Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) /Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld)

Laufende Versorgungsbezüge

Versorgungsbezügen sind einer Rente vergleichbare Einkommen, die von Arbeitgebern oder betrieblichen Versorgungseinrichtungen gezahlt werden. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung. Auch Renten oder Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gehören zu den Versorgungsbezügen.

Die ausführenden Einrichtungen werden als Zahlstellen bezeichnet. Für die Teilnahme am elektronischen Zahlstellenverfahren (kurz: Zahlstellenverfahren oder ZAV)  ist die Zuweisung einer Zahlstellennummer erforderlich, die bundesweit vom AOK-Bundesverband in Köln auf Antrag zugeteilt wird. Das ZAV ist ein Meldeverfahren zwischen Zahlstelle und der für den Versorgungsbezugsempfänger zuständiger Krankenkasse. Es werden keine Bescheinigungen über die im ZAV erstellten Meldungen an die Versorgungsbezugsempfänger ausgegeben. Für privat versicherte Versorgungsbezugsempfänger sind keine Meldungen im ZAV zu erstellen.

Im ZAV meldet die Zahlstelle den Beginn und das Ende des Versorgungsbezugs bei der zuständigen Krankenkasse und ggf. die Zahlung von Kapitalleistungen. Die Krankenkasse übermittelt Informationen über den Mehrfachbezug oder den VB-max. an die Zahlstelle. Weiter kann die Krankenkasse im ZAV auch die Abgabe von Bestandsmeldungen fordern. Dann muss die Zahlstelle für alle Versorgungsbezugsempfänger, die bei der  anfordernden Krankenkasse versichert sind, Bestandsmeldungen abgeben.

Zur Berechnung der gesetzlichen Abgaben von den Betriebsrenten werden die steuer- und SV-rechtliche Vorschriften im Programm beachtet:

Sozialversicherung

Beitragspflicht besteht zur Kranken- und Pflegeversicherung für gesetzlich bzw. freiwillig versicherte Versorgungsbezugsempfänger.

Versorgungsbezüge bis zu 1/20 (auch 5%-Regel) der Bezugsgröße zur KV sind beitragsfrei.

Versorgungsbezüge sind bis zum VB-max. beitragspflichtig.

Zur KV sind Beiträge in Höhe des gesetzlichen Beitragssatzes plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz abzuführen.

Zur PV sind Beiträge in Höhe des gesetzlichen Beitragssatzes ggf. erhöht um den Zusatzbeitragssatz für Personen ohne Elterneigenschaft abzuführen.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch Kapitalleistungen, deren Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart bzw. zugesagt worden ist. Die beitragspflichtige Einnahme berechnet sich hier mit 1/120 des Zahlbetrags der Kapitalleistung für eine Dauer von 10 Jahren. Das gilt auch für Kapitalabfindungen, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Leistung  nach Eintritt des Versorgungsfalls an Stelle des laufenden Versorgungsbezuges treten. Die Beiträge aus Kapitalleistungen werden von der zuständigen Krankenkasse berechnet und beim Versorgungsbezugsempfänger eingefordert. Die Zahlstelle darf diese Beiträge nicht berechnen und einbehalten.

Lohnsteuer

Vor der Ermittlung der Lohnsteuer sind der Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als lohnsteuerfreie Teile für begünstigte Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Ausschlaggebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der Freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der Tabelle nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Entsprechend der Werte für das Jahr Versorgungsbeginn werden die Werte aus dieser Tabelle vom Programm ermittelt. Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres gezahlt, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezüge um 1/12 ( Zwölftelungsregelung ).

Kapitalisierung von Versorgungsbezügen

Bei der Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges wird entweder der komplette verbleibende Teil des laufenden Versorgungsbezuges oder ein Teil davon als Kapitalauszahlung gewährt.

Die Lohnsteuer ist nach den Regeln für sonstige Bezüge zu berechnen. Für die Ermittlung der Freibeträge ist das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu legen. Die Zwölftelungsregelung findet keine Anwendung.

Beim Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich aus dem Jahr des Versorgungsbeginns ergibt, nicht überschritten werden.

Sonderfall: Versorgungsbezug neben laufendem Entgelt beim gleichen Arbeitgeber

Bestehen mehrere Dienstverhältnisse bei einem Arbeitgeber und zahlt dieser verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den zweiten Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Diese Konstellation ist bei der Zahlung von Versorgungsbezügen neben der Zahlung von Arbeitslohn gegeben. Sie legen in diesem Fall für den AN eine neue Personalnummer mit den erforderlichen Einstellungen für die Zahlung von Versorgungsbezügen an. Auf der Seite mit den Angaben zur Lohnsteuer tragen Sie keine TIN-Nr. , eine ELSTAM-Sperre und die Steuerklasse 6 ein.

Regelungen für Hinterbliebene und Erben

Hinterbliebenenversorgung Witwenrenten/Waisengeld (Anspruchsberechtigte ohne eigene Versorgungsbezüge)

Für Bezieher von Witwen (Witwer-)-Renten oder Waisengeld als Hinterbliebenenversorgung ist für die Berechnung der Freibeträge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen entscheidend.

Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld

Die Auszahlung von Sterbegeld an Hinterbliebene ist ebenfalls ein Versorgungsbezug.

Eine Ausnahme bilden die Bezüge, die noch auf Grund arbeitsrechtlicher Ansprüche im Sterbemonat als Arbeitslohn gezahlt werden. Diese Bezüge sind keine Versorgungsbezüge. Besteht der arbeitsrechtliche Anspruch nur bis zum Sterbetag, sind darüberhinausgehende Beträge als Versorgungsbezug abzurechnen.

Vereinfachung im Sterbemonat

Kann der laufende Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, weil dieser verstorben ist, darf für den Sterbemonat die Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen nach den ELSTAM des Verstorbenen einbehalten werden. Bescheinigt werden diese Werte auf der Lohnsteuerbescheinigung des Erben (Hinterbliebenen) bescheinigt.

Dazu steht eine besondere Funktion im Personalstamm zur Verfügung. Nach Eingabe des Austrittsgrund " T: Tod des Arbeitnehmers" können Sie auf der Seite "Lohnsteuer " in einer Zusatzmaske

die für das Ausstellen der Bescheinigung erforderlichen Werte erfassen:

Die Zahlung von Sterbegeld darf die Berechnung des Versorgungsfreibetrages für ggf. sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen. Sterbegeld ist als zusätzlicher eigenständiger Versorgungsbezug abzurechnen. Sie verwenden dazu den Bezug-Nr.  5203. Die Zwölftelungsregelung  findet keine Anwendung.

Für Abrechnungen nach dem Sterbemonat gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Steuer und der SV.

Die Urlaubsabgeltung bei Todesfällen ist nach neuer Rechtsauffassung beim verstorbenen AN SV-pflichtig (EGA) und steuerfrei (ebenso wie die Auszahlung von Überstunden)

Beim Erben sind diese Bezüge dann SV-frei und steuerpflichtig als EGA abzurechnen (es handelt sich hier nicht um Versorgungsbezüge). Die Vereinfachung für die Abrechnung

der laufenden Bezüge für die Erben gilt hier nicht. Für die Abrechnung dieser Fälle werden folgende Lohnarten bereitgestellt:

"1229" - Urlaubsabgeltung verst. AN svpfl./stfr" (Buchungsschlüssel - Dummy, es wird kein Betrag verbucht. Der Betrag dient nur zur Berechnung der SV-Beiträge)

"1979 "Auszahlung Ü-Std. / Urlaub an Erben" (Buchungsschlüssel URLERBE , der Betrag ist Aufwand an Z-Konto zu buchen)

Wenn durch die Berechnung der LA 1229 SV-Beiträge entstehen, ergibt sich für den AN eine Überzahlung . Diese muss mit der LA 898 ausgeglichen und beim Erben als Nettoabzug eingetragen werden.

Weitergabe Versorgungsbezug an Miterben

Bei Auszahlung eines Versorgungsbezuges, der für mehrere Erben bestimmt ist, an einen Erben, sind die weitergegebenen Beträge negative Einnahmen (im Jahr der Weitergabe).

Für die Ermittlung der negativen Einnahmen  ist zunächst vom Bruttobetrag der an die Miterben weitergegebenen Beträge auszugehen. Dieser Bruttobetrag ist anschließend um den Unterschied zwischen dem beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Versortungsfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den auf den verbleibenden Anteil des Zahlungsempfängers entfallenden Freibeträgen für Versorgungsbezüge zu kürzen.