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Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis 30 Stunden pro Woche zulässig. Weiter kann die Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Wird die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, muss der  bisherige Arbeitgeber seine Zustimmung geben. Der bisherige Arbeitgeber kann seine Zustimmung innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern. Nach dieser Frist ist eine Verweigerung nicht mehr möglich, dann wird das Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers angenommen. Die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird auf jeden Fall mit dem Ende der Elternzeit beendet.

Für die Sozialversicherung ist die Teilzeitbeschäftigung nach den Regeln für Minijobs oder als SV-pflichtige Beschäftigung einzustellen. Wird die Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber als Minijob ausgeführt, muss in Comet PA eine parallele Personalnummer für die Zeit der Minijobbeschäftigung eingerichtet werden. Andernfalls wird zur bestehenden Personalnummer die Elternzeit in den Unterbrechungen beendet und die Teilzeitbeschäftigung im Personalstamm eingerichtet.

Liegt das Entgelt in der Teilzeitbeschäftigung oberhalb der Minijobgrenze, ist die Abrechnung mit den persönlichen Steuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchzuführen, d.h. die Beschäftigung ist im ELStAM-Verfahren weiter fortzuführen bzw. anzumelden. Wird die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, erhält der bisherige Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren die Eigenschaft Nebenarbeitgeber und es wird ihm Steuerklasse 6 zugewiesen.

Wird das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgeführt, muss die Kündigung fristgerecht abgegeben werden.


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