Hinweis: Das Zeitkonto ist eine Hilfestellung, es ersetzt nicht die Aufzeichnungsflicht der tatsächlich geleisteten Stunden durch den Arbeitgeber.

 

Aktuell erfüllen verstetigte Brutto – Monatsentgelte über 2000,-- Euro die

Anforderungen an den Mindestlohn, wenn sie in den letzten vollen

12 Monaten nachweislich regelmäßig erzielt wurden. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.

 

Quelle: Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§16 und17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des ArbeitnehmerEntsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen vom 29.07.2015

 

„Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung – MiLoDokV“ Bewertung der Beispiele aus dem Screenshot:

-               Personalnummer 0139 hat ein Gehalt von 4500,--:  

MiLoG – Prüfung nicht erforderlich

-               Personalnummern 0164 und 0171: 

MiLoG – Prüfung sinnvoll, weil Saldo um 0 Stunden schwankt.

-               Personalnummer 0174 Umstellung der Beschäftigung zum 1.11.2015: MiLoG – Prüfung gibt Hinweis, dass Arbeitszeit falsch ist

 

Wenn zum Jahresende oder beim Ausscheiden des Mitarbeiters das Zeitkonto negativ ist, muss geprüft werden, ob diese Zeit noch entlohnt werden muss, damit die Anforderungen an den Mindestlohn erfüllt werden.

Hinweis: Bisher haben wir keine Erfahrungsberichte zu Mindestlohnprüfungen aus dem Kundenkreis erhalten.

 

Minijob, RV-Befreiung

Der Beginn der Befreiung kann vorgegeben werden. Ansonsten muss das

Datum auf dem Antrag manuell eingetragen werden. 

 

Ablauf der RV - Befreiung:

Der Arbeitnehmer stellt den Befreiungsantrag beim Arbeitgeber.

Die Befreiung beginnt grundsätzlich zum Monatsersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eintrifft.

Mit der nächsten Monatsabrechnung wird die Befreiung durch den Wechsel der Beitragsgruppe von 6100 in 6500 im DEÜV – Verfahren gemeldet.

Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der DEÜV – Meldung Widerspruch einlegt.

Hinweis: Eine erteilte Befreiung kann nicht durch den Arbeitnehmer zurück genommen werden.

Hinweis: Wenn der Eintritt nicht der Monatserste ist, kann die Befreiung trotzdem ab dem Eintrittsmonat beantragt werden. 

 

Weitere Regelungen:

Eine Befreiung endet, wenn das Beschäftigungsverhältnis für mehr als 2 Monate unterbrochen wird, d.h. zwischen Austritt und Wiedereintritt müssen mehr als 2 Monate liegen. Unterbrechungen wegen Ende LFZ werden nicht auf die Frist von 2 Monaten angerechnet.

 

Die RV – Befreiung ist für mehrere, gleichzeitig ausgeübte Minijobs einheitlich einzustellen.

Bei einem Betriebsübergang (vergleichbar einem Arbeitgeberwechsel mit neuer Betriebsnummer) muss der Befreiungsantrag neu gestellt werden.

 

Hinweis: Befreiungsanträge sorgsam und vollständig ausfüllen. Unvollständige Befreiungsanträge wurden bei Betriebsprüfungen beanstandet.

Berufsständische Versorgungswerke, Formen und Sonderfall bei SV – Unterbrechungen

 

 In berufsständischen Versorgungswerken wird die Altersvorsorge für einige Berufsgruppen durchgeführt:

Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Redakteure usw.

 

Formen der Altersvorsorge:

  • Pflichtversicherung anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung (BGR X0XX)
  • Zusatzversicherung mit SV – pflichtigen Beiträgen von AG und AN 

(BGR X1XX, z.B. Versorgungswerk der Presse)

  • Betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse, Direktversicherung usw.)

 

 Beiträge zu Zusatzversicherungen können auch in Zeiten der  SV–Unterbrechung (Mutterschutz, Ende LFZ usw.) fällig sein.

Damit müssen die Regelungen des §23c SGB IV beachtet werden.

 

Folge:

Die SV – Tage werden nicht gekürzt und es wird keine Unterbrechungsmeldung abgegeben.

 

Hinweis: Dies kann zu Rückfragen durch die Krankenkassen führen.

ELStER – Zertifikat, Verlängerung oder Erstantrag

 Der Erstantrag von ELStER – Zertifikaten erfolgt seit 2015 in drei Schritten:

1. Registrierung im ELStER – Online – Portal und Beantragung eines Zertifikats. 

In einer E-Mail wird ein Link zur weiteren Bearbeitung des Zertifikats und eine PIN gesendet. Per Post wird eine weitere PIN gesendet.

 

2. ELStER – Zertifikat abholen und in Comet PA einstellen. 

Dazu wird der Link aus der E-Mail geöffnet und die PINs werden erfasst. Im Download – Ordner wird das neue Zertifikat gespeichert. Das neue Zertifikat muss dann an in den Zielordner kopiert und in Comet PA zugeordnet  werden.

3. Zertifikat im ELStER – Online – Portal aktivieren.

Dazu über das Login im ELStER – Online – Portal anmelden und die Daten ergänzen. Der Versand von Daten mit dem neuen ELStER – Zertifikat ist danach möglich.

 Hinweise:

Schritt drei muss innerhalb einer großzügig bemessenen Frist (100 Tage oder 3 Monate?) nach Schritt zwei ausgeführt werden. Andernfalls wird das ELStER – Konto gesperrt.

  • Tipp: Schritt drei unmittelbar nach Schritt 2 ausführen. (Der nächste ELStER Versand ist spätestens in 30 Tagen fällig.)

Eine Sicherheitskopie des Zertifikats sollte angefertigt werden.       

  • Tipp: Sicherung auf Stick oder einem anderen Rechner.

Eine Verlängerung ist nach dem Ablauf des Zertifikats nicht möglich. Dann muss ein neuer Erstantrag gestellt werden.

Für die Verlängerung des Zertifikats entfällt der erste Schritt, weil die Anmeldung mit dem noch gültigen Zertifikat möglich ist. Schritt zwei beginnt dann mit dem Login im ELStER – Online – Portal.

2. Tipps zur Handhabung und Datenpflege

Identische Krankenkassen - Ausgangslage

  • Durch Fusionen und Betriebsnummernänderungen sind im Krankenkassenstamm mehrere Datensätze mit identischen Betriebsnummern entstanden.
  • Die Aktualisierung im Krankenkassenstamm mit der Beitragssatzdatei kann die Betriebsnummer in einem Datensatz ändern. Es gibt keine automatische Zusammenlegung zu einer Krankenkasse.
  • Auf dem elektronischen Beitragsnachweis wird auf Krankenkassen mit identischen Betriebsnummernhingewiesen. 
  • Mehrere Beitragsnachweise einer Verursacherbetriebsnummer an die gleiche Betriebsnummer einer Krankenkasse können Rückfragen auslösen.
  • Die Anzahl der Beitragsnachweise (und damit der Überweisungen oder Lastschriften) wird reduziert, wenn von den identischen Krankenkassen genau eine Krankenkasse weiter benutzt wird. 

Durch Fusionen können den Krankenkassen neue Betriebsnummern zugeordnet  werden. Beispiel: Fusion der Krankenkassen A, B, C zu einer Krankenkasse:

Vor der Fusion:

Krankenkasse A      Betriebsnummer 12345678

Krankenkasse B      Betriebsnummer 11112222

Krankenkasse C     Betriebsnummer 33334444

Jeder Krankenkassenwechsel unter diesen Krankenkassen löst DEÜV – Meldungen aus.

Nach der Fusion:

Krankenkasse A     Betriebsnummer 12345678

Krankenkasse B     Betriebsnummer 12345678

Krankenkasse C    Betriebsnummer 33334444

Der Krankenkassenwechsel von A nach B oder von B nach A löst keine DEÜV – Meldung aus. Ein Krankenkassenwechsel mit Beteiligung der Krankenkasse C ist weiter meldepflichtig.

Identische Krankenkassen - Zusammenlegung im Personalstamm

Im Personalstamm kann durch Auswahl des Programms Datenkonvertierung im Pulldownmenü Bearbeiten die Krankenkassennummer geändert werden.

Vorgaben sind die Abrechnungsperiode, ab wann die neue Krankenkasse zu beachten ist sowie die Ausgangskrankenkasse und die Zielkrankenkasse.

Für ungültige Krankenkassen, die im Personalstamm noch aktiviert sind, erscheint auf der Fehler- und Hinweisliste der Abrechnung eine Meldung:

211 Fehler - Die Krankenkasse >XXX< ist nur bis zum TT.MM.JJJJ gültig!

 

Identische Krankenkassen – Ungültige Krankenkassenbetriebsnummern

Seit dem zweiten Halbjahr 2015 haben verschiedene Krankenkassen  mehrmals die Betriebsnummer einer der an der Fusion beteiligten Betriebsnummern rückwirkend für ungültig erklärt.

Folge:

Wenn im Personalstamm rückwirkend die ungültige Krankenkasse durch ihre Folgekrankenkasse ersetzt wird, erfolgt mit der nächsten Abrechnung die Abgabe eines negativen Beitragsnachweises an die ungültige

Krankenkasse und eines neuen Beitragsnachweises an die

Folgekrankenkasse. Dann kann zusätzlicher Aufwand entstehen, weil der Betrag zurückgefordert werden muss oder die Krankenkasse Rückfragen zur Verrechnung der Beitragsnachweise hat.

Tipp: Nach unseren Erfahrungen an der Hotline reicht es aus, wenn die

Ablösung der ungültigen Krankenkasse mit der nächsten Abrechnung nach Bekanntgabe des Sachverhalts erfolgt.

Hinweis: Die spätere Ersetzung der ungültigen Krankenkasse durch ihre Folgekrankenkasse lösen Wechselmeldungen 31/11 im DEÜV – Verfahren aus. Diese DEÜV – Meldungen wurden bisher nicht beanstandet.

 

Krankenkassen – Bankverbindungen

Ab 01.01.2016 werden BLZ und Kontonummer nicht mehr mit der Beitragssatzdatei ausgeliefert.

Pfändungen – Einstellungen


 

Hinweis: Neue Fälle sind auf jeden Fall nach der Nettomethode abzurechnen.

Quelle: STOPTAX / Stollfuß Medien 32. Auflage 

Altfälle: Wechsel von Bruttomethode zu Nettomethode mit Schuldner klären.

 

Der Unterschied zwischen Bruttomethode und Nettomethode ist die unterschiedliche Bewertung von unpfändbaren Lohnbestandteilen. Die Nettomethode ist für den Schuldner ungünstiger, weil aus den unpfändbaren Lohnbestandteilen der Nettobetrag nicht gepfändet wird.

 

Pfändungen – Beispiel Nettomethode

Hinweis: Wenn unpfändbare Lohnbestandteile abgerechnet werden, sind Netto auf dem VDN und pfändbares Netto verschieden.

Die Berechnung der Pfändung erfolgt nach den Vorschriften aus der ZPO. 

 

Pfändungen – Allgemeine Regelungen ZPO

§833 Abs.2: (Fortführung einer Pfändung nach Beschäftigungsunterbrechung)

Bei einer Neubegründung des Beschäftigungsverhältnisses beim selben Arbeitgeber innerhalb von 9 Monaten ist die Pfändung weiter durchzuführen. Dann sollte aber eine neue Forderungsaufstellung beim Gläubiger angefordert werden.

Bei einem Mandantenwechsel zwischen rechtlich unabhängigen

Arbeitgebern ist die Pfändung NICHT weiter durchzuführen. Gläubiger und Schuldner müssen aber informiert werden.

§853: (Hinterlegung von gepfändeten Beträgen)

Das Recht bzw. die Pflicht des Drittschuldners (=Arbeitgebers) zur

Hinterlegung der gepfändeten Beträge ist für den Fall von mehrfacher Pfändung geregelt. Bei einer Pfändung ist keine Hinterlegung nach §853 möglich.

Vgl. Zur Hinterlegung auch §372 BGB

Quelle: STOPTAX / Stollfuß Medien 32. Auflage

 

Pfändungen – Berücksichtigung mehrerer Einkünfte in der ZPO

§850e: Wenn ein Mitarbeiter mehrere Beschäftigungen hat, können die Arbeitgeber verpflichtet werden, die Einkünfte für die Pfändung zusammenzufassen.

 

Bei SV – pflichtigen mehrfach – Beschäftigungen wird der AG mit dem kleineren Entgelt dazu verpflichtet, die Pfändung aus der Summe der beiden Entgelte zu berechnen. Bei einer Kombination SV- pflichtige Beschäftigung und Minijob wird der AG mit der SV – pflichtigen Beschäftigung zur Durchführung der Pfändung verpflichtet, weil die Pfändung höher sein kann als das Entgelt aus dem Minijob.

Zwei Vereinfachte Beispiele für einen verheirateten Schuldner mit zwei Kindern: Beispiel 1:

             Brutto AG A           1200,--

             Brutto AG B           900,--

Nach der Pfändungstabelle ist jede Beschäftigung alleine nicht pfändbar.

AG B ist über das Entgelt von AG A informiert und pfändet aus insgesamt 2100,-- nach Tabelle 51,49 Euro.

 

Beispiel 2:

Brutto AG A 2000,-- Brutto AG B 300,-- (Minijob)

AG B pfändet aus 2300,--nach der Pfändungstabelle 108,49 Euro. Quelle: STOPTAX / Stollfuß Medien 32. Auflage

 

Pfändungen – Berücksichtigung mehrerer Einkünfte in der Abrechnung

Für die Berechnung von Pfändungen mit mehrere Einkommen erfolgt die Eingabe des zusätzlichen pfändbaren Einkommens in Fehlzeit 5910.

Hinweis:

  • Bei schwankenden Bezügen müssen die Arbeitgeber monatlich die Informationen austauschen.
  • Bei unterschiedlichen Abrechnungsterminen ist der Informationsaustausch eine organisatorische Herausforderung. Negativbeispiel: Der Arbeitgeber, der die Pfändung durchführt, rechnet vor dem Arbeitgeber ab, der das pfändbare Einkommen mitteilen muss
  • Für den pfändenden Arbeitgeber besteht die Möglichkeit der Überzahlung

Bewegungen - Monatsbezüge

Ausgangslage:

Die Auswahl der Fehlzeiten in den Monatsbezügen ist bei vielen Kunden unübersichtlich geworden und dann wird leider die Erfassung der Monatsbezüge nicht mehr konsequent genutzt. Ersatzweise werden dann monatlich variable Bezüge als permanente Bezüge erfasst. Dies ist umständlich und kostet viel Zeit.

Gründe für diese Situation:

  • Neue Fehlzeiten werden grundsätzlich am Ende der Auswahlliste in den Monatsbezügen aufgenommen.
  • Veraltete Fehlzeiten werden nicht entfernt. • Umstellung der Eingabe von Monatsbezüge auf Unterbrechungen.

Beispiele: Lohnfortzahlung und Urlaub werden in den Unterbrechungen erfasst, weil nicht mehr die Anzahl der Tage, sondern der konkrete Zeitraum für die Abrechnung zu beachten ist.

  • Selten benutzte Fehlzeiten verlängern die Auswahlliste.

Abhilfe: 

Fehlzeiten für die Anzeige aufräumen und neu sortieren.

Die Aufgabe besteht aus zwei Arbeitsschritten: 

  • Auflistung aller genutzten Fehlzeiten im Jahr
  • Entfernen der nicht genutzten Fehlzeiten

Die Überprüfung und Bearbeitung der Fehlzeitenanordnung ist eine Aufgabe für den Anwender. 

Vorschlag: 1x jährlich wird die Fehlzeitenanordnung überprüft.

In die Anordnung gehören regelmäßig zu erfassende Fehlzeiten

Das Ergebnis ist eine überschaubare Liste von Fehlzeiten für die monatliche Erfassung

In den Unterbrechungen werden Hinweise auf das Ende der LFZ und die Anforderung der Vorerkrankungszeiten gegeben.

Ausgangslage:

Mitarbeiter geben AU – Bescheinigungen beim Arbeitgeber aber nicht bei der Krankenkasse ab.

Damit ist der Datenbestand von Arbeitgeber und Krankenkasse verschieden.

Folge: 

Die Anforderung der Vorerkrankungszeiten durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse im maschinellen EEL – Verfahren wird oft mit der Begründung AU-Bescheinigung liegt nicht vor beantwortet.

In diesem Fall ist nur durch den direkten Kontakt mit der Krankenkasse eine Klärung möglich. Andernfalls drohen Überzahlungen.

 

3. Optionen der Vor- und Reinrechnung 

Filterfunktionen – Abrechnungsgruppe und Abrechnungskreis

Die Abrechnungskreise bieten die Möglichkeit Mitarbeiter nach verschiedenen Kriterien zu gruppieren.

Arbeitgeber bedingte Gruppen  

-> Stundenlohn, Gehalt; 

 

                             

Versorgungsbezugsempfänger

 

                             

usw.

Strukturen der Sozialversicherung 

-> Betriebsstätten mit eigenen

 

                             

Betriebsnummern

Strukturen der Finanzverwaltung 

->Unternehmensbestandteile mit

 

                             

eigenen Steuernummern

In einer Abrechnungsgruppe können mehrere Abrechnungskreise zusammengefasst werden.

Pro Abrechnungskreis oder Abrechnungsgruppe kann die Vor- oder Reinrechnung durchgeführt werden.

Filterfunktionen – Mitarbeiter/Personalnummer

In der Reinrechnung kann nach der Aktivierung der Checkbox Nur einzeln aufgerufene Arbeitnehmer eine Person abgerechnet werden.

Dazu wird die Auswahl der Mitarbeiter wie in der Einzelrechnung angezeigt.

Beispiel aus der Praxis: 

Nach der Reinrechnung, aber vor dem Versand der Meldungen wird noch ein Neueintritt erfasst.

Diagnose – Berechnungsblatt

In der Einzelrechnung kann mit F3 die Zusatzmaske für erweiterte Schaltereinstellungen geöffnet werden.

Mit dem Berechnungsblatt können Berechnungswege zur Überprüfung der Ergebnisse auf den Verdienstnachweisen angezeigt werden.

Das Beispiel zeigt die Berechnung einer Schuldpfändung mit unpfändbaren Lohnbestandteilen und pfändbarem Betrag eines weiteren AG.

Diagnose – Buchungsliste

In der Einzelrechnung kann mit F3 die Zusatzmaske für die Diagnose geöffnet werden. Besonders Hilfreich sind die Einstellungen für SV – Meldungen anzeigen und Buchungs-Liste

Mit dem Schalter SV – Meldungen anzeigen werden die DEÜV – Meldungen unterhalb der Abrechnung angezeigt. Mit dem Schalter Buchungs-Liste können geänderte Einstellungen der Buchungsschlüssel in den Lohnarten und die Buchungen von neuen Lohnarten überprüft werden.

In der Einzelrechnung kann mit F3 die Zusatzmaske für die Diagnose geöffnet werden.

Diagnose – SV-Meldungen

Die Diagnose der SV – Meldungen ist insbesondere bei unterjährigen Meldesachverhalten hilfreich • Unterbrechungen werden erst nach einer Abrechnung für einen Kalendermonat mit 0 SV–Tagen erstellt.

             • Sondermeldungen mit den Gründen 57 wegen Rentenbeginn oder

Versorgungsausgleich können nach der Eingabe der Fehlzeit 30 oder 31 geprüft werden.

Die Abgabe der Meldungen erfolgt immer mit der nächsten Abrechnung.

Stornierung – Auswirkungen

Bei der Durchführung der Reinrechnung wird eine interne Datensicherung durchgeführt. Die Stornierung lädt diese Datensicherung zurück.

Hinweis: 

Alle nach der Reinrechnung durchgeführten Änderungen gehen verloren.

Tipp: Die Stornierung einer Reinrechnung sollte nur dann durchgeführt werden, wenn der zu bearbeitende Fehler nicht mit der nächsten Abrechnung durch eine Rückrechnung korrigiert werden kann.

 

Stornierung – Ablauf

  • Stornierung durchführen
  • Fehleingaben korrigieren
  • Einzel- oder Vorrechnung mit Überprüfung der korrigierten Eingaben • Reinrechnung

Stornierung – Meldungen

Alle Meldungen zur Sozialversicherung und Finanzverwaltung werden ergänzt bzw. berichtigt. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

 

1. Stornierung der Reinrechnung vor dem Versand der Meldungen:

  • Beitragsnachweise werden neu erstellt bzw. ergänzt
  • LSt – Anmeldung wird neu erstellt bzw. ergänzt
  • LSt – Bescheinigungen werden neu erstellt
  • DEÜV – Meldungen werden neu erstellt (Hinweis)

2. Stornierung der Reinrechnung nach dem Versand der Meldungen

  • Betroffene Beitragsnachweise werden storniert und neu erstellt
  • LSt – Anmeldung wird storniert und neu erstellt
  • LSt – Bescheinigungen werden neu erstellt
  • DEÜV – Meldungen werden storniert und neu erstellt (Hinweis)

 

Hinweis: Wenn die globale Prüfung bereits durchgeführt worden ist, müssen die DEÜV – Meldungen abgegeben werden. Andernfalls kann ein Sachverhalt in drei Meldungen abgegeben werden: Meldung, Stornierung der Meldung, neue Meldung. Dies kann zu Rückfragen durch die Annahmestelle führen.

4. Zusatzmodule

VDN – E-Mail-Versand – Dokumentenversand

Mit dem Zusatzmodul VDN – E-Mail – Versand ist der Versand von Verdienstnachweisen, DEÜV-Bescheinigungen und Lohnsteuerbescheinigungen als Anhang zu einer E-Mail an die Mitarbeiter möglich. Der Versand erfolgt durch verschlüsselte PDF-Dokumente, wobei jeder Mitarbeiter seinen persönlichen Schlüssel und die Empfänger-E-Mail-Adresse vorgeben kann.

Voraussetzung für den E-Mail – Versand von Dokumenten:

In den Systemeinstellungen von Comet PA sind die E-Mail-Parameter korrekt eingestellt.

Die Einstellungen werden von der IT-Abteilung vorgegeben.

VDN – E-Mail-Versand – NEU: Einzelversand Bescheinigungen 

In den AN-Nachweisen für DEÜV-Meldungen und LSt-Bescheinigungen kann nun der Einzelversand einer Bescheinigung per E-Mai an den Mitarbeiter durchgeführt werden. Dazu wurde das Kontextmenu auf der rechten Maustaste erweitert.

Hinweis: 

Der Einzelversand von Verdienstnachweisen aus den VDN – Archiv ist schon seit Langem möglich.

Nachdem eine LSt-Bescheinigung für den E-Mail-Versand über das Kontextmenü auf der rechten Maustaste wieder aktiviert worden ist, kann sie mit dem Button für den E-Mail-Versand an den Mitarbeiter versendet werden.

VDN – E-Mail-Versand – Neue Optionen

  • E-Mail Text für den Versand der VDN
  • Zertifizierter Versand mit Signatur. Beigestellte kostenpflichtige Software

VDN – E-Mail-Versand – Kostenersparnis

Der E-Mail-Versand von VDN wird als Zusatzmodul angeboten.

Es werden VDN, DEÜV-Bescheinigungen und LSt-Bescheinigungen versendet.

Kostenersparnis:

• Kein Papier- und Druckereinsatz • Verkürzung der Zeit für die Lohnabrechnung durch den elektronischen Versand der Dokumente

COMET PI Export - Optionen

Einsatzmöglichkeiten:

  • VDN können in Online-Portal angezeigt werden.
  • VDN könne für Steuer- und Betriebsprüfungen bereitgestellt werden.

 

Hinweis: Mit den Informationen PERSNR, JAHR und MONAT kann die Struktur variabel festgelegt werden.

BEA – Bescheinigungen Elektronisch Abgeben

Neues maschinelles Meldeverfahren der Bundesagentur für Arbeit

Elektronische Abgabe von drei Bescheinigungen 

  • Arbeitsbescheinigung
  • Arbeitsbescheinigung bei zwischen- und überstaatlichen Recht
  • Nebeneinkommensbescheinigung

 

Weitere Bescheinigungen für die Arbeitsagentur werden folgen.

Ausschnitt aus Kapitel 1 Einführung der Datensatzbeschreibung für die Arbeitsbescheinigung im BEA – Verfahren:

 

Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht Arbeitgebern, die Daten der bisher in Papierform auszustellenden Arbeits- und

Nebeneinkommensbescheinigung (§§ 312 und 313 des Dritten Buches

Sozialgesetzbuch – SGB III) auch auf elektronischem Wege an die

Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übermitteln. Dieses gilt auch für die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a SGB III).

Die elektronischen Bescheinigungen werden über den bestehenden

Meldeweg des SV-Meldeverfahrens (§23c Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) oder eine Portallösung mit Eingabehilfe direkt an die BA abgegeben.

 

Die Nutzung des elektronischen Meldeweges ist für Arbeitgeber freiwillig (§313a SGB III).

Für die Bescheinigungen nach den §§ 312 und 313 kann der Arbeitnehmer der Übermittlung widersprechen.

Der Bescheinigungspflichtige weist in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hin.

 

Die Bundesagentur übersendet unverzüglich einen Ausdruck der elektronisch übermittelten Bescheinigungsdaten nach den oben genannten Paragraphen an den Bescheinigungsberechtigten.

Voraussetzung: Die Mitarbeiter werden über das maschinelle Meldeverfahren mit der Bundesagentur für Arbeit informiert. Mustertext:

 

Information zu Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen wurden zum Januar 2014 geändert.

Die Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen werden zukünftig im Rahmen des neuen Datenübermittlungsverfahrens Bescheinigungen Elektronisch Annehmen an die Bundesagentur für Arbeit elektronisch übermittelt. Im Anschluss an die elektronische Übermittlung erhalten Sie unverzüglich einen Ausdruck der übermittelten Daten.

Sie haben das Recht, der elektronischen Übermittlung Ihrer Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung zu widersprechen.

Sofern Sie eine dieser Bescheinigungen benötigen, fordern Sie diese bitte in der Personalabteilung an und informieren Ihren Ansprechpartner, wenn Sie die elektronische Übermittlung Ihrer Daten nicht wünschen.

 

Hinweis: Dieser Mustertext ist als Worddokument im Anhang eingefügt.

Die Erstellung der BEA-Bescheinigungen entspricht dem bekannten Ablauf im

Programm Weitere Bescheinigungen

In den BEA-Bescheinigungen können Vorbelegungen mit der Funktionstaste F3 verwaltet werden.

Im BEA-Verfahren werden die Vorbelegungen auf der Seite Optionen verwaltet.

Handlungsempfehlung:

  • Im Personalstamm auf der Seite Arbeitsvertrag die Maske „Arbeitsbescheinigung“ beim Eintritt von neuen Mitarbeitern im Bereich 2. füllen
  • Bei der Erstellung der Arbeitsbescheinigung sind die Angaben zu folgenden Punkten manuell zu ergänzen.

-         Punkt 3.5. für Azubi und Befristungen mit dem Wert 6 (= gesetzliche Regelung) füllen

-         Punkte 4.1, 4.2 und 4.3. im Zusammenhang füllen. Gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist abbilden.

-         Punkte 5.x aus Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag füllen

-         Die weiteren Informationen müssen auf Basis der individuellen Gegebenheiten eingetragen werden.

Die Systemzulassung besteht seit Mai 2015

Der Einsatz erfolgt ebenfalls ab Mai 2015 in unserer Dienstleistung

 

Hinweis: Die Papierbescheinigungen und die Inhalte der elektronischen Bescheinigungen sind nicht identisch.

 

Die Systemzulassung besteht seit Mai 2015

Der Einsatz erfolgt ebenfalls ab Mai 2015 in unserer Dienstleistung

 

BEA wird als Zusatzmodul angeboten

 

Kostenersparnis pro Bescheinigung mindestens 7,-- Euro

Quelle: Dokument Aktuelles_zum_BEA_Verfahren, Seite 8, aus dem Anhang.

euBP – elektronisch unterstützte Betriebsprüfung Ablauf und Bedienung

Bereitstellung aller prüfrelevanten Daten aus der Lohnbuchhaltung für den SV-Prüfer.

Hinweis: 

Bisher gibt es keine Anforderung zur Bereitstellung von euBP-Daten aus der Finanzbuchhaltung.

 

Statistische Auswertungen zur Kostenersparnis liegen noch nicht vor.

Messbar ist aber die Zeitersparnis für den Arbeitgeber, weil die

Bereitstellung der Daten elektronisch erfolgt und die Prüfer weniger Zeit beim Arbeitgeber vor Ort sind. Dies wurde von einigen Comet PA Kunden in 2015 bestätigt.

Hinweis:

Wenn die Betriebsprüfung angekündigt wird und euBP eingesetzt werden soll, müssen zwei Punkte beachtet werden:

  • Das Modul euBP muss erworben werden, weil euBP als Zusatzmodul angeboten wird.
  • Zeitnah muss Kontakt mit dem Prüfer aufgenommen werden, damit er den Termin für die Datenbereitstellung mit der Deutschen Rentenversicherung klären kann.

Ablauf einer Betriebsprüfung mit euBP

  • Festlegung des Termins mit dem Prüfer zur Abgabe der euBP-Daten.
  • Bereitstellung der euBP-Daten
  • Versand der euBP-Daten zum vereinbarten Termin an die Annahmestelle der Deutsche Rentenversicherung Bund.
  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt dem Prüfer die euBP-Daten zur Verfügung
  • Die Prüfer führen die Prüfungen im Büro durch und kommen nur zu Problemfällen und Abschlussbesprechung zum Arbeitgeber.

5. Gesetzliche Änderungen und Erweiterungen zum 1.1.2016

Gesetzliche Änderungen in 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - Wartetag

Die Änderung von §46 Satz 1 Nummer 2 SGB V gilt ab 23.7.2015:

Der Krankengeldanspruch beginnt in Fällen der ambulanten Behandlung am Tag der ärztlichen Feststellung.

Die gesetzliche Änderung wirkt sich positive für Versicherte aus, deren Entgeltfortzahlungsanspruch wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten erschöpft ist.

Beispiel: 

Chronisch Kranke

Wartetage können nur noch dann eintreten, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer ambulanten Behandlung rückwirkend festgestellt wird.

Für die Wartetage besteht dann SV-Beitragspflicht.

Quelle: SU.news der ITSG, Ausgaben September und Oktober 2015

Abhängig von den Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag können die Wartetage mit Entgeltfortzahlungsanspruch oder unbezahlter Freistellung abgerechnet werden.

Gesetzliche Änderungen in 2015 Lohnsteuerberechnung – Änderung der SteuerFreibeträge

Die Steuerberechnung wurde im Dezember 2015 geändert. Grundlage war das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015.

Quelle: Internet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I.

Das Gesetz hatte Auswirkung auf die Steuerberechnung der Steuerklasse 1 bis 5:

In den Steuerklassen 1 und 3 bis 5 wurde die Jahreslohnsteuer höchstens um zu 22,-- gesenkt.

In der Steuerklasse 2 wurde die Jahressteuer höchstens um 44,-- gesenkt.

 

Dazu wurde der aktuelle Programmablaufplan zur Steuerberechnung für die Abrechnung Dezember 2015 umgesetzt.

Die geänderten Freibeträge gelten für 2016 weiter und werden nun monatlich beachtet.

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2016 Rechengrößen - Beitragssätze

Krankenversicherung Allgemein      

14,60 %

Krankenversicherung Ermäßigt       

14,00 %

Rentenversicherung                          

18,70 %

Arbeitslosenversicherung                 

  3,00 %

Pflegeversicherung                           

  2,35 % (2,60 % ohne Elterneigenschaft)

Insolvenzgeldumlage                         

  0,12 %

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

  1,10 %

Zusatzbeitragssatz                           

kassenindividuell

U2 – Umlage Mutterschaft              

kassenindividuell

U1 – Umlage Lohnfortzahlung         

kassenindividuell, AG hat Wahlrecht

 

                                 

zum Erstattungssatz

Hinweis: Vor der Abrechnung Januar 2016 kann der U1 – Erstattungssatz bei der jeweiligen Krankenkasse geändert werden. Die Krankenkasse muss schriftlich informiert werden.

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2016 Rechengrößen - Bemessungsgrenzen

RV / AV West                         

6.200,00 pro Monat

74.400,00 pro Jahr

RV / AV Ost                            

5.400,00 pro Monat

64.800,00 pro Jahr

KV / PV                                   

4.237,50 pro Monat

50.850,00 pro Jahr

Allg. Pflichtgrenze                   

4.687,50 pro Monat

56.250,00 pro Jahr

Bes. Pflichtgrenze                   

4.237,50 pro Monat

50.850,00 pro Jahr

Bezugsgröße RV / AV West 

2.905,00 pro Monat

34.860,00 pro Jahr

Bezugsgröße RV / AV Ost     

2.520,00 pro Monat

20.240,00 pro Jahr

Bezugsgröße KV / PV            

2.905,00 pro Monat

34.860,00 pro Jahr

Mindest-RV-Brutto Minijobs 

  175,00 pro Monat

 

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2016 Rechengrößen – Abgeleitete Rechenwerte

Abgeleitete Rechenwerte

 

KV / PV Freigrenze Versorgungsbezüge 

145,25 pro Monat (entspricht 5 % der Bezugsgröße)

Höchstzuschuss KV                                

309,34 pro Monat

Höchstzuschuss PV                                

  49,79 pro Monat

Höchstzuschuss PV in Sachsen              

  28,60 pro Monat

4 % RV – BMGR für Altersvorsorge     

248,00 pro Monat  2976,00 pro Jahr

RV – Beitragssatz für Minijobber          

    3,70 % ohne Befreiungsantrag

Gleitzonenfaktor F                                   

    0,7547

Hinweis:

Der Gleitzonenfaktor F ist festgelegt als Quotient der Beitragssätze für geringfügige Beschäftigungen und Beitragssätze für Pflichtversicherte:

 

                 13 + 15 + 2                                30

F = ---------------------------------------------------------------  = ------------------ =   0,7547169… =    0,7547

      14,6 + 18,7 + 3,0 + 2,35 + 1,1       39,75

 

Im Gleitzonenfaktor wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beachtet.

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2016 Alle SV-Verfahren – Abholung der Daten vom Kommunikationsserver

Gesetzliche Grundlage: §96 im 5. SGB IV Änderungsgesetz:

„Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozialversicherungsträger … mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und zu verarbeiten. … Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. …“

Die Änderung ist zum 1.1.2016 in Kraft getreten.

Begründung: In Dialogverfahren mit der Sozialversicherung werden

Meldedateien aktiv von den Krankenkassen bereitgestellt, ohne vorherige Aktion des AG.

Aktuell ist dies der qualifizierten Meldedialog (Monatsmeldungen für mehrfach Beschäftige)

In Zukunft werden weitere Dialogverfahren dazu kommen.

Hinweis: 

Eine Information auf dem Postweg erfolgt nicht mehr.

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2016 AAG-Verfahren - Antragsverfahren

Erstattungsbetrag    = fortgezahltes Bruttoarbeitsentgelt

                                + AG-Anteile aus dem Bruttoarbeitsentgelt

                                + erstattungsfähige AG-Zuwendungen zur BAV

AG-Zuwendungen zur BAV sind nur bei Erstattung Krankheit und Beschäftigungsverbot anrechenbar.

Unverzügliche Mitteilung der Krankenkasse an den AG im Datenaustauschverfahren, wenn der beantragte Erstattungsbetrag vom durch die Krankenkasse errechneten Betrag abweicht. In der Mitteilung wird auch der Abweichungsgrund gemeldet.

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2016 AAG-Verfahren – Rückmeldungen und Widerspruch

In den Rückmeldungen der Krankenkassen werden folgende Informationen geliefert:

  • Vom AG gemeldeter Erstattungszeitraum
  • Beantragter Erstattungsbetrag
  • Festgestellter Erstattungsbetrag
  • Abweichungsgründe
  • Ansprechpartner bei der Krankenkasse
  • Name des betreffenden Arbeitnehmers

Der Ansprechpartner bei der Krankenasse wird mit Telefonnummer und E-MailAdresse gemeldet.

Wenn die Feststellung der Krankenkasse aus Arbeitgebersicht falsch ist, muss der Arbeitgeber seinen Widerspruch schriftlich begründen.

Wenn der Widerspruch nicht für den AG zufriedenstellend bearbeitet wird, besteht noch der Klageweg.

Tipp aus der Systemberatung:

Wenn die Krankenkasse einen vom beantragten Erstattungsbetrag abweichenden Betrag berechnet, werden Differenzen in der Finanzbuchhaltung entstehen. Daher wird empfohlen, dass die Erstattungsbeträge nach dem AAG durch die Krankenkasse überwiesen werden.

Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2016 AU-Bescheinigungen – Neues Formular

Ab 1.1.2016 gibt es ein einheitliches Formular für die gesamte Arbeitsunfähigkeitszeit Änderungen:

  • Das bisherige gelbe Formular wurde modifiziert. • Der „Auszahlschein“ entfällt Vorteile:
  • Weniger Bürokratie beim Arztbesuch
  • Weniger Bürokratie bei Arzt und Krankenkasse, weil die Meldungen zwischen Arzt und Krankenkasse zur Anweisung des Krankengeldes (Auszahlschein) ersetzt werden.
  • Der Arbeitgeber ist fortlaufend über die AU informiert.

Hinweis: 

Der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, dass Arbeitgeber und Krankenkasse über die andauernde Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

Tipp: Wenn ein Arbeitnehmer aus der Entgeltfortzahlung ist, sollte unabhängig von den weiter geltenden AU-Bescheinigungen das Ende der unbezahlten Unterbrechungszeit nicht erfasst werden. Das Ende sollte erst dann eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufgenommen hat. Andernfalls können Überzahlungen entstehen.

6. Meldeverfahren Sozialversicherung

DEÜV-Meldungen an Berufsgenossenschaften

Regelung bis 31.12.2015:

Im DEÜV-Verfahren wurden Meldungen zur Unfallversicherung an die Deutsche Rentenversicherung geliefert und von dort an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter geleitet.

Bei Entgeltmeldung wurde der Datenbaustein DBUV als Zusatz abgegeben. 

Ausnahme: Entgeltmeldungen bei Märzklausel. Dann wurde eine gesonderte Meldung mit Grund 91 abgegeben. 

Keine Bescheinigung der UV-Daten für den Mitarbeiter.

Technisch war die Übertragung vom Arbeitgeber zur Rentenversicherung korrekt. Inhaltlich hat der Datenabgleich zwischen Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft nicht funktioniert.

Die elektronische Abgabe der Meldungen an die Berufsgenossenschaft im DEÜV-Verfahren wurde zum 1.1.2016 neu geregelt:

Im DEÜV-Verfahren wird eine eigenständige Meldung mit Grund 92, UVJahresmeldung, an die Deutsche Rentenversicherung abgegeben.

Die UV-Jahresmeldung wird von der Deutschen Rentenversicherung ausschließlich bei Betriebsprüfungen ausgewertet. Sie werden nicht an die Unfallversicherung weiter geleitet.

Der Meldezeitraum ist immer das Kalenderjahr, unabhängig von Eintritt und Austritt.

Die Meldungen für das Vorjahr müssen bis zum 16. Februar abgegeben werden.

Die neue Regelung ab 1.1.2016 hat keinen Einfluss auf die Arbeitsschritte der Lohnbuchhaltung, weil die Abgabe der UV-Daten an die Rentenversicherung programmintern erfolgt. Die UV-Daten werden mit der Abrechnung Januar aufbereitet und zusätzlich zu den Jahresmeldungen 2015 abgegeben.

Es gibt noch Sonderfälle, die im Laufe des Jahres 2016 geklärt werden:

  • Die UV–Meldung muss zwingend mit der SV-Nummer abgegeben werden.
  • Abgleich zwischen UV-Jahresmeldung und Papiermeldung an die BG • usw.

Hinweis:

Auch für in 2015 ausgeschiedene Mitarbeiter wird die UV-Jahresmeldung 2015 abgegeben.

Hinweis: 

Es erfolgt keine Bescheinigung der UV-Daten für den Mitarbeiter. 

Hinweis: 

Die bisher für Zeiträume vor 2016 abgegebenen DBUV-Daten werden verworfen.

Hinweis: 

Die BG-Meldung ist für 2015 auch direkt an die jeweilige BG abzugeben. Papier oder Online sind möglich.

DEÜV-Meldungen für Mehrfachbeschäftigte

Der Neustart des Verfahrens erfolgte rückwirkend zum 1.1.2015 durch eine Gesetzesänderung vom 1.7.2015.

GKV-Monatsmeldungen mit Grund 58 werden für die mehrfach Beschäftigten erstellt, für die das SV-Brutto aus allen Beschäftigungen die Bemessungsgrenze zur KV/PV in den Meldezeiträumen ab 1.1.2015 übersteigt.

Es gibt keine DEÜV-Bescheinigung für die Mitarbeiter.

Meldungen werden grundsätzlich von der Krankenkasse angefordert. Die Anforderungen werden über den SV-Dateneingang verarbeitet.

Hinweis:

Die Krankenkasse fordert die GKV-Monatsmeldung dann an, wenn für einen Meldezeitraum mehrere Entgeltmeldungen vorliegen.

EEL – Kinderkrankengeld – gesetzliche Grundlagen

§616 BGB:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. 

Hinweis: 

Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen.

§45 SGB V:

… Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur … Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht … pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat …

Anspruch auf Krankengeld besteht auf 10 Tage pro Kind und Jahr, höchstens auf 25 Tage pro Jahr. Für Alleinerziehende gelten 20 Tage pro Kind, höchstens 50 Tage pro Jahr.

Versicherte … haben … Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der

Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. …Quelle: Internet

EEL – Kinderkrankengeld – Zusammenfassung der Recherche

  • In §616 BGB und §45 SGB V ist der Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung für die Pflege von erkrankten Kindern für die Arbeitnehmer festgelegt.
  • In schriftlicher Form kann davon abweichend geregelt werden, dass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung für die Freistellung zur Pflege eines erkrankten Kindes leistet. (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung usw.)
  • Die Entgeltfortzahlung für die Freistellungstage zur Pflege eines erkrankten Kindes ist nicht erstattungsfähig nach dem AAG.

 Fazit: 

Ohne schriftliche Regelung muss der Arbeitgeber Lohnfortzahlung ohne Erstattungsansprüche leisten.

EEL – Kinderkrankengeld

Die Entgeltersatzleistungen wurden in 2015 durch ein Ersatzverfahren als Papierbescheinigung erstellt.

Ablauf zur Bestimmung von Brutto- und Netto-Betrag für die Bescheinigung:

  • Probeabrechnung ohne Erfassung der unbezahlten Fehlzeit wegen Kinderkrankengeld • Abrechnung nach Erfassung der unbezahlten Fehlzeit wegen Kinderkrankengeld
  • Differenz aus SV – Brutto und Netto ergibt die Beträge für die Bescheinigung

Hinweis:

Dieses Ersatzverfahren ist auch weiterhin anzuwenden, wenn rückwirkend für 2015 Bescheinigungen zu erstellen sind.

Erfahrung aus der Praxis:

In 2015 wurden in Sonderfällen von den Krankenkassen Bescheinigungen rückwirkend ab 2012 verlangt, weil die Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber die Meldungen wegen Kinderkrankengeld abgegeben haben, aber diese nicht bei der Krankenkasse eingereicht haben.

  • Die Krankenkassen haben in diesen Fällen die Arbeitgebermeldungen nach 6 Monaten verworfen.
  • Ersatzweise wurden Protokolle oder Ersatzbescheinigungen den Krankenkassen zugesendet.

EEL – Kinderkrankengeld – Ablauf ab 01.01.16

In den Bewegungsdaten werden auf der Seite der Unterbrechungen die Zeiten für Kinderkrankengeld mit den Fehlzeiten 183, 1831 und 1832 erfasst.

1831: Pflege eines erkrankten Kindes mit Entgeltfortzahlung

183:    Pflege eines erkrankten Kindes ohne Entgeltfortzahlung

1832: Pflege eines verunfallten Kindes ohne Entgeltfortzahlung

In der Spalte Notiz MUSS der Name des Kindes eingetragen werden. Mit dem Kindsnamen werden zusammengehörende Fehlzeiten erkannt. Mit der Abrechnung werden die zu meldenden Informationen aufbereitet.

Der wesentliche sachliche Unterschied in den Bescheinigungen gegenüber 2014 ist, dass die Grundlage der Bescheinigung der Abrechnungsmonat mit der Fehlzeit wegen Kinderkrankengeld ist. Bis 2014 war die Grundlage der Vormonat oder drei Vormonate vor der Fehlzeit wegen Kinderkrankengeld.

Hinweis:

Die EEL-Bescheinigung für Kinderkrankengeld kann daher erst nach der Abrechnung für den Monat der Freistellung abgegeben werden. Es ist nicht erlaubt, das Kinderkrankengeld bei Bekanntgabe der Unterbrechungszeit durch den Arbeitnehmer sofort zu bescheinigen.

Die EEL-Bescheinigungen werden pro Kalendermonat erstellt, d.h. bei einer Eingabe in der Fehlzeit 183 über den Monatswechsel werden zwei Bescheinigungen erstellt.

Die Fehlzeit 1831 wird nur dann gemeldet, wenn sie in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Fehlzeit 183 steht und in beiden Unterbrechungen der gleiche Kindsname erfasst ist. 

Dies gilt ebenfalls für die Kombination 1831 mit 1832 für Unfallkrank.

Die Bescheinigungen werden im EEL-Verfahren an die zuständige Krankenkasse abgegeben. Die Bescheinigungen 02 und 23 für Erkrankung des Kindes und Unfall des Kindes wurden reaktiviert und an die Anforderungen für 2016 angepasst.

Hinweis: 

Rückwirkend wird für 2015 das neue Verfahren verwendet. Die Bescheinigung 42 Anforderung Ende Entgeltersatzleistung gilt ab 2016.

Einige für den Mandanten generell geltende Informationen können im Firmenstamm für den Eintrag in die EEL-Bescheinigungen auf der neuen Seite Meldewesen vorbelegt werden. Diese Vorgabemöglichkeiten werden noch erweitert.

Anforderung ist nur erlaubt, wenn die Information zum Sachverhalt gebraucht wird. Eine pauschale Anforderung ist nicht erlaubt. Unterstützung aus System nach 78 Wochen wegen Aussteuerung.

Für die Bearbeitung der Anforderung ist der Beginn der Entgeltersatzleistung zu übermitteln.

EEL – Dauer Entgeltersatzleistungen

Nachdem die Daten durch die Reinrechnung aufbereitet wurden, erfolgt die Abgabe der EEL – Bescheinigung mit den bekannten Arbeitsschritten:

  • Meldungen erstellen und versenden
  • Protokoll drucken

EEL – Stichtagsregelung

Änderungen im EEL-Meldeverfahren sind immer  Stichtagsregelungen zum 31.12.

Zum Jahreswechsel dürfen keine EEL-Meldedateien im SV-Datenausgang stehen. Diese Dateien können im Folgejahr von den Annahmestellen nicht mehr verarbeitet werden.

Hinweis:

Die Stichtagsregelung ist auf Dauer festgelegt.

 

7. Meldeverfahren Finanzverwaltung

ELStAM – Ablauf und Bedienung

Angekündigte Änderungen und Verbesserungen durch die Finanzverwaltung zum 01.01.2016 wurden verschoben.

Dadurch sind folgende Probleme weiter offen:

  • Stornierungen gibt es nicht. • Sachlich falsche Anmeldungen können nur durch Abmeldungen berichtigt werden.
  • Sachlich falsche Abmeldungen können nicht berichtigt werden. Es sind Anmeldungen nach dem Abmeldedatum abzugeben.
  • Bei Arbeitgeberwechseln im Monat und zeitlicher Überschneidung von Abmeldung und Anmeldung wird das Kennzeichen für den Hauptarbeitgeber durch Änderungslisten verstellt.

- Abmeldung am Tag des Austritts versenden

Aufgabe: Steuernummernwechsel für den Arbeitgeber durchführen.

Wenn dem Arbeitgeber durch die Finanzverwaltung eine neue Steuernummer zugewiesen wird, müssen die Mitarbeiter umgemeldet werden. Dazu wird im Firmenstamm die neue Steuernummer erfasst und anschließend werden im ELStAM-Verfahren die Ummeldungen erstellt und abgegeben.

 

ELStAM-Verfahren – Steuermerkmale abgleichen

Nach der Übernahme der monatlichen Änderungsliste wird die Aufgabe „Steuermerkmale … abgleichen“ gestellt.

Dies geschieht dann, wenn die Steuermerkmale im Personalstamm nicht durch die bereitgestellten Steuermerkmale der Finanzverwaltung ersetzt werden können.

Im ELStAM-Verfahren kann dann eine Ummeldung für die betroffene Person durchgeführt werden. Dazu reicht die Abgabe einer manuellen Ummeldung mit

(ELStAM)-Eintritt = Referenzdatum = Monatserster im aktuellen Abrechnungsmonat aus.

 

  • Rückwirkende Änderung der Steuerklasse von 1 – 5 in Steuerklasse 6:
    •  Neuer Button: Ab- und Anmeldung
  • Wechsel von GfB in Haupt- oder Nebenbeschäftigung bzw. umgekehrter Wechsel
    • Änderung der Steuerklasse 0 in 1 bis 6 -> Anmeldung zum Monatsersten
    • Änderung der Steuerklasse 1 bis 6 in 0 -> Abmeldung zum Monatsletzten
  • Mandantenwechsel eines Mitarbeiters in drei Schritten
    • Abmeldung im Ausgangsmandanten abgeben
    • Abmeldebestätigung abwarten
    • Anmeldung im Zielmandanten abgeben

ELStAM – Fehlerbearbeitung

Umgehungslösungen, weil die angekündigten Verbesserungen im ELStAMVerfahren von der Finanzverwaltung nicht umgesetzt worden sind:

  • Abmeldung wird mit Fehler im Referenzdatum abgewiesen, das erwartete Referenzdatum wird in der Fehlermeldung mitgeliefert 
    • Durch Programmänderung wird nun das erwartete Referenzdatum in den Datenbestand übernommen 
    • Abmeldung erneut erstellen und versenden löst das Problem
  • Die gesamte Meldehistorie eines Mandanten kann nun zum manuellen Abgleich abgeholt werden. 
    • Der Abgleich ist dann eine gemeinsame Aufgabe von Anwender und Hotline- Bearbeiter
    • Im Einzelfall kann nun durch eine Ummeldung der Datenbestand zu einem Arbeitnehmer an den Datenbestand bei der Finanzverwaltung angepasst werden.

 

8. Sonstiges

Allgemeines

Sozialversicherung:

  • Die Beitragssatzdatei wird ab 2016 tagesaktuell von der ITSG ausgeliefert.
  • Wahlrecht zum U1-Erstattungsrecht kann bis zur Abrechnung Januar durchgeführt werden.

Lohnsteuer:

  • Lohnsteuerjahresausgleich wird nicht durchgeführt bei Krankenkassenwechsel oder Änderung des Zusatzbeitrages

Altersteilzeit – Ermäßigter Beitragssatz in der Freistellung

Kenntnisstand und Handlungsempfehlung aus der Sozialversicherung bis 2015:

Der ermäßigte Beitragssatz wird in der Freistellungsphase von

Altersteilzeitmitarbeitern eingestellt, weil diese Mitarbeiter keinen Anspruch auf Krankengeld haben und nach der Freistellungsphase in den Ruhestand gehen.

Neue Erkenntnis:

Im Anschluss an die Freistellungsphase folgt häufig eine Arbeitsphase, die durch den gesetzlich geregelten späteren Beginn der Altersvollrente verursacht wird. Damit haben die betroffenen Mitarbeiter wieder einen Anspruch auf Krankengeld.

Notwendige Aktion:

Sobald für Altersteilzeitmitarbeiter in der Freistellungsphase bekannt wird, dass sie nicht direkt im Anschluss Altersvollrente beziehen, muss der allgemeine Beitragssatz eingestellt werden.

Reisekosten

Die Reisekostenreform zum 01.01.2014 ist durch mehrere BMFAnwendungsschreiben in 2015 und den Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR) 2015 ergänzt worden. Einige Sachverhalte wurden anhand von Aufzählungen und Beispielen erläutert.

LStÄR 2015:

Eine berufliche veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers.

Tipp: Reisekostenerstattungen von Stellenbewerbern vorab ausschließen oder begrenzen.

Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen für dieselbe Auswärtstätigkeit ist auf die ersten drei Monate beschränkt.

LStR 2008, R9.6 Abs 4 Satz 1:

Die Dreimonatsrist ist nur anzuwenden, wenn es sich um dieselbe

Auswärtstätigkeit handelt; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.

Hinweis:

Die Dreimonatsfrist beginnt, wenn ein Arbeitnehmer erstmals mehr als zwei Tage pro Woche bei derselben Auswärtstätigkeit tätig wird und endet erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen.

Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt durch den Arbeitgeber.

Beispiele: • Arbeitnehmer A ist täglich im Hauptsitz der Firma in Braunschweig tätig, d.h. die erste Tätigkeitsstätte ist der Hauptsitz. Arbeitnehmer A wird für 6 Monate in die Filiale Coswig versetzt. 

Der Arbeitnehmer A behält die erste Tätigkeitsstätte in Braunschweig, weil die Abordnung auf weniger als 48 Monate befristet ist. Es können Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der erlaubten Zeiträume steuerfrei und/oder pauschal besteuert für den Aufenthalt in Coswig abgerechnet werden.

Voraussetzung:

Die Abordnung wurde mit der Befristung schriftlich festgelegt (E-Mail reicht). Andernfalls müssen die Verpflegungsmehraufwendungen nachversteuert werden.

• Arbeitnehmer A ist unbefristet beschäftigt und arbeitet überwiegend für die Dauer von 36 Monaten in der Filiale in Mainz. Zu Besprechungen und Meetings ist er einmal pro Monat im Firmensitz in Braunschweig tätig. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer A den Firmensitz in Braunschweig arbeitsrechtlich auf Dauer zugeordnet. 

Der Arbeitnehmer A behält die erste Tätigkeitsstätte in Braunschweig, weil die Abordnung auf weniger als 48 Monate befristet ist. Es können Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der erlaubten Zeiträume steuerfrei und/oder pauschal besteuert für den Aufenthalt in Mainz abgerechnet werden.

Voraussetzung:

Die Anwesenheitstage in Braunschweig werden dokumentiert (Besprechungsprotokolle oder ähnliches). Andernfalls müssen die Verpflegungsmehraufwendungen nachversteuert werden.

Verpflegungsmehraufwendungen

Tagessätze:

 

Auswärtstätigkeit bis 8,0 Stunden

-> keine Verpflegungsmehraufwendungen                             

Eintägige Auswärtstätigkeit  mehr als 8 Stunden

-> 12,00

An- und Abreisetage mit            

nachfolgender oder vorheriger Übernachtung

 -> 12,00

Zwischentage, 24 Stunden      Abwesenheit von der Wohnung

-> 24,00

 

Kürzung für arbeitgebergestellte Mahlzeiten

Allgemein:

Frühstück                          

 

20 % vom Tagessatz

Mittagessen und Abendessen

 

40 % vom Tagessatz

Inland:  

Frühstück                          

 

4,80

Mittagessen und Abendessen

 

9,60

 

Hinweis: 

Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.

Minusbetrag ist ausgeschlossen.

Betriebsveranstaltungen

Gesetzliche Regelung zum 01.01.2015 im Zollkodexgesetz

Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter werden als Betriebsveranstaltung definiert. Die Kosten sind für den Arbeitnehmer kein Lohnzufluss, wenn

  • die betragsmäßige Obergrenze von 110,-- Euro inkl. Umsatzsteuer pro Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird
  • nicht mehr als zwei begünstigte Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden

Hinweis:

Die Obergrenze von 110,-- ist ein Freibetrag, d.h. nur der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann mit 25% pauschaliert werden.

Der 110,-- Euro Freibetrag wird aus den Gesamtaufwendungen berechnet. Aus den Gesamtaufwendungen ist der Aufwand pro Teilnehmer zu bestimmen. Für jeden Arbeitnehmer sind die Kosten aller Begleitpersonen auch auf den Freibetrag anzurechnen.

Hinweis:

Für Betriebsveranstaltungen sollten Teilnehmerlisten geführt werden.

Sachbezugswerte

Verpflegung

Monatlich                           

 

236,00

Frühstück                          

 

    1,67

Mittagessen und Abendessen

    

    3,10

Unterkunft Monatlich                           

 

223,00

Freigrenze für SachbezügeMonatlich                           

 

  44,00

Hinweis: 

Auf amtliche Sachbezüge darf die Freigrenze nicht angewendet werden.

Hinweis: 

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten dürfen nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer keine steuerfreien Verpflegungspauschalen erhält. Dies gilt daher nur, wenn der Arbeitnehmer höchstens 8 Stunden auswärts tätig ist, oder in den Fällen, in denen die Dreimonatsfrist abgelaufen ist.

Firmenfahrzeuge

Für Mitarbeiter mit Zweitwohnsitz und Firmenfahrzeug ist eine Familienheimfahrt pro Woche Lohnsteuer- und SV-frei.

Dieser geldwerte Vorteil ist aber umsatzsteuerpflichtig.

Die Übergabe des geldwerten Vorteils erfolgt mit der Systemlohnart 1605 und dem voreingestellten Buchungsschlüssel für geldwerten Vorteil. Abhängig von der Einstellung der Sachkonten aus dem Buchungsschlüsselwird  in der jeweiligen Finanzbuchhaltung die Umsatzsteuer berechnet (oder eben nicht berechnet)

Hinweis: 

Die Einstellung der Sachkonten in der Finanzbuchhaltung sollte geprüft werden.

Erfahrungen aus Betriebsprüfungen 2015 – Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden

Bei Betriebsprüfungen in 2015 lag ein Schwerpunkt auf die Prüfung von  BG-Meldungen und die Vergütung von Überstunden.

Die Vergütung von Überstunden ist beanstandet worden, wenn sie über einen längeren Zeitraum und insbesondere über mindestens einen Jahreswechsel angesammelt worden sind. In diesen Fällen wurden Korrekturen durch Rückrechnungen in die Jahre verlangt, in denen die Überstunden geleistet worden sind.

Begründungen:

  • Die BG-pflichtigen Bezüge werden dem Kalenderjahr zugeordnet.
  • Umlagen U1 und U2 werden nur aus laufenden Bezügen berechnet.

Hinweis:

Überstunden sind dem Grunde nach laufende Bezüge.

Hinweis:

Der beschriebene Sachverhalt ist auch auf regelmäßig ausgezahlte Provisionen anzuwenden. Monatlich erworbene Provisionen sollten nicht mehr als Quartalszahlung abgerechnet werden.

Allgemeine Regel: 

Ein dem Grunde nach laufender Bezug ist auch laufend abzurechnen.

Vereinfachungsregel: 

Dem Grunde nach laufende Bezüge können im Jahr ihres Entstehens als Einmalbezug abgerechnet werden.

Es ist dann zu beachten, dass aus diesen Einmalbezügen Umlagenbeiträge berechnet werden.

Hinweis: 

Es ist unbedingt erforderlich, dass entsprechende Nutzerlohnarten im Nummernbereich 2xxxx überprüft und angepasst werden.

Handlungsempfehlung:

  • Überstunden zeitnah abrechnen. Eine Verschiebung um einen oder zwei Monate ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Abrechnung die Überstunden noch nicht bekannt sind.
  • Wenn zum Zeitpunkt der Abrechnung Dezember die Überstunden noch nicht bekannt sind, müssen sie im Januar durch eine Rückrechnung auf den Dezember abgerechnet werden.
  • Wenn Überstunden angesammelt werden, müssen sie spätestens im Dezember als Mehrarbeit (= Einmalbezug) abgerechnet werden.

  • In den Systemlohnarten stellen wir zwei Lohnarten zur Abrechnung von Überstunden/Mehrarbeit bereit.
  • In Lohnart 139 werden Überstunden als laufenden Bezug abgerechnet.
  • In Lohnart 1391 wird Mehrarbeit als Einmalbezug abgerechnet.
  • In beiden Fällen werden die abzurechnenden Stunden erfasst. • In den kundenspezifischen Lohnarten können auch Überstunden bzw. Mehrarbeit durch die Vorgabe eines Betrages abgerechnet werden.

Die Umlagenpflicht einer Lohnart für Einmalbezüge wird durch die letzte Zeile im oben dargestellten Bild eingestellt.

UebstAuszEGA := betrag

Handlungsempfehlung:

  • Überstunden zeitnah abrechnen. Eine Verschiebung um einen Monat ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Abrechnung die Überstunden noch nicht bekannt sind. Dann ist die Abrechnung als laufender Bezug möglich.
  • Wenn zum Zeitpunkt der Abrechnung Dezember die Überstunden noch nicht bekannt sind, müssen sie im Januar durch eine Rückrechnung auf den Dezember abgerechnet werden.
  • Wenn Überstunden angesammelt werden, müssen sie spätestens im Dezember als Mehrarbeit (= Einmalbezug) abgerechnet werden.

Hinweis:

Wenn Mehrarbeit als Einmalbezug abgerechnet wird, ist sie trotzdem U1- und U2-pflichtig.

Erfahrungen aus Betriebsprüfungen 2015 – Geringfügig Beschäftigte

Bei Betriebsprüfungen in 2015 ist in einigen Fällen die Abrechnung von geringfügig Beschäftigten beanstandet worden, wenn sie aus unvorhersehbaren Gründen mehr als 450,-- Bruttobezüge in einem Monat erzielt haben.

Die Prüfer haben zur Feststellung der Unvorhersehbarkeit die Vorlage von Krankmeldungen für die Mitarbeiter verlangt, für die die geringfügig Beschäftigten ersatzweise eingesprungen sind.

Hinweis:

Vertretung für Urlaub wurde nicht als unvorhersehbar anerkannt, weil Urlaub immer als geplant eingeschätzt wird.

Hinweis:

Krankmeldungen 5 Jahre aufbewahren.

Krankmeldungen nach Arbeitsaufnahme

Wenn Mitarbeiter nach dem Arbeitsbeginn krankheitsbedingt einen Arzt aufsucht, ist für die LFZ der Zeitraum der AU-Bescheinigung maßgebend:

  • Ist auf der AU-Bescheinigung der Tag, an dem zum Teil gearbeitet wurde, bescheinigt, dann ist für den vollen Tag LFZ zu leisten
  • Ist auf der AU-Bescheinigung der Folgetag bescheinigt, dann ist der Teilarbeitstag normal abzurechnen.
  • ½ Kranktage gibt es nicht!

Urlaub bei Langzeiterkrankten

Für Langzeitkranke verfällt der nichtgenommene Urlaub aus dem Vorvorjahr.

 

Beispiel:

Beginn LFZ                                          01.05.2012

Krankengeldbezug und                       12.06.2012 anschließende Aussteuerung

Urlaubsanspruch pro Jahr:                  20 Tage gesetzlichen  Urlaub und 10 Tage  Zusatzurlaub

Wiederaufnahme der Arbeit am :        01.01.2015

Der Resturlaub aus 2012 verfällt. Der Urlaub aus 2013 verfällt

Der Zusatzurlaub aus 2014 verfällt

Der gesetzliche Urlaub aus 2014 verfällt nicht

Urlaubsanspruch 2015:                      20 Tage gesetzlichen Urlaub

                                                           10 Tage Zusatzurlaub

                                                            20 Tage gesetzlichen Urlaub aus 2014

In unserer Dienstleistung wurde von einigen Krankenkassen die Anforderung gestellt, dass Langzeitkranke die Krankzeit unterbrechen und den offenen Urlaub nehmen und danach wieder in den Krankengeldbezug gehen.

Das ist rechtlich nicht zulässig!

 

9. Aufgaben zum Jahreswechsel

Downloads ausführen Hilfe/Internet/Downloads

Versionsstand in den Spalten Lokal und Internet prüfen.

Softwarebrief beachten.

Aktualisierungen durchführen:

  • Programmversion Comet PA muss mindestens 8.16.1.0 sein.
  • RehaDat
  • Elster – Coala – Eric 
  • Fernwartungs-PlugIns • Perfidia (oder DaKoTa AG)

Hinweis:

RehaDat über Downloads installieren, weil Pfade dann erkannt werden. RehaDat NICHT von CD installieren.

Hinweis:

Versionsunterschiede in den anderen Software Bestandteilen sind möglich.

Aktualisierung nach Rücksprache mit der Hotline durchführen.

Sonstige Aufgaben -  Private Krankenversicherung

Die Police-Beträge der privat Krankenversicherten sind in den permanenten Bezügen zu überprüfen und anzupassen.

  • Änderungen der Gefahrentarifstellen aus den schriftlichen AG-Mitteilungen der Berufsgenossenschaften bearbeiten.
  • Ab 01.02.2016: Comet PA Lizenz aktualisieren

10. Ausblick

Geplant in 2016 - Abfrage der SV-Nummer  

Ab 01.07.2016 können Sozialversicherungsnummern bei der Deutschen Rentenversicherung im SV-Meldeverfahren abgefragt werden.

Die Rückmeldung der SV-Nummer erfolgt unverzüglich durch die Datenstelle.

Wenn keine Sozialversicherungsnummer zurück gemeldet werden kann, wird das bekannte bisherige DEÜV-Meldeverfahren durchgeführt. Nach der Anmeldung ohne SV-Nummer aber mit der Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort wird die SV-Nummer zurück gemeldet.

Hinweis:

Wir werden dieses Verfahren ab 01.07.2016 aktivieren. Es ist ein eigener Aufruf im DFÜ-Menu geplant.

Streichung §33 Abs. 3 Satz 4 DEÜV, d.h. Unstimmigkeiten hat die Einzugsstelle nicht (mehr) aufzuklären.

Ziele:

  • Keine Korrekturen der Meldungen durch Dritte (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger)
  • Identischer Datenbestand beim Arbeitgeber und SV – Träger
  • Fehlerkorrekturen erfolgen ausschließlich durch den Arbeitgeber

 

Aus den Zielen folgt, dass Datenkorrekturen nur noch durch elektronische Meldungen möglich sind.

Geplant in 2016 und Folgejahre – Bestandsprüfungen in der SV

Bestandsprüfung bedeutet, dass Meldeinhalte der Arbeitgebermeldungen mit dem Datenbestand der Sozialversicherungsträger verglichen werden. Falls Fehler festgestellt werden, erfolgt die Abweisung der Arbeitgebermeldung und Hinweise über die Fehler durch eine neue Art von Rückmeldedateien im  SV-Daten-Eingang.

Beispiel einer fehlerhaften Bestandsprüfung aus dem DEÜV – Verfahren:

 

Anmeldung mit Beitragsgruppe                      0111                freiwillig versicherter Selbstzahler

Jahresmeldung mit Beitragsgruppe               9111                freiwillig versicherter Firmenzahler

 

In diesem Fall wird die Jahresmeldung abgewiesen und der Arbeitgeber muss zunächst die Meldungen zum Beitragsgruppenwechsel und dann die 

Start der Bestandsprüfungen am 01.07.2016 für DEÜV und DASBV.  Termin wurde verschoben. Neuer Starttermin wurde nicht genannt.

Erste Ausdehnung am 01.01.2017 auf ZMV und AAG Zweite Ausdehnung am 01.07.2017 auf EEL

Hinweis:

Bisher wurden Bestandsprobleme häufig durch ein Telefonat berichtigt. Das ist nun nicht mehr möglich.

Hinweis:

Ausfüllhilfen sind nicht zur Korrektur der Bestandsfehler geeignet, weil diese Korrekturen der Lohnbuchhaltung nicht bekannt sind.

Allgemeiner Ablauf bei Rückmeldungen mit Bestandsfehlern durch die Krankenkassen für alle Verfahren.

  • Ursache des Bestandsfehlers im Datenbestand beheben. (immer manuelle Aufgabe des Anwenders)
  • Ggf. durch Rückrechnung die Korrektur durchführen und neue Meldungen erstellen
  • Versand der neuen Meldungen

Hinweis:

Meldungen, die mit Bestandsfehler abgewiesen wurden, dürfen nicht storniert werden.

Geplant in 2016 und Folgejahre – Berufsgenossenschaften

  • Elektronischer Datenaustausch der uv-spezifischen unternehmensbezogenen Daten. Start: 01.01.2017 Weitere Informationen im Softwarebrief 2016 und im Jahreswechselworkshop 2017. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wird noch von den verschiedenen Gremien festgelegt.
  • Elektronischer Lohnnachweis direkt an die Unfallversicherung, erstmals für das Meldejahr 2018 verpflichtend.

Inhalt und Zeitplan:

Der elektronische Lohnnachweis entspricht der Summe aller DEÜV – Meldungen zum neuen Abgabegrund 92.

Es gilt das Entstehungsprinzip, d.h. das UV-Entgelt ist dem Jahr der Abrechnung zuzuordnen.

Verlängerung der Papiermeldung bis zu Meldejahr 2017. Die Papiermeldung bleibt Grundlage der Beiträge.

Parallelverfahren mit elektronischem Lohnnachweis beginnt am 01.01.2017 für die Meldejahre 2016 und 2017.

Produktiveinsatz beginnt am 01.01.2019 für das Meldejahr 2018, d.h. für 2018 keine Papiermeldung mehr.

• Es wird eine (neue) Annahmestelle für die UV-Lohnnachweise eingerichtet

Geplant in 2016 – COMET PA

  • Elektronischer UV–Nachweis
    • Aufbau des Meldeverfahrens in drei Schritten o „Anmeldung“ bei der UV
    • Stammdatenabgleich aus „Anmeldebestätigung“ der UV
    • Abgabe des elektronischen UV–Nachweises 2016 bis 16.2.2017
  • Alle Bankverbindungen in Comet PA werden nur noch mit BIC und IBAN dargestellt.
  • Anforderungen von Vorerkrankungen werden in Abhängigkeit der Krankenkassenantwort wiederholt maschinell erstellt
  • Erweiterung des PDF-Exports von Dokumenten (LSt-Bescheinigung, DEÜV-Bescheinigung, Jahreslohnkonten, Beitragsnachweise, LSt Anmeldungen)
  • Langfristiger Plan: Einrichtung eines Mitarbeiter-Portals

 

Hotline – Annahme für COMET PA

Zentrale Hotline-Nummer:             0531 2818 1640

Zentrale E-Mail-Adresse:               comet-hotline@hup.de

Besetzung der Hotline – Nummer von 8:00 Uhr – 17:00 Uhr

Bei Überlauf und ab 17:00 Uhr werden Anrufe an die allgemeine  HUP-Hotline (Durchwahl 660) weitergeleitet.

 

Team-Besetzung:

Frau Teply

Frau Heinen

Frau Lippert

Herr Geuenich

 

 

Den Downloadlink für die Präsentation und weitere Dokumente finden Sie in Ihrem Skript.

Anhang

  1. AAG – Abweichungsgründe
  2. Aktuelles zum BEA – Verfahren
  3. Antrag_Korrektur_ELStAM
  4. BEA_Muster
  5. Bestaetigung_Rechtsansichten_Reisekostenrecht
  6. Bundesgesetzblatt_Änderung_SGB_IV
  7. EEL_Beispiele
  8. Elektronischer_Beitragsnachweis
  9. Mindestlohn_Verordnung
  10. Softwarebrief 2015
  11. SU.news Ausgabe August
  12. SU.news Ausgabe September
  13. Ueberprüfung_ELStAM_Formular
  14. Zollkodexanpassungsgesetz