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Allgemeines

Meldegrund: 41

Die Vorerkrankungsanfrage darf nur dann durch den Arbeitgeber ausgelöst werden, wenn dem Arbeitgeber für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und zusätzlich in den letzten 6 Monaten vor Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mindestens eine bescheinigte potentielle Vorerkrankung in Bezug auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit im Datenbestand vorliegt.

Bei der Anfrage sind durch den Arbeitgeber möglichst alle potentiellen Vorerkrankungen anzugeben. Sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz sich ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet hat, kann die Krankenkasse keine Beurteilung auf Anrechnung als Vorerkrankung vornehmen, da ihr keine Daten vorliegen.

Der Arbeitgeber stellt eine „Vorerkrankungsanfrage“ bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern im elektronischen Datenaustausch, unabhängig vom Grund der Arbeitsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Rehabilitation etc.), bei der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse. Sofern der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, ist eine Vorerkrankungsanfrage im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs nur möglich, wenn eine Entgeltersatzleistung durch einen Sozialversicherungsträger (Verletzten- oder Übergangsgeld) vorliegt.

In diesen Fällen ist die Anfrage an den zuständigen Leistungsträger zu stellen. Die Rückmeldung durch den Sozialversicherungsträger beinhaltet mindestens die vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten. Stellt der Sozialversicherungsträger bei der Prüfung weitergehende anrechenbare Arbeitsunfähigkeiten fest, werden diese entsprechend hinzugefügt.

Feldbeschreibungen

Grund der Anforderung: 

  • 1 = Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 
  • 2 = Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Vorsorge/Rehabilitation

Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Maßnahme beim Arbeitgeber:

  • Maßgebend ist der Tag aus der AU-Bescheinigung bzw. des Beginns der Krankenhausbehandlung bzw. der Maßnahme, welcher dem Arbeitgeber vorliegt.

Vorherige Arbeitsunfähigkeiten

  • Hier sind vom Arbeitgeber die weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten anzugeben, welche durch die Sozialversicherungsträger auf ihre Anrechenbarkeit auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit geprüft werden sollen. 
  • Die Arbeitsunfähigkeitszeiten sind chronologisch, beginnend mit der aktuellsten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angefragte Arbeitsunfähigkeit, einzugeben. 
  • Arbeitsunfähigkeiten, zwischen welchen mehr als 6 Monate eine Arbeitsfähigkeit bestand, können nicht angerechnet werden, weshalb diese bei der Anfrage nicht zu berücksichtigen sind. 
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