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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung


Stand: 30.11.2016


Quelle: rehm: Lexikon für das Lohnbüro


Definition: Praktikanten sind Studenten oder Fachschüler, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium in Zusammenhang steht.

Hinweis: beschäftigte Studenten sind keine Praktikanten.

Praktika werden nach folgenden Kriterien unterschieden:

-        Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum

-        Vorgeschriebenes (in Prüfungs- oder Studienordnung) und nicht vorgeschriebenes Praktikum


Tabelle der SV-rechtlichen Einstellung von vorgeschriebenen Praktika


Sachverhalt

Personengruppe

KV

RV

AV

PV

Vorpraktikum ohne Entgelt*

190

0

0

0

0

Vorpraktikum mit Entgelt

105

1

1

1

1

Zwischenpraktikum

190

0

0

0

0

Nachpraktikum ohne Entgelt*

190

0

0

0

0

Nachpraktikum mit Entgelt

105

1

1

1

1


*im Fall von Entgelt 0,-- muss in den permanenten Bezügen die Fehlzeit 325 mit Betrag 1 eingestellt werden. Mit dieser Einstellung werden 1% der Bezugsgröße für die RV verbeitragt.


Tabelle der SV-rechtlichen Einstellung von nicht vorgeschriebenen Praktika


Sachverhalt

Personengruppe

KV

RV

AV

PV

Kommentar

Vorpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 5

0

0

Minjob

Vorpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Zwischenpraktikum bis 450--

105

0

1

0

0


Zwischenpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1


Nachpraktikum bis 450,--

109

6

1 / 5

0

0

Minijob

Nachpraktikum über 450,--

101

1

1

1

1



Hinweis in der Quelle: Änderungsintensives Stichwort

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