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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten und Auszubildende in dualen Studiengängen


Stand: 21.04.2017


Quellen:

rehm: Lexikon für das Lohnbüro

IWW Institut - Steuerfreie Übernahme von Studiengebühren für berufsbegleitendes Studium


Definition Praktikanten:

Praktikanten sind Studenten oder Fachschüler, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium in Zusammenhang steht.


Hinweis: beschäftigte Studenten sind keine Praktikanten.

Praktika werden nach folgenden Kriterien unterschieden:

-        Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum

-        Vorgeschriebenes (in Prüfungs- oder Studienordnung) und nicht vorgeschriebenes Praktikum


Tabelle der SV-rechtlichen Einstellung von vorgeschriebenen Praktika


Sachverhalt

Personengruppe

KV

RV

AV

PV

Vorpraktikum ohne Entgelt*

190

0

0

0

0

Vorpraktikum mit Entgelt

105

1

1

1

1

Zwischenpraktikum

190

0

0

0

0

Nachpraktikum ohne Entgelt*

190

0

0

0

0

Nachpraktikum mit Entgelt

105

1

1

1

1


*im Fall von Entgelt 0,-- muss in den permanenten Bezügen die Fehlzeit 325 mit Betrag 1 eingestellt werden. Mit dieser Einstellung werden 1% der Bezugsgröße für die RV verbeitragt.


Tabelle der SV-rechtlichen Einstellung von nicht vorgeschriebenen Praktika


Sachverhalt

Personengruppe

KV

RV

AV

PV

Kommentar

Vorpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 5

0

0

Minjob

Vorpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Zwischenpraktikum bis 450--

105

0

1

0

0


Zwischenpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Nachpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 5

0

0

Minijob

Nachpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1



Definition Aushilfskräfte:

Aushilfskräfte sind Personen, die in einem Betrieb als Ersatz oder zur Verstärkung für das Stammpersonal vorrübergehend nur für kurze Zeit beschäftigt werden.

Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Begrenzung muss im Voraus vertraglich vereinbart sein. Diese Aushilfskräfte sind dann mit Personengruppe 110 abzurechnen.

Ab 1.1.2019 ist die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.

Erfüllen Aushilfskräfte die Bedingunge für die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigungh nicht, sind sie SV-pflichtig und im Normalfall mit Personengruppe 101 abzurechnen.


Definition Auszubidende in dualen Studiengängen:

Das duale Studium verbindet die betriebliche Ausbildung ... mit einem theorethischen Hochschulstudium. (Beschreibung dualer Studiengang aus rehm: Lexikon für das Lohnbüro)


Studenten in dualen Studiengängen sind Auszubildenden mit der Personengruppe 102 gleichgestellt, d.h. es sind die Regelungen für Auszubildende zu beachten. Das Arbeitsentgelt für die Ausbildung ist beitragspflichtig. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sind aus 1% der mtl. Bezugsgröße Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung alleine vom Arbeigeber zu zahlen.

Ergänzung: Unter bestimmten Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren steuerfrei. (Quelle: IWW Institut ... mit Bezug auf EStG und BMF-Schreiben 13.4.2012 und weiteren Quellen)

Folgerung: Vom Arbeitgeber getragene steuerfreie Studiengebühren gehören nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher SV-frei.


Hinweis in der Quelle Lexikon für das Lohnbüro: Änderungsintensives Stichwort

Hinweis in der Quelle IWW Institut (Zitat): Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


Im Steuerrecht sind die hier beschriebenen Mitarbeitergruppen gleich zu behandeln. Sie werden im ELStAM-Verfahren angemeldet und über die Anmeldebestätigung werden die anzuwendenden Steuerabzugsmerkmale zurück gemeldet. Bei fehlender Steuer-ID ist Steuerklasse 6 anzuwenden.

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