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Im ZAV meldet die Zahlstelle den Beginn und das Ende des Versorgunsgbezugs bei der zuständigen Krankenkasse und ggf. die Zahlung von Kapitalleistungen. Die Krankenkasse übermittelt Informationen über den Mehrfachbezug oder den VB-max an die Zahlstelle. Weiter kann die Krankenkasse im ZAV auch die Abgabe von Bestandsmeldungen fordern. Dann muss die Zahlstelle für alle Versorgungsbezugesempfänger, die bei der  anfordernden Krankenkasse verischert sind, Bestandsmeldungen abgeben.


Für die Abrechnung der Betriebsrenten sind einige Zur Berechnung der gesetzlichen Abgaben von den Betriebsrenten werden die steuer- und sv-rechtliche Vorschriften zu beachten.im Prorgamm beachtet:


Sozialversicherung

Beitragspflicht besteht zur Kranken- und Pflegeversicherung für gesetzlich bzw. freiwillig verischerte Versorgugsbezugsewmpfänger.

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Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch Kapitalleistungen, deren Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart bzw. zugesagt worden ist. Die beitragspflichtige Einnahme berechnet sich hier mit 1/120 des Zahlbetrags der Kapitalleistung für eine Dauer von 10 Jahren. Das gilt auch für Kapitalabfindungen, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Leistung  nach Eintritt des Versorgungsfalls an Stelle des laufenden Versorgungsbezuges treten. Die Beiträge aus Kapitalleistungen werden von der zuständigen Krankenkasse berechnet und beim Versorgungsbezugsempfänger eingefordert. Die Zahlstelle darf diese Beiträge nicht berechnen und einbehalten.

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Vor der Ermittlung der Lohnsteuer sind der Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als lohnsteuerfreie Teile für begünstigte Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Ausschlaggebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der Freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der Tabelle nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Entsprechend der Werte für das Jahr Versorgungsbeginn werden die Werte aus dieser Tabelle vom Programm ermittelt.


Abschließende Informationen


Regelungen für Hinterbliebene und Erben

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