Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Die Teilzeitbeschäftigung ist nach den Regeln für Minijobs oder als SV-pflichtige Beschäftigung möglich. Weiter ist die Beschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich, wenn der bisherige Arbeitgeber zustimmt. Der bisherige
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. D.h., Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie im Rahmen der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitstelle annehmen wollen. Der Teilzeitbeschäftigung bis 30 Stunden pro Woche zulässig. Weiter kann die Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Wird die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, muss der bisherige Arbeitgeber seine Zustimmung geben. Der bisherige Arbeitgeber kann seine Zustimmung innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern.
Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass Sie Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben, wäre das eine Verletzung des Arbeitsvertrages, die zumindest eine Abmahnung, wenn nicht gar eine Kündigung nach sich ziehen kann. Ihr Arbeitgeber wird von der Teilzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber ggfls. über den Träger der Sozialversicherung (Krankenversicherung) bzw. über ELSTAM erfahren.
In welchem Bundesland Sie die Teilzeittätigkeit ausüben, ist unerheblich. Zu beachten ist aber, dass der Teilzeitarbeitsvertrag endet, wenn die Elternzeit abgelaufen ist. Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie sich unaufgefordert wieder bei Ihrem ursprünglichen Arbeitgeber zu melden.
Die Besteuerung erfolgt nicht nach Steuerklasse VI, sondern nach Ihrer aktuellen Steuerklasse.
Der Arbeitgeber kann selbstverständlich verlangen, dass die Teilzeitbeschäftigung in seinem Betrieb ausgeübt wird. Wenn nach Beendigung der Elternzeit in dem neuen Betrieb eine Arbeitsstelle angetreten werden soll, müsste das Arbeitsverhältnis bei dem alten Arbeitgeber fristgerecht gekündigt Nach dieser Frist ist eine Verweigerung nicht mehr möglich, dann wird das Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers angenommen. Die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird auf jeden Fall mit dem Ende der Elternzeit beendet.
Für die Sozialversicherung ist die Teilzeitbeschäftigung nach den Regeln für Minijobs oder als SV-pflichtige Beschäftigung einzustellen. Wird die Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber als Minijob ausgeführt, muss in Comet PA eine parallele Personalnummer für die Zeit der Minijobbeschäftigung eingerichtet werden. Andernfalls wird zur bestehenden Personalnummer die Elternzeit in den Unterbrechungen beendet und die Teilzeitbeschäftigung im Personalstamm eingerichtet.
Liegt das Entgelt in der Teilzeitbeschäftigung oberhalb der Minijobgrenze, ist die Abrechnung mit den persönlichen Steuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchzuführen, d.h. die Beschäftigung ist im ELStAM-Verfahren weiter fortzuführen bzw. anzumelden. Wird die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, erhält der bisherige Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren die Eigenschaft Nebenarbeitgeber und es wird ihm Steuerklasse 6 zugewiesen.
Wird das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgeführt, muss die Kündigung fristgerecht abgegeben werden.