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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten und Auszubildende in dualen Studiengängen


Stand: 21.04.2017


Quelle: rehm: Lexikon für das Lohnbüro


Definition Auszubidende in dualen Studiengängen:

Das duale Studium verbindet die betriebliche Ausbildung ... mit einem theorethischen Hochschulstudium. (Beschreibung dualer Studiengang aus rehm: Lexikon für das Lohnbüro)


Studenten in dualen Studiengängen sind Auszubildenden mit der Personengruppe 102 gleichgestellt, d.h. es sind die Regelungen für Auszubildende zu beachten. Das Arbeitsentgelt für die Ausbildung ist beitragspflichtig. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sind aus 1% der mtl. Bezugsgröße Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung alleine vom Arbeigeber zu zahlen. Vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren gehören nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher SV-frei.


Definition Praktikanten:

Praktikanten sind Studenten oder Fachschüler, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium in Zusammenhang steht.


Hinweis: beschäftigte Studenten sind keine Praktikanten.

Praktika werden nach folgenden Kriterien unterschieden:

-        Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum

-        Vorgeschriebenes (in Prüfungs- oder Studienordnung) und nicht vorgeschriebenes Praktikum


Tabelle der SV-rechtlichen Einstellung von vorgeschriebenen Praktika


Sachverhalt

Personengruppe

KV

RV

AV

PV

Vorpraktikum ohne Entgelt*

190

0

0

0

0

Vorpraktikum mit Entgelt

105

1

1

1

1

Zwischenpraktikum

190

0

0

0

0

Nachpraktikum ohne Entgelt*

190

0

0

0

0

Nachpraktikum mit Entgelt

105

1

1

1

1


*im Fall von Entgelt 0,-- muss in den permanenten Bezügen die Fehlzeit 325 mit Betrag 1 eingestellt werden. Mit dieser Einstellung werden 1% der Bezugsgröße für die RV verbeitragt.


Tabelle der SV-rechtlichen Einstellung von nicht vorgeschriebenen Praktika


Sachverhalt

Personengruppe

KV

RV

AV

PV

Kommentar

Vorpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 5

0

0

Minjob

Vorpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Zwischenpraktikum bis 450--

105

0

1

0

0


Zwischenpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Nachpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 5

0

0

Minijob

Nachpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1



Hinweis in der Quelle: Änderungsintensives Stichwort

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